Volltext : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Zahlung  belangt  werden  und  auf  die  Rechtswohlthat  der
Theilung  keinen  Antrag  nehmen,  jeder  von  ihnen  wegen
des  untrennbaren  Verhältnisses  einer  solchen  Verbürgung
zur  Zahlung  der  ganzen  Schuld  verpflichtet.  Vgl.  auch
2026.  Rh.  Arch.  6.  1.  141.
Art.  2028.
Derjenige,  welcher  sich  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage ¬
  für  eine  Contocorrentforderung  solidarisch  verbürgt
hat,  kann  seine  Zulassung  zum  Concurse  des  Hauptschuldners ¬
  nicht  verlangen,  wenn  er  zwar  nach  Eröffnung
des  Concurses  die  verbürgte  Summe  gezahlt,  aber  den
Gläubiger  nicht  vollständig  befriedigt  hat.  Entsch.  d.
R.=G.  VIII.  290.
Art.  2029.
Auf  den  für  den  Hauptschuldner  zahlenden  Bürgen
gehen  alle  Rechte  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner
über;  er  kann  daher  auch  das  vor  geleisteter  Zahlung
gegen  den  Hauptschuldner  und  ihn  ergangene  Urtheil  für
sich  vollstrecken  lassen.  Vgl.  auch  1249  u.  1214.  Rh.
Arch.  38.  1.  176.
Art.  2032.
1.  Die  Stellung  einer  Dienstkaution  für  einen
Andern,  welche  ihrer  Natur  nach  an  keine  Zeit,  noch  an
sonst  eine  Bedingung  geknüpft  ist  und  sich  demzufolge
auf  die  ganze  Dauer  der  Amtsführung  des  betreffenden
Beamten  bezieht,  kann  nur  aus  Ursachen  zurückgenommen
werden,  aus  welchen  überhaupt  bei  ähnlichen  Verpflichtungen ¬
  die  Aufhebung  derselben  von  demjenigen,  für
welche  sie  übernommen  wurde,  verlangt  werden  könnte,
nicht  aber  etwa  aus  dem  Grunde,  weil  der  Cavent  die
zur  Sicherheit  gestellten  Güter  anderweitig  verwenden
müsse.  Rh.  Arch.  9.  1.  205.
2.  Nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  im  Concurse
kann  nicht  neben  dem  Concursgläubiger  auch  der  Bürge,
            
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