§ 15. Bemerkungen zur künftigen Gesetzgebung.
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nach angehört, zuzuweisen, demnächst aber darzuthun, daß das A. L. R.,
so sehr es auch anscheinend die einzelnen Fälle seines Widerrufes pi
ciplos, einen jeden für sich nach besonderen mehr oder weniger zufalligen ¬
Grundsätzen regelt, in der That — bewußt oder unbewußt
eine gemeinschaftliche Natur aller dieser Fälle, also, so zu sagen, eine
wissenschaftliche systematische Lehre vom Widerrufe (in eigentlichem Sinne),
und zwar in enger Anlehnung an das Römische Recht, in seinen Vorschriften -
zum Ausdruck gebracht hat. Um dies zu zeigen, war es erforderlich, ¬
hier, wie im Römischen Rechte, zunächst aus denjenigen Vorgängen, ¬
welche der objektiven und materiellen Wirkung nach alle eine
Rückgängigmachung der Schenkung involviren und theils ausdrücklich
als „Widerruf“ aufgezählt werden, theils leicht wegen dieser ihre
irkung hierzu gerechnet werden könnten, einzelne Gruppen von Fällen
auszusondern, welche von dem eigentlichen Widerrufe troßz ihrer äußerlichen ¬
Gleichheit innerlich wesentlich verschieden sind. Hierzu gehorten
auch hier vor Allem die Widerrufsbefugnisse Dritter, weil sie sich in
Wahrheit als Anfechtungsbefugnisse qualificiren, also auf ganz anderer
rechtlicher Grundlage stehen. Ebenso mußten aber auch aus den übrit
bleibenden Fällen einer von dem Schenker selbst ausgehenden Aufhebung ¬
der Schenkung —, von den allgemeinen Fällen einer eigentlichen
Anfechtung wegen Irthums, Betruges und dergleichen abgesehen, deren
Natur keinem Zweifel unterliegt, — wie im Römischen Rechte noch
einzelne Anwendungen eines uneigentlich sogenannten Widerrufes ausgeschieden ¬
werden, sei es, daß hierbei äußerlich ein dem wirklichen Widerrufe ¬
sehr nahe stehender Vorgang vorlag, der aber von dem eigentlichen
Widerrufe den noch seiner inneren Bedeutung nach sich wesentlich unterschied ¬
(§ 1135 d. T.), sei es, daß die Bezeichnung als „Wide
nicht einmal diese äußere Rechtfertigung fand, weil es sich in Wil
lichkeit um ein ohne Willen des Schenkers ipso jure eintretendes Zusammenfallen ¬
der Schenkung handelt (§§ 1136. 1137 d. T.
Die nun verbleibenden Fälle eines eigentlichen Widerrufes werden, ¬
wie gezeigt worden ist, in der That alle von einem gemeinsamen
drincive beherrscht und zwar ist die Grundlage, auf welcher sie gebaut
sind, völlig dieselbe, wie die schon im Römischen Rechte dem eigentlichen ¬
Widerrufe gegebene: die Willensänderung des Schenkers. ¬
Die Möglichkeit, daß Uebereilung, Kurzsichtigkeit, Leichtsinn den
Schenker beherrscht haben, machen dem Gesetzgeber ein Correckiv erwünscht; ¬
er findet es in der Einräumung der Befugniß zu nachtraglicher ¬
Willensänderung. Da der Schenker nicht nothwendig stets unbedacht ¬
verfahren sein, übrigens ein Jeder über das Seine frei zu
verfügen berechtigt sein muß, läßt das Gesetz nicht ipso jure ein die
Schenkung paralysirendes Gegenrecht entstehen, sondern überläßt die
Erzeugung desselben dem Schenker selbst, ihm alle Mittel hierzu
gewährend. Seine rechtliche Befugniß er schöpft sich daher zunächst ¬
in der genannten Befugniß zur Willensänderung. ¬
Erst aus der erklärten Willensänderung entsteht dann das