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§. 76. 79. eingenommen hatte. Der Nachlaßcurator muß hiemit nur
als Vermögenscurator (cur. bonorum) angesehen werden, dessen
Aufgabe es lediglich ist, den Nachlaß bis zum Ablauf der Edictalfrist ¬
in möglichst unversehrtem Zustande zu erhalten und den Aufenthaltsort ¬
des Abwesenden zu erforschen, der jedoch dem Rechte des
etwa rückkehrenden Verschollenen, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ¬
durchaus nicht präjudiciren darf. Zu einer Personencuratel
ist nicht der entfernteste Grund vorhanden*). Den richtigen Stand*) ¬
Die Bestimmungen des römischen Rechtes sind wegen der geänderten
Beweistheorie h. z. T. nur zum Theile anwendbar. Dieselben unterscheiden
zwischen Abwesenheit und Verschollenheit. Für den Abwesenden, dessen Leben
nicht bezweifelt wird, kann der Mandatar oder curator absentis den provisorischen
Erbschaftsbesitz erbitten. L. 7. pr. D. 37. 1. Der definitive Antritt bleibt der
Ratihabition des Abwesenden vorbehalten. Nicht anders ist es nach heutigem
gemeinen Rechte. Vgl. Köppen S. 423 folg., Sintenis III. §. 156, I.
Pfeiffer, Prakt. Ausf. IV. S. 362. — Ist jedoch die Existenz des Abwesenden
zweifelhaft m. a. W. wird der Berufene vermißt, so wird demselben das Erbrecht ¬
bis zum späteren Nachweis seines Todes reservirt. Das röm. Recht kennt
indeß keine Präsumtion des Todes, was sich aus dem freien römischen Beweisprin ¬
ip erklärt, nach welchem der Richter nach seiner moralischen Ueberzeugung den
Tod des Verschollenen für erwiesen ansehen konnte. L. 3. §. 2 D. 22. 5. Mit der
modernen auf festen Regeln beruhenden Beweistheorie verloren die römischen
Vorschriften das Fundament. Vgl. Köppen, S. 426--429. Unter dem Einfluße ¬
der italienischen Doctrin und des heimischen Rechtes bildete sich namentlich
in der sächsischen Praxis ein eigenthümliches Verschollenheitsrecht aus: Der Verschollene ¬
wird bis zum hundertsten Lebensjahre als lebend vermuthet. Die nächsten
Erben werden zunächst zu eigenem Rechte in den provisorischen, vererblichen Besitz
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des zurückgelassenen Vermögens eingesetzt. (Princip der anticipirten Erbfolge.)
Mit Ablauf eines bestimmten Lebensalters des Verschollenen (des 70. oder 100. J.)
hört die Lebenspräsumtion auf und übergeht der vorläufige Besitz in ein definitives ¬
Erbrecht. Später gestaltete sich die Präsumtion in der Art, daß die
Vermuthung des Lebens mit dem vollendeten 70. Lebensjahre in die entgegengesetzte ¬
Vermuthung — des Todes überging. Hiezu trat im 18. Jahrhunder
die Edictalcitation und förmliche Todeserklärung mit declaratorischer
Wirkung. Bis zu jenem Zeitpunkte können die Präsumtiverben aus der
Person des Verschollenen auch Erbschaften erwerben. Vgl. besonders die gründlichen ¬
Untersuchungen Bruns' in Bekker's Jahrb. I. S. 120-190 und Köppen
S. 429—444. — In den österr. Ländern war die Uebung im vorigen
Jahrhundert meist die, daß der Abwesende trotz der Fruchtlofigkeit der sub
clausula perpetui silentii erlassenen Edictalcitation bis zum Ablaufe des
32. Jahres nach dem Tode des Erblassers noch als fortlebend angesehen und
ihm Erbschaften durch den Curator erworben wurden. Die vermuthlichen
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