Volltext : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Civilsenat  II.  vom  27.  Juni  1884  bestätigt  worden.  Siehe
Entsch.  d.  R.=G.  XII.  318.
9.  Zu  Art.  1470  ist  unter  Heranziehung  der  Art.  1401  No.  1
1404,  1493  u.  1433  die  Frage,  ob  der  Umstand,  daß  der  Ehemann
während  Bestehens  der  Gütergemeinschaft  eine  Herausgabe  eingezogen ¬
  hat,  welche  der  Frau  wegen  einer  von  ihren  Eltern  zwecks
der  Theilung  bewirkten  Uebertragung  von  Grundstücken  zustand
einen  Ersatzanspruch  der  Ehefrau  begründe,  verneinend  entschieden ¬
  im  Urtheile  des  Civilsenats  II  v.  20.  Juni  1884  —
siehe  Entsch.  d.  R.=G.  XII  336.
10.  Die  zu  Art.  1483  unter  No.  3  auf  Seite  273  angeführte ¬
  Entscheidung  findet  Bestätigung  im  Urtheile  des  Reichsgerichts ¬
  II.  Civils.  v.  19.  December  1884  —  s.  Entsch.  d.  R.=G.
XII.  329.
11.  Zum  Art.  1648  ist  im  Urtheile  des  Civilsenats  II.  vom
3.  Februar  1885  entschieden,  daß  derselbe  nur  für  die  Klage
aus  redhibitorischen  Mängeln  gilt,  nicht  aber  für  die  auf
Grund  einer  besonderen  Zusage  (lictum  &  promessum)  erhobene ¬
  Klage.  Entsch.  d.  R.=G.  XII.  352.
12.  Zum  Art.  1793  ist  im  Urtheile  desselben  Senats  vom
3.  October  1884  entschieden,  daß  nicht  schon  deßhalb,  weil  im
Accordvertrage  ein  Preis  in  Bausch  und  Bogen  erwähnt  wurde,
der  Artikel  anzuwenden  sei,  daß  vielmehr  aus  den  Umständen
gefolgert  werden  könne,  daß  dem  ungeachtet  kein  marché  à  forfait
abgeschlossen  worden  sei.  Dieser  Artikel  ist  von  den  Bestimmungen ¬
  der  Civilprozeßordnung  nicht  berührt.  Entsch.  d.  R.=G.
XII.  313.
13.  Gegenüber  der  unter  Art.  1794  (Seite  333)  abgedruckten
Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  IV.  Senat  hat  der  Civilsenat ¬
  II.  des  Reichsgerichts  im  Urtheil  vom  3.  October  1884
entschieden,  daß  der  Artikel  auch  Anwendung  finde,  wenn  der
Unternehmer  den  Stoff  der  anzufertigenden  Sache  lieferte.
Entsch.  d.  R.=G.  XII.  348.
            
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