Das Wesen der Gesammthypothek.
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VIII. Die Gesammthypothek.
1. Das Wesen der Gesammthypothek.
G.B.O. § 49.
Für eine Forderung kann auch durch Bestellung von Hypothek
an mehreren Grundstücken Sicherheit geleistet werden. Geschieht
dies, so liegt eine Gesammthypothek vor; ihr Vorliegen wird in der
Weise durch das Grundbuch ausgewiesen, daß auf dem Blatte eines
jeden Pfandgrundstücks die Mitbelastung der übrigen Grundstücke
von Amtswegen erkennbar zu machen ist (G.B.O. § 49 Abs. 1 u.
G.B.O.
Ausf.=V. § 85). Ueber die Gesammthypothek soll, um Täuschungen
§§ 59, 63
zu verhüten, nur ein Brief ertheilt werden. Sind die belasteten
Ausf.=V.
§ 145.
Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter gelegen,
so sind zwar so viel Briefe auszustellen, als Grundbuchämter betheiligt ¬
sind, die Briefe sind aber miteinander zu verbinden, so daß
äußerlich auch nur ein Brief vorhanden ist (G.B.O. § 59 u. Ausf.=V.
§ 145). Die Gesammthypothek kann auch nachträglich entstehen, sei
es, daß außer dem ursprünglich verpfändeten Grundstücke noch ein
anderes Grundstück verpfändet oder daß von dem Pfandgrundstück
ein Flurstück abgeschrieben und unter Mitübertragung der Hypothek
auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird. Auch hier ist
die Mitbelastung erkennbar zu machen und, falls nicht die Ertheilung ¬
eines neuen Briefes beantragt wird, der alte Brief zu vervollständigen ¬
(G.B.O. §§ 49 Abs. 1, 59, 63).
Die Gesammthypothek ist ein einheitliches Recht; es ist eine
und dieselbe Hypothek, die nur die Eigenthümlichkeit bietet, daß sie
sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken erstreckt. Die Folge hiervon ¬
ist, daß eine Gesammthypothek nur in der gleichen Form bestellt ¬
werden kann. Es erscheint begrifflich ausgeschlossen, daß die
Hypothek an dem einen Grundstücke Verkehrshypothek, an dem
andern Grundstück aber Sicherungshypothek sei, oder daß sie theils
die Form der Buchhypothek, theils die Form der Briefhypothek habe.
Es würde dann nicht mehr ein und dasselbe Recht vorliegen (vergl.
d.G. III S. 164 ff.). Eine weitere Folge der Einheitlichkeit ist, daß
die Uebertragung oder Belastung einer Gesammthypothek, für welche
die Ertheilung eines Briefes ausgeschlossen ist, erst mit dem Zeitpunkte ¬
in Kraft treten kann, zu welchem sie auf dem Grundbuchblatte ¬
eines jeden der Pfandgrundstücke zur Eintragung gelangt ist
(Prot. III S. 637).
Besteht eine Gesammthypothek, so haftet jedes Grundstück für
die ganze Forderung (B.G.B. § 1132 Abs. 1 Satz 1). Jedes einzelne
Grundstück ist also in der Weise verhaftet, wie wenn es allein mit
der Hypothek belastet wäre; der Gläubiger kann daher seine Befriedigung ¬
nach seinem Belieben aus jedem Grundstücke ganz oder
theilweise suchen (Satz 2). Auch zu jeder andern Verfügung über
die Hypothek an dem einzelnen Grundstücke ist der Gläubiger berechtigt, ¬
er kann auf die Hypothek an einem einzelnen Grundstücke
B.G.B.
§ 1132,