Metadaten : Schuster, Ferdinand: Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen

Verlassenschaften  von  Ausländern.
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verständnisse  der  Erben
auf  Behandlung  des  Nachlasses  nach  den  Gesetzen
des  Heimatlandes  des  Fremden  nichts  in  den  Weg  gelegt.  Die  österreichischen ¬
  Gerichte  haben  in  vorkommenden  Fällen  auf  dieselbe  Art  vorzugehen ¬
  (Just.  Min.  Erl.  vom  26.  Februar  1861,  Z.  1785)
Tessin.
Die  Regierung  des  Cantons  Tessin  hat  erklärt,  daß  die  tessinischen
Gesetze  nichts  enthalten,  was  mit  der  in  Oesterreich  beobachteten  Uebung
in  Bezug  auf  das  bewegliche  im  Canton  von  einem  Fremden  hinterlassene
Vermögen  im  Widerspruche  stände.  Sie  erklärt  daher  förmlich,  daß  sie
bereit  sei,  den  zuständigen  österreichischen  Behörden  das  von  österreichischen
Unterthanen  im  Canton  hinterlassene  Vermögen  unter  der  Bedingung  der
Sicherstellung  der  allfällig  dort  befindlichen  Erben  oder  Legatare,  sowie  der
Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  tessinischen  oder  im  Canton  Tessin
wohnenden  Gläubiger  zuzustellen  und  gleichermaßen  den  österreichischen  Behörden ¬
  die  Erbschaftsverhandlung  und  die  Entscheidung  über  sämmtliche
Streitigkeiten  hinsichtlich  solcher  Verlassenschaften  zu  überlassen,  ohne  daß
die  Erben  sich  vor  der  tessinischen  Behörde  zu  stellen  haben,  um  ihre  Rechte
geltend  zu  machen  (Just.  Min.  Erl.  vom  8.  April  1857,  Z.  7758).
Thurgan.
Bei  dem  Todesfall  eines  österreichischen  Unterthans  wird,  gleichviel
ob  er  im  Canton  seinen  ordentlichen  Wohnsitz  hatte,  oder  sich  nur  vorübergehend ¬
  aufhielt,  ein  Inventar  über  den  Nachlaß  aufgenommen,  und  diese
den  zuständigen  Erben  hinausgegeben.  In  die  Entscheidung  streitiger  Erbrechtsansprüche ¬
  gehen  die  Cantonsgerichte  nur  dann  ein,  wenn  der  Fremde
im  Canton  seinen  Wohnsitz  hatte  (Note  des  Min.  des  Aeuß.  vom  28.  Februar ¬
  1858,  Z.  4292)
Tunis.
Wenn  ein  österreichischer  Unterthan  in  was  immer  für  einem  Orte  des
tunesischen  Gebietes  stirbt,  so  ist  sein  Nachlaß  dem  k.  und  k.  Consulate  zu
übergeben,  ohne  daß  eine  andere  Behörde  sich  in  die  Sache  einzumischen
hat  (Art.  XVII  des  Vertr.  vom  17.  Jänner  1856,  Nr.  91  R.  G.  B.
f.  1857).  Mit  dem  Ges.  vom  22.  April  1884,  Nr.  62  R.  G.  B.  wurde
reichisch=ungarischen  Moübrigens ¬
  erklärt,  daß  die  den  Consuln  der  öste
narchie  in  Tunis  für  die  Regentschaft  Tunis  zustehende  Gerichtsbarkeit
durch  kais.  Vdg.  eingeschränkt  oder  außer  Anwendung  gesetzt  werden  kann.
Türkei.
(oben  S.  234  u.  ff.  unsere
Siehe  §§.  141  u.  ff.  des  Gesetzes  selbst
Darstellung  bei  den  Paragraphen).
Unterwalden.
In  Unterwalden  nid  dem  Wald  wird  der  Nachlaß  eines  dort  verstorbenen ¬
  Oesterreichers  nur  dann  in  Anspruch  genommen,  wenn  die  im
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Schuster,  Verfahren  außer  Streitsachen.  3.  Aufl.
            
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