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Wirkung der Verjährung eine durch das Institut des Grundbuchwesens ¬
zu Gunsten desjenigen, der die verhypothecirte
Forderung bona fide und sub causa onerosa an sich gebracht
hat, bewirkte Ausnahme statt. §. 1500 a. b. G. B. 12)
An diesem Orte ist noch hervorzuheben, dass die Verjährung -
der Hauptforderung die der Zinsforderung in sich
schliesst, weil eine Zinsverbindlichkeit ohne eine Hauptforderung ¬
nicht denkbar ist. Unrichtig oder wenigstens nicht präcis
drückt sich hierüber Winiwarter (Comm. V S. 229) aus: „Bey
Capitals-Forderungen hat mit dem Rechte auf Zinsen auch das
Recht auf das Capital aufgehört“, als ob es keine Capitalsforderung ¬
ohne Zinsforderung geben könnte! Richtig wäre die
Fassung gewesen: bei Capitalsforderungen hat mit dem Recht
auf das Capital auch das Recht auf die Zinsen aufgehört. So
formulirt auch Wächter (II S. 819 Note 3): „Ist die Klage auf
Hauptschuld verjährt: so geht auch die Klage auf alle rückständigen -
Zinsen verlohren.“ Aehnlich Puchta (Vorl. I S. 206).
Die diesbezügliche Anordnung des §. 1480 a. b. G. B. ist dem
römischen Recht entlehnt [l. 26 pr. C. de usur. (4, 32))
; sie
findet sich auch im preuss. Recht (I, 9, §§. 568, 569, Koch
Recht d. Ford. I S. 131). Und sie lässt sich nicht bloss durch
Zweckmässigkeitsgründe, sondern auch durch Gründe der Logik
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rechtfertigen
Eine fernere Wirkung der Verjährung ist, dass der Verpflichtete -
„die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher
zugestandenen Rechts und der darüber ausgestellten Urkunden
erwirken“ kann. §. 1499 a. b. G. B.
In Ansehung intabulirter Forderungen besteht die Wirkung
der Verjährung auch darin, dass der Präscribent „die Löschung
seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit“ ¬
erwirken kann. §. 1499 a. b. G. B.
*) So Zeiller Commentar IV S. 271, 272, Nippel Erläut. IX S. 164
Stubenrauch Comm. II S. 620. Unrichtig Winiwarter Comm. V S. 275.
13) Vgl. Savigny Syst. V S. 311, Demelius Untersuch. I S. 200, Arndts
Pand. S. 154, Winscheid Pand. I S. 259, insbesondere Wächter II
S. 341 und 809 Note 16, Keller Pand. S. 173.
So auch Unger I S. 604, II S. 437, 438 Note 7. — A. A. Stuben
rauch II S. 600.