170 Sievers, Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht <HGB §§ 369—372).
kassenbücher?" Denn bei diesen letzteren Papieren ist ein Verkauf und
daher eine Befriedigung aus dem Erlös rechtlich unmöglich. Diese Pa-
piere stellen nämlich über Forderungen ausgestellte Schuldscheine dar. Als
Sachen sind sie ja wohl imstande, Gegenstand des Eigentums und anderer
dinglicher Rechte zu sein, aber aus ihrer Eigenschaft als Schuldscheine
folgt, daß sie den Vorschriften des 8 952 des BGB unterliegen. Danach
steht das Eigentum an den Papieren unabänderlich beim Gläubiger. Es
kann diesem nicht genommen werden. Die allgemeinen Vorschriften über
den Eigentumserwerb und Verlust an beweglichen Sachen versagen dieser
Ausnahmebestimmung gegenüber. Nur die Abtretung der Forderung be-
wirkt Eigentumsübergang am Papier vom Zedenten aus den Zessionär,
ohne daß es einer besonderen Eigentumsübertragungshandlung bedarf.
Ebenso sind alle anderen Rechte in Ansehung des Papieres nur zu er-
langen aus dem Umwege über die Forderung. Eine Verpfändung des
Sparkassenbuches hat für den Gläubiger gar keinen Wert, wenn er sich
nicht die Forderung verpfänden läßt. Es ist deshalb auch unmöglich,
an einem der ftaglichen Papiere das ZR auszuüben. Das Papier ist nur
Pertinenz der Forderung und ein Recht, das an der Forderung nicht be-
stehen kann, kann auch an dem Papier nicht bestehen?* Wir haben aber
oben gesehen, daß Forderungen nie den Gegenstand des ZR bilden können.
Fortsetzung: Insbesondere die Eigentumsverhältnisse an den
Gegenständen.
8 5.
Die beweglichen Sachen und Wertpapiere müssen, wenn sie zur Re-
tention geeignet sein sollen, im Eigentum des Schuldnersstehen. Dieses
Erfordernis ist, soweit nicht die unten zu erörternde Ausnahme des Satz 2
im 8 369 Abs 1 Platz greift, ganz absolut ohne irgendwelche Ein-
schränkungen hingesetzt. Es bildet somit einen wesentlichen Gegensatz des
ZR zum Pfandrecht, sowohl dem vertragsmäßigen, als auch dem gesetz-
lichen, soweit dieses dem Handelsrecht entspringt. Nach 8 1207 des BGB
und 8 366 Abs 1 u. 3 des HGB erwirbt nämlich der Gläubiger auch von
dem Nichteigentümer ein gültiges Pfandrecht, wenn er zur Zeit der Psand-
bestellung in gutem Glauben war, hinsichtlich des Eigentumes bez. nach
Handelsrecht der Verfügungsbefugnis des Verpfänders. Nichts von alle-
-a Ebenso Staub, S 1209, 1210; RG 20, 135; 29, 301, 302; a. A.: Thöl,
Das Handelsrecht, 6. Aufl. (1879), 1. 716; ROHG 3, Nr 33; 6, Nr 39; 9. Nr 75;
13, Nr 5; Bolze. 2, Nr 250
21 s. Strohal, Das Sparkassenbuch im Sachenrecht, Recht 1901 S 158 ff.
-- § 369 v. „des Schuldners".