Volltext : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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dadurch  nicht  zum  unbedingten  Erben.  Vgl.  auch  Art.
1109.  1110.  Rh.  Arch.  33.  1.  33.
Art.  806.
Der  zum  Zwecke  der  Liquidation  einer  offenen  Handelsgesellschaft ¬
  stattfindende  Verkauf  von  unbeweglichem
Gesellschaftsvermögen  unterliegt  nicht  wegen  der  Betheiligung ¬
  einer  Beneficiarmasse  an  demselben  den  Vorschriften
dieses  Artikels  und  des  §  31  ff.  des  Gesetzes  vom  18.
.
April  1855.  Rh.  Arch.  60.  1.  223.
Art.  808.
1.  Bei  einer  cum  beneficio  angetretenen  Erbschaft
tritt,  wenn  ein  Gläubiger  des  Erblassers  Schuldner  der
Beneficiarmasse  wird,  die  Compensation  nicht  ipso  jure
ein.  Es  würde  daher  auch  dem  Grundsatze  des  Art.
2146  B.  G.=B.  widerstreiten,  daß  bei  einer  BeneficiarErbschaft ¬
  die  einzelnen  Gläubiger  Vorzugsrechte  für  ihre
Befriedigung  nicht  mehr  erlangen  können.  Rh.  Arch.
57.  1.  94.
2.  Der  Beneficiarerbe,  welcher  Schulden  des  Erblassers ¬
  aus  seinem  eigenen  Vermögen  bezahlt  hat,  ist  als
ein  Vorschußgeber  für  die  Beneficiarmasse  zu  betrachten
und  wird  dadurch  Eigenthümer  der  paraten  Mittel  dieser
Masse  bis  zum  Betrage  des  Vorschusses.  Rh.  Arch,
64.  1.  81.
Art.  811.
Der  Fall  der  Ernennung  eines  Kurators  für  einen
vacanten  Nachlaß  liegt  so  lange  nicht  vor,  als  der  Verstorbene ¬
  bekannte  Intestaterben  hinterlassen  hat,  welche
nicht  in  gesetzlich  vorgeschriebener  Form  auf  die  Nachlassenschaft ¬
  verzichtet  haben.  Die  bloße,  von  jenen  Intestaterben ¬
  bei  Gelegenheit  der  Siegelung  des  Nachlasses
abgegebene  Erklärung,  mit  der  Nachlassenschaft  nichts  zu
thun  haben  zu  wollen,  steht  auch  in  dieser  Beziehung  der
            
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