Verlassenschaften von Ausländern.
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verständnisse der Erben
auf Behandlung des Nachlasses nach den Gesetzen
des Heimatlandes des Fremden nichts in den Weg gelegt. Die österreichischen ¬
Gerichte haben in vorkommenden Fällen auf dieselbe Art vorzugehen ¬
(Just. Min. Erl. vom 26. Februar 1861, Z. 1785)
Tessin.
Die Regierung des Cantons Tessin hat erklärt, daß die tessinischen
Gesetze nichts enthalten, was mit der in Oesterreich beobachteten Uebung
in Bezug auf das bewegliche im Canton von einem Fremden hinterlassene
Vermögen im Widerspruche stände. Sie erklärt daher förmlich, daß sie
bereit sei, den zuständigen österreichischen Behörden das von österreichischen
Unterthanen im Canton hinterlassene Vermögen unter der Bedingung der
Sicherstellung der allfällig dort befindlichen Erben oder Legatare, sowie der
Befriedigung oder Sicherstellung der tessinischen oder im Canton Tessin
wohnenden Gläubiger zuzustellen und gleichermaßen den österreichischen Behörden ¬
die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung über sämmtliche
Streitigkeiten hinsichtlich solcher Verlassenschaften zu überlassen, ohne daß
die Erben sich vor der tessinischen Behörde zu stellen haben, um ihre Rechte
geltend zu machen (Just. Min. Erl. vom 8. April 1857, Z. 7758).
Thurgan.
Bei dem Todesfall eines österreichischen Unterthans wird, gleichviel
ob er im Canton seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, oder sich nur vorübergehend ¬
aufhielt, ein Inventar über den Nachlaß aufgenommen, und diese
den zuständigen Erben hinausgegeben. In die Entscheidung streitiger Erbrechtsansprüche ¬
gehen die Cantonsgerichte nur dann ein, wenn der Fremde
im Canton seinen Wohnsitz hatte (Note des Min. des Aeuß. vom 28. Februar ¬
1858, Z. 4292)
Tunis.
Wenn ein österreichischer Unterthan in was immer für einem Orte des
tunesischen Gebietes stirbt, so ist sein Nachlaß dem k. und k. Consulate zu
übergeben, ohne daß eine andere Behörde sich in die Sache einzumischen
hat (Art. XVII des Vertr. vom 17. Jänner 1856, Nr. 91 R. G. B.
f. 1857). Mit dem Ges. vom 22. April 1884, Nr. 62 R. G. B. wurde
reichisch=ungarischen Moübrigens ¬
erklärt, daß die den Consuln der öste
narchie in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit
durch kais. Vdg. eingeschränkt oder außer Anwendung gesetzt werden kann.
Türkei.
(oben S. 234 u. ff. unsere
Siehe §§. 141 u. ff. des Gesetzes selbst
Darstellung bei den Paragraphen).
Unterwalden.
In Unterwalden nid dem Wald wird der Nachlaß eines dort verstorbenen ¬
Oesterreichers nur dann in Anspruch genommen, wenn die im
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Schuster, Verfahren außer Streitsachen. 3. Aufl.