Volltext : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Berichtigungen  und  Nachträge.
Auf  Seite  4  unter  Art.  111  soll  es  Zeile  12  „prorogirt“  heißen
statt  provozirt.
Auf  Seite  317  muß  es  heißen:  Art.  „1719“  statt  1790.
Auf  Seite  68  sind  die  Entscheidungen  1  u.  6  zum  Art.  663  in
Verbindung  zu  bringen;  ebenso
auf  Seite  72  die  Entscheidungen  zu  Art.  676  unter  No.  4  u.  12.
1.  Die  unter  Art.  563  Seite  52  angeführte  Entscheidung
ist  bestätigt  durch  Urtheil  des  II.  Civilsenats  vom  22.  Novbr.
1884,  vgl.  Entsch.  XII.  340.
2.  Die  zu  Art.  883  unter  No.  16  (Seite  127)  angeführte
Entscheidung  ist  unter  Mitberücksichtigung  des  Art.  2205  bestätigt ¬
  in  Entsch.  d.  R.=G.  XII.  339.
3.  Die  zu  Art.  970  unter  No.  5  angeführte  Entscheidung
durch  Urtheil  desselben  Civilsenats  vom  7.  Juli  1884,  vgl.
Entsch.  XII.  315.
4.  Zu  Art.  1017  hat  das  Reichsgericht  Civilsenat  II.  im
Urtheile  vom  30.  December  1884  unter  Mitanwendung  des
Art.  878  die  Frage,  ob  den  Vermächtnißnehmern  neben  dem
Absonderungsrechte  eine  gesetzliche  Hypothek  auf  die  Nachlaßliegenschaften ¬
  zustehe,  verneint  und  zugleich
5.  zum  Art.  879  in  Verbindung  mit  Art.  2111  ausgesprochen, ¬
  daß  die  Vermächtnißnehmer,  welche  die  Eintragung
des  Absonderungsrechts  rechtzeitig  bewirkt  haben,  in  dem  über
den  Erlös  der  Nachlaßliegenschaften  eingeleiteten  Collocationsverfahren ¬
  dem  Nachlaßgläubiger  vorgehen,  wenn  derselbe  den
Erben  als  Schuldner  angenommen  hat.  Siehe  Entsch.  d.  R.=G.
XII.  350.
6.  Zu  Art.  1121  ist  im  Urtheile  des  Civilsenats  II.  vom
1.  Juli  1884  die  Frage  beantwortet,  unter  welchen  Umständen
dem  verunglückten  Arbeiter  bezw.  dessen  Hinterbliebenen  ein
direktes  Klagerecht  gegen  die  Versicherungsgesellschaft  zusteht,
wenn  der  Prinzipal  die  Unfallversicherung  abgeschlossen  hat.
Entsch  d.  R.=G.  XII.  317.
Zu  Art.  1443  vgl.  bei  Statuten=Collision  im  Falle
außergerichtlicher  Gütertrennung  Ensch.  des  R.=G.  XII.  309.
Die  zu  demselben  Artikel  unter  No.  3  auf  Seite  266
angeführte  Entscheidung  ist  durch  Urtheil  des  Reichsgerichts,
            
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