Volltext : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Anfechtungsklage  unterworfen  sind,  zum  Gegenstande  hat.
Eine  solche  Genehmigung  hat  rückwärts  Gültigkeit.
Entsch.  d.  R.=G.  IV.  353.
5.  Der  Bevollmächtigte  verpflichtet  den  Repräsentirten ¬
  nicht  weiter  als  der  Umfang  der  Vollmacht  reicht
und  ist  demnach  der  Repräsentirte  nicht  verbunden,  diejenigen ¬
  Verbindlichkeiten  anzuerkennen  und  zu  erfüllen,
welche  über  den  Inhalt  der  Vollmacht  hinausgegangen
sind.  Hat  der  Repräsentirte  diese  Verbindlichkeiten  nachträglich ¬
  genehmigt,  so  kann  dadurch  ein  Anspruch  auf
Schadensersatz  gegen  den  Bevollmächtigten  wegen  Ueberschreitung ¬
  der  Vollmacht  nicht  begründet  werden.  Vgl.
auch  1988.  1989.  1994.  1997.  Entsch.  d.  R.=G.  VII.  302.
Art.  1999.
Der  Vollmachtgeber  kann  sich  der  Zahlung  des  dem
Bevollmächtigten  für  seine  Bemühungen  zur  Erreichung
eines  vorgesteckten  Zweckes  versprochenen  Honorars  nicht
durch  den  Einwand  entziehen,  daß  der  Zweck  mehr  durch
zusammentreffende,  außer  der  Macht  des  Bevollmächtigten
gelegene  glückliche  Ereignisse,  als  durch  dessen  Bemühungen ¬
  erreicht  worden  sei.  Rh.  Arch.  11.  1.  35.
Art.  2000.
Wenn  der  zur  Erhebung  einer  Erbschaft  Bevollmächtigte ¬
  in  der  ihm  ertheilten  Vollmacht  ermächtigt
wurde,  von  dem  seinem  Mandanten  zufallenden  Erbtheile
die  für  ihn  gemachten  baaren  Auslagen  und  von  dem
rein  bleibenden  Rest  10  %  als  Vergütung  für  seine
Bemühungen  abzuziehen,  ohne  dabei  zu  bemerken,  daß
bei  den  so  bedungenen  Vorschüssen  Zinsen  vergütet  werden ¬
  sollen,  so  müssen  auch  diese  Zinsen  bei  der  dem
Mandatsverhältnisse  nicht  gewöhnlichen  Belohnung,  welche
dem  Bevollmächtigten  bewilligt  wurde,  ganz  wegfallen.
Vgl.  auch  2001.  Rh.  Arch.  9.  1.  109.
            
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