Volltext : Pollack, Heinrich: ¬Der Schenkungswiderruf insbesondere seine Vererblichkeit

§  15.  Bemerkungen  zur  künftigen  Gesetzgebung.
216
nach  angehört,  zuzuweisen,  demnächst  aber  darzuthun,  daß  das  A.  L.  R.,
so  sehr  es  auch  anscheinend  die  einzelnen  Fälle  seines  Widerrufes  pi
ciplos,  einen  jeden  für  sich  nach  besonderen  mehr  oder  weniger  zufalligen ¬
  Grundsätzen  regelt,  in  der  That  —  bewußt  oder  unbewußt
eine  gemeinschaftliche  Natur  aller  dieser  Fälle,  also,  so  zu  sagen,  eine
wissenschaftliche  systematische  Lehre  vom  Widerrufe  (in  eigentlichem  Sinne),
und  zwar  in  enger  Anlehnung  an  das  Römische  Recht,  in  seinen  Vorschriften -
  zum  Ausdruck  gebracht  hat.  Um  dies  zu  zeigen,  war  es  erforderlich, ¬
  hier,  wie  im  Römischen  Rechte,  zunächst  aus  denjenigen  Vorgängen, ¬
  welche  der  objektiven  und  materiellen  Wirkung  nach  alle  eine
Rückgängigmachung  der  Schenkung  involviren  und  theils  ausdrücklich
als  „Widerruf“  aufgezählt  werden,  theils  leicht  wegen  dieser  ihre
irkung  hierzu  gerechnet  werden  könnten,  einzelne  Gruppen  von  Fällen
auszusondern,  welche  von  dem  eigentlichen  Widerrufe  troßz  ihrer  äußerlichen ¬
  Gleichheit  innerlich  wesentlich  verschieden  sind.  Hierzu  gehorten
auch  hier  vor  Allem  die  Widerrufsbefugnisse  Dritter,  weil  sie  sich  in
Wahrheit  als  Anfechtungsbefugnisse  qualificiren,  also  auf  ganz  anderer
rechtlicher  Grundlage  stehen.  Ebenso  mußten  aber  auch  aus  den  übrit
bleibenden  Fällen  einer  von  dem  Schenker  selbst  ausgehenden  Aufhebung ¬
  der  Schenkung  —,  von  den  allgemeinen  Fällen  einer  eigentlichen
Anfechtung  wegen  Irthums,  Betruges  und  dergleichen  abgesehen,  deren
Natur  keinem  Zweifel  unterliegt,  —  wie  im  Römischen  Rechte  noch
einzelne  Anwendungen  eines  uneigentlich  sogenannten  Widerrufes  ausgeschieden ¬
  werden,  sei  es,  daß  hierbei  äußerlich  ein  dem  wirklichen  Widerrufe ¬
  sehr  nahe  stehender  Vorgang  vorlag,  der  aber  von  dem  eigentlichen
Widerrufe  den  noch  seiner  inneren  Bedeutung  nach  sich  wesentlich  unterschied ¬
  (§  1135  d.  T.),  sei  es,  daß  die  Bezeichnung  als  „Wide
nicht  einmal  diese  äußere  Rechtfertigung  fand,  weil  es  sich  in  Wil
lichkeit  um  ein  ohne  Willen  des  Schenkers  ipso  jure  eintretendes  Zusammenfallen ¬
  der  Schenkung  handelt  (§§  1136.  1137  d.  T.
Die  nun  verbleibenden  Fälle  eines  eigentlichen  Widerrufes  werden, ¬
  wie  gezeigt  worden  ist,  in  der  That  alle  von  einem  gemeinsamen
drincive  beherrscht  und  zwar  ist  die  Grundlage,  auf  welcher  sie  gebaut
sind,  völlig  dieselbe,  wie  die  schon  im  Römischen  Rechte  dem  eigentlichen ¬
  Widerrufe  gegebene:  die  Willensänderung  des  Schenkers. ¬
  Die  Möglichkeit,  daß  Uebereilung,  Kurzsichtigkeit,  Leichtsinn  den
Schenker  beherrscht  haben,  machen  dem  Gesetzgeber  ein  Correckiv  erwünscht; ¬
  er  findet  es  in  der  Einräumung  der  Befugniß  zu  nachtraglicher ¬
  Willensänderung.  Da  der  Schenker  nicht  nothwendig  stets  unbedacht ¬
  verfahren  sein,  übrigens  ein  Jeder  über  das  Seine  frei  zu
verfügen  berechtigt  sein  muß,  läßt  das  Gesetz  nicht  ipso  jure  ein  die
Schenkung  paralysirendes  Gegenrecht  entstehen,  sondern  überläßt  die
Erzeugung  desselben  dem  Schenker  selbst,  ihm  alle  Mittel  hierzu
gewährend.  Seine  rechtliche  Befugniß  er  schöpft  sich  daher  zunächst ¬
  in  der  genannten  Befugniß  zur  Willensänderung. ¬
  Erst  aus  der  erklärten  Willensänderung  entsteht  dann  das
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer