Objekt : Einführung in das Grundbuchrecht (1)

Das  Wesen  der  Gesammthypothek.
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VIII.  Die  Gesammthypothek.
1.  Das  Wesen  der  Gesammthypothek.
G.B.O.  §  49.
Für  eine  Forderung  kann  auch  durch  Bestellung  von  Hypothek
an  mehreren  Grundstücken  Sicherheit  geleistet  werden.  Geschieht
dies,  so  liegt  eine  Gesammthypothek  vor;  ihr  Vorliegen  wird  in  der
Weise  durch  das  Grundbuch  ausgewiesen,  daß  auf  dem  Blatte  eines
jeden  Pfandgrundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  Grundstücke
von  Amtswegen  erkennbar  zu  machen  ist  (G.B.O.  §  49  Abs.  1  u.
G.B.O.
Ausf.=V.  §  85).  Ueber  die  Gesammthypothek  soll,  um  Täuschungen
§§  59,  63
zu  verhüten,  nur  ein  Brief  ertheilt  werden.  Sind  die  belasteten
Ausf.=V.
§  145.
Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  gelegen,
so  sind  zwar  so  viel  Briefe  auszustellen,  als  Grundbuchämter  betheiligt ¬
  sind,  die  Briefe  sind  aber  miteinander  zu  verbinden,  so  daß
äußerlich  auch  nur  ein  Brief  vorhanden  ist  (G.B.O.  §  59  u.  Ausf.=V.
§  145).  Die  Gesammthypothek  kann  auch  nachträglich  entstehen,  sei
es,  daß  außer  dem  ursprünglich  verpfändeten  Grundstücke  noch  ein
anderes  Grundstück  verpfändet  oder  daß  von  dem  Pfandgrundstück
ein  Flurstück  abgeschrieben  und  unter  Mitübertragung  der  Hypothek
auf  ein  anderes  Grundbuchblatt  übertragen  wird.  Auch  hier  ist
die  Mitbelastung  erkennbar  zu  machen  und,  falls  nicht  die  Ertheilung ¬
  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird,  der  alte  Brief  zu  vervollständigen ¬
  (G.B.O.  §§  49  Abs.  1,  59,  63).
Die  Gesammthypothek  ist  ein  einheitliches  Recht;  es  ist  eine
und  dieselbe  Hypothek,  die  nur  die  Eigenthümlichkeit  bietet,  daß  sie
sich  auf  eine  Mehrzahl  von  Grundstücken  erstreckt.  Die  Folge  hiervon ¬
  ist,  daß  eine  Gesammthypothek  nur  in  der  gleichen  Form  bestellt ¬
  werden  kann.  Es  erscheint  begrifflich  ausgeschlossen,  daß  die
Hypothek  an  dem  einen  Grundstücke  Verkehrshypothek,  an  dem
andern  Grundstück  aber  Sicherungshypothek  sei,  oder  daß  sie  theils
die  Form  der  Buchhypothek,  theils  die  Form  der  Briefhypothek  habe.
Es  würde  dann  nicht  mehr  ein  und  dasselbe  Recht  vorliegen  (vergl.
d.G.  III  S.  164  ff.).  Eine  weitere  Folge  der  Einheitlichkeit  ist,  daß
die  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Gesammthypothek,  für  welche
die  Ertheilung  eines  Briefes  ausgeschlossen  ist,  erst  mit  dem  Zeitpunkte ¬
  in  Kraft  treten  kann,  zu  welchem  sie  auf  dem  Grundbuchblatte ¬
  eines  jeden  der  Pfandgrundstücke  zur  Eintragung  gelangt  ist
(Prot.  III  S.  637).
Besteht  eine  Gesammthypothek,  so  haftet  jedes  Grundstück  für
die  ganze  Forderung  (B.G.B.  §  1132  Abs.  1  Satz  1).  Jedes  einzelne
Grundstück  ist  also  in  der  Weise  verhaftet,  wie  wenn  es  allein  mit
der  Hypothek  belastet  wäre;  der  Gläubiger  kann  daher  seine  Befriedigung ¬
  nach  seinem  Belieben  aus  jedem  Grundstücke  ganz  oder
theilweise  suchen  (Satz  2).  Auch  zu  jeder  andern  Verfügung  über
die  Hypothek  an  dem  einzelnen  Grundstücke  ist  der  Gläubiger  berechtigt, ¬
  er  kann  auf  die  Hypothek  an  einem  einzelnen  Grundstücke

B.G.B.
§  1132,
            
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