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Unter den Ansprüchen, derentwegen der Pächter eines Gutes das Retentionsrecht ¬
geltend machen könnte, ist der bedeutendste (weil immer vorhanden)
derjenige, welcher auf Rückgabe der Caution gerichtet ist. Dieser Anspruch
wird liquid, wenn das eigentliche Uebergabegeschäft erledigt ist, denn bei
demselben hat die Caution noch die Erfüllung der pächterischen Verpflichtungen
zu gewährleisten. Es kann, um bei dem Fall der auf Rückgabe der Caution
gerichteten Forderung stehen zu bleiben, hart erscheinen, wenn der Pächter
das Gut herausgeben soll, ehe er seine Caution zurückerhalten hat; nichtsdestoweniger ¬
kann man nichts dagegen einwenden, wenn der Verpächter, wie
es auch sehr üblich ist, im Vertrage den Pächter auf die Einrede der Retention ¬
verzichten läßt. Ohne diesen Verzicht könnte der Verpächter durch die
Böswilligkeit und Chicane des Pächters bedeutenden Unannehmlichkeiten und
Verlusten ausgesetzt werden, zumal wenn ein neuer Pächter dahinter steht,
welcher die Uebergabe des Guts verlangt. Die Härte gegen den Pächter,
welche in dem Verzicht zu liegen scheint, ist auch in Wirklichkeit gar nicht so
groß, denn einem solventen Verpächter gegenüber wird der Pächter immer
noch
zu seinem Rechte kommen, gegen einen insolventen — wenigstens wenn
über
sein Vermögen der Concurs ausgebrochen ist — kann er ja das Retentionsrecht ¬
gesetzlich gar nicht ausüben.
Eine Compensation tritt ein, wenn Forderungen der einen Seite
Forderungen der andern Seite ausgeglichen werden, hier also, wenn
gegen
der Pächter einen ihm zustehenden Geldanspruch bei der Pachtzahlung geltend
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macht und diese daraufhin ganz oder theilweise zurückhalt). Das A. L. R.
Tit. 21, §. 395, sagt: „Inwiefern ein Pächter wegen der ihm zukommenden
Vergütungen und Remissionen Abzüge von dem fälligen Pachttermin zu machen
berechtigt sei, ist nach den Regeln der Compensation zu beurtheilen. Wenn
auch mit diesen „Vergütungen und Remissionen“ keineswegs die Ansprüche,
derentwegen der Pächter compensiren kann, begrenzt sind, so ist doch immer
daran festzuhalten, daß die Compensation eine connexe Forderung voraussetzt, ¬
die Compensationseinrede des Pächters also eine Forderung,
welche aus dem Pachtgeschäft herrührt. Die Remissionen sind an
dieser Stelle freilich besonders hervorzuheben, weil bei ihnen der Pächter seine
Ansprüche lediglich auf dem Wege der Compensation geltend machen kann.
Der Anspruch auf Remission geht verloren, wenn der Pächter den betreffenden ¬
Theil des Pachtgeldes nicht retinirt oder wenigstens bei der Zahlung
seinen Vorbehalt gemacht hat (vgl. Pr.=Ordn. Tit. 44, §. 15 bis 35). Bei
Vorauslagen, Verwendungen
in das Gut, Gewährsansprüchen u. s. w. hat
der Pächter ein selbstständiges
Forderuugsrecht, welches er in separato verfolgen ¬
kann.
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Die Einreden der Compensation und Retention sind, wie ersichtlich, sehr nahe
verwandt, die Compensationseinrede wird man auch als Retentionseinrede auffassen
können, doch ist es richtiger, im Vertrage beider — auch der Compensationseiurede
Erwähnung zu thun.