Volltext : Zródłowski, Ferdinand: ¬Die Verjährung nach österreichischem Recht

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Wirkung  der  Verjährung  eine  durch  das  Institut  des  Grundbuchwesens ¬
  zu  Gunsten  desjenigen,  der  die  verhypothecirte
Forderung  bona  fide  und  sub  causa  onerosa  an  sich  gebracht
hat,  bewirkte  Ausnahme  statt.  §.  1500  a.  b.  G.  B.  12)
An  diesem  Orte  ist  noch  hervorzuheben,  dass  die  Verjährung -
  der  Hauptforderung  die  der  Zinsforderung  in  sich
schliesst,  weil  eine  Zinsverbindlichkeit  ohne  eine  Hauptforderung ¬
  nicht  denkbar  ist.  Unrichtig  oder  wenigstens  nicht  präcis
drückt  sich  hierüber  Winiwarter  (Comm.  V  S.  229)  aus:  „Bey
Capitals-Forderungen  hat  mit  dem  Rechte  auf  Zinsen  auch  das
Recht  auf  das  Capital  aufgehört“,  als  ob  es  keine  Capitalsforderung ¬
  ohne  Zinsforderung  geben  könnte!  Richtig  wäre  die
Fassung  gewesen:  bei  Capitalsforderungen  hat  mit  dem  Recht
auf  das  Capital  auch  das  Recht  auf  die  Zinsen  aufgehört.  So
formulirt  auch  Wächter  (II  S.  819  Note  3):  „Ist  die  Klage  auf
Hauptschuld  verjährt:  so  geht  auch  die  Klage  auf  alle  rückständigen -
  Zinsen  verlohren.“  Aehnlich  Puchta  (Vorl.  I  S.  206).
Die  diesbezügliche  Anordnung  des  §.  1480  a.  b.  G.  B.  ist  dem
römischen  Recht  entlehnt  [l.  26  pr.  C.  de  usur.  (4,  32))
;  sie
findet  sich  auch  im  preuss.  Recht  (I,  9,  §§.  568,  569,  Koch
Recht  d.  Ford.  I  S.  131).  Und  sie  lässt  sich  nicht  bloss  durch
Zweckmässigkeitsgründe,  sondern  auch  durch  Gründe  der  Logik
14)
rechtfertigen
Eine  fernere  Wirkung  der  Verjährung  ist,  dass  der  Verpflichtete -
  „die  Nichtigerklärung  des  dem  Berechtigten  bisher
zugestandenen  Rechts  und  der  darüber  ausgestellten  Urkunden
erwirken“  kann.  §.  1499  a.  b.  G.  B.
In  Ansehung  intabulirter  Forderungen  besteht  die  Wirkung
der  Verjährung  auch  darin,  dass  der  Präscribent  „die  Löschung
seiner  in  den  öffentlichen  Büchern  eingetragenen  Verbindlichkeit“ ¬
  erwirken  kann.  §.  1499  a.  b.  G.  B.
*)  So  Zeiller  Commentar  IV  S.  271,  272,  Nippel  Erläut.  IX  S.  164
Stubenrauch  Comm.  II  S.  620.  Unrichtig  Winiwarter  Comm.  V  S.  275.
13)  Vgl.  Savigny  Syst.  V  S.  311,  Demelius  Untersuch.  I  S.  200,  Arndts
Pand.  S.  154,  Winscheid  Pand.  I  S.  259,  insbesondere  Wächter  II
S.  341  und  809  Note  16,  Keller  Pand.  S.  173.
So  auch  Unger  I  S.  604,  II  S.  437,  438  Note  7.  —  A.  A.  Stuben
rauch  II  S.  600.
            
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