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Civilsenat II. vom 27. Juni 1884 bestätigt worden. Siehe
Entsch. d. R.=G. XII. 318.
9. Zu Art. 1470 ist unter Heranziehung der Art. 1401 No. 1
1404, 1493 u. 1433 die Frage, ob der Umstand, daß der Ehemann
während Bestehens der Gütergemeinschaft eine Herausgabe eingezogen ¬
hat, welche der Frau wegen einer von ihren Eltern zwecks
der Theilung bewirkten Uebertragung von Grundstücken zustand
einen Ersatzanspruch der Ehefrau begründe, verneinend entschieden ¬
im Urtheile des Civilsenats II v. 20. Juni 1884 —
siehe Entsch. d. R.=G. XII 336.
10. Die zu Art. 1483 unter No. 3 auf Seite 273 angeführte ¬
Entscheidung findet Bestätigung im Urtheile des Reichsgerichts ¬
II. Civils. v. 19. December 1884 — s. Entsch. d. R.=G.
XII. 329.
11. Zum Art. 1648 ist im Urtheile des Civilsenats II. vom
3. Februar 1885 entschieden, daß derselbe nur für die Klage
aus redhibitorischen Mängeln gilt, nicht aber für die auf
Grund einer besonderen Zusage (lictum & promessum) erhobene ¬
Klage. Entsch. d. R.=G. XII. 352.
12. Zum Art. 1793 ist im Urtheile desselben Senats vom
3. October 1884 entschieden, daß nicht schon deßhalb, weil im
Accordvertrage ein Preis in Bausch und Bogen erwähnt wurde,
der Artikel anzuwenden sei, daß vielmehr aus den Umständen
gefolgert werden könne, daß dem ungeachtet kein marché à forfait
abgeschlossen worden sei. Dieser Artikel ist von den Bestimmungen ¬
der Civilprozeßordnung nicht berührt. Entsch. d. R.=G.
XII. 313.
13. Gegenüber der unter Art. 1794 (Seite 333) abgedruckten
Entscheidung des Oberlandesgerichts IV. Senat hat der Civilsenat ¬
II. des Reichsgerichts im Urtheil vom 3. October 1884
entschieden, daß der Artikel auch Anwendung finde, wenn der
Unternehmer den Stoff der anzufertigenden Sache lieferte.
Entsch. d. R.=G. XII. 348.