Inhaltsverzeichnis : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge

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Unter  den  Ansprüchen,  derentwegen  der  Pächter  eines  Gutes  das  Retentionsrecht ¬
  geltend  machen  könnte,  ist  der  bedeutendste  (weil  immer  vorhanden)
derjenige,  welcher  auf  Rückgabe  der  Caution  gerichtet  ist.  Dieser  Anspruch
wird  liquid,  wenn  das  eigentliche  Uebergabegeschäft  erledigt  ist,  denn  bei
demselben  hat  die  Caution  noch  die  Erfüllung  der  pächterischen  Verpflichtungen
zu  gewährleisten.  Es  kann,  um  bei  dem  Fall  der  auf  Rückgabe  der  Caution
gerichteten  Forderung  stehen  zu  bleiben,  hart  erscheinen,  wenn  der  Pächter
das  Gut  herausgeben  soll,  ehe  er  seine  Caution  zurückerhalten  hat;  nichtsdestoweniger ¬
  kann  man  nichts  dagegen  einwenden,  wenn  der  Verpächter,  wie
es  auch  sehr  üblich  ist,  im  Vertrage  den  Pächter  auf  die  Einrede  der  Retention ¬
  verzichten  läßt.  Ohne  diesen  Verzicht  könnte  der  Verpächter  durch  die
Böswilligkeit  und  Chicane  des  Pächters  bedeutenden  Unannehmlichkeiten  und
Verlusten  ausgesetzt  werden,  zumal  wenn  ein  neuer  Pächter  dahinter  steht,
welcher  die  Uebergabe  des  Guts  verlangt.  Die  Härte  gegen  den  Pächter,
welche  in  dem  Verzicht  zu  liegen  scheint,  ist  auch  in  Wirklichkeit  gar  nicht  so
groß,  denn  einem  solventen  Verpächter  gegenüber  wird  der  Pächter  immer
noch
zu  seinem  Rechte  kommen,  gegen  einen  insolventen  —  wenigstens  wenn
über
sein  Vermögen  der  Concurs  ausgebrochen  ist  —  kann  er  ja  das  Retentionsrecht ¬
  gesetzlich  gar  nicht  ausüben.
Eine  Compensation  tritt  ein,  wenn  Forderungen  der  einen  Seite
Forderungen  der  andern  Seite  ausgeglichen  werden,  hier  also,  wenn
gegen
der  Pächter  einen  ihm  zustehenden  Geldanspruch  bei  der  Pachtzahlung  geltend
1*
macht  und  diese  daraufhin  ganz  oder  theilweise  zurückhalt).  Das  A.  L.  R.
Tit.  21,  §.  395,  sagt:  „Inwiefern  ein  Pächter  wegen  der  ihm  zukommenden
Vergütungen  und  Remissionen  Abzüge  von  dem  fälligen  Pachttermin  zu  machen
berechtigt  sei,  ist  nach  den  Regeln  der  Compensation  zu  beurtheilen.  Wenn
auch  mit  diesen  „Vergütungen  und  Remissionen“  keineswegs  die  Ansprüche,
derentwegen  der  Pächter  compensiren  kann,  begrenzt  sind,  so  ist  doch  immer
daran  festzuhalten,  daß  die  Compensation  eine  connexe  Forderung  voraussetzt, ¬
  die  Compensationseinrede  des  Pächters  also  eine  Forderung,
welche  aus  dem  Pachtgeschäft  herrührt.  Die  Remissionen  sind  an
dieser  Stelle  freilich  besonders  hervorzuheben,  weil  bei  ihnen  der  Pächter  seine
Ansprüche  lediglich  auf  dem  Wege  der  Compensation  geltend  machen  kann.
Der  Anspruch  auf  Remission  geht  verloren,  wenn  der  Pächter  den  betreffenden ¬
  Theil  des  Pachtgeldes  nicht  retinirt  oder  wenigstens  bei  der  Zahlung
seinen  Vorbehalt  gemacht  hat  (vgl.  Pr.=Ordn.  Tit.  44,  §.  15  bis  35).  Bei
Vorauslagen,  Verwendungen
in  das  Gut,  Gewährsansprüchen  u.  s.  w.  hat
der  Pächter  ein  selbstständiges
Forderuugsrecht,  welches  er  in  separato  verfolgen ¬
  kann.
--*) -
  Die  Einreden  der  Compensation  und  Retention  sind,  wie  ersichtlich,  sehr  nahe
verwandt,  die  Compensationseinrede  wird  man  auch  als  Retentionseinrede  auffassen
können,  doch  ist  es  richtiger,  im  Vertrage  beider  —  auch  der  Compensationseiurede
Erwähnung  zu  thun.
            
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