Volltext : Randa, Anton: ¬Der Erwerb der Erbschaft nach österreichischem Rechte, auf Grundlage des gemeinen Rechtes

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§.  76.  79.  eingenommen  hatte.  Der  Nachlaßcurator  muß  hiemit  nur
als  Vermögenscurator  (cur.  bonorum)  angesehen  werden,  dessen
Aufgabe  es  lediglich  ist,  den  Nachlaß  bis  zum  Ablauf  der  Edictalfrist ¬
  in  möglichst  unversehrtem  Zustande  zu  erhalten  und  den  Aufenthaltsort ¬
  des  Abwesenden  zu  erforschen,  der  jedoch  dem  Rechte  des
etwa  rückkehrenden  Verschollenen,  die  Erbschaft  anzunehmen  oder  auszuschlagen, ¬
  durchaus  nicht  präjudiciren  darf.  Zu  einer  Personencuratel
ist  nicht  der  entfernteste  Grund  vorhanden*).  Den  richtigen  Stand*) ¬
  Die  Bestimmungen  des  römischen  Rechtes  sind  wegen  der  geänderten
Beweistheorie  h.  z.  T.  nur  zum  Theile  anwendbar.  Dieselben  unterscheiden
zwischen  Abwesenheit  und  Verschollenheit.  Für  den  Abwesenden,  dessen  Leben
nicht  bezweifelt  wird,  kann  der  Mandatar  oder  curator  absentis  den  provisorischen
Erbschaftsbesitz  erbitten.  L.  7.  pr.  D.  37.  1.  Der  definitive  Antritt  bleibt  der
Ratihabition  des  Abwesenden  vorbehalten.  Nicht  anders  ist  es  nach  heutigem
gemeinen  Rechte.  Vgl.  Köppen  S.  423  folg.,  Sintenis  III.  §.  156,  I.
Pfeiffer,  Prakt.  Ausf.  IV.  S.  362.  —  Ist  jedoch  die  Existenz  des  Abwesenden
zweifelhaft  m.  a.  W.  wird  der  Berufene  vermißt,  so  wird  demselben  das  Erbrecht ¬
  bis  zum  späteren  Nachweis  seines  Todes  reservirt.  Das  röm.  Recht  kennt
indeß  keine  Präsumtion  des  Todes,  was  sich  aus  dem  freien  römischen  Beweisprin ¬
  ip  erklärt,  nach  welchem  der  Richter  nach  seiner  moralischen  Ueberzeugung  den
Tod  des  Verschollenen  für  erwiesen  ansehen  konnte.  L.  3.  §.  2  D.  22.  5.  Mit  der
modernen  auf  festen  Regeln  beruhenden  Beweistheorie  verloren  die  römischen
Vorschriften  das  Fundament.  Vgl.  Köppen,  S.  426--429.  Unter  dem  Einfluße ¬
  der  italienischen  Doctrin  und  des  heimischen  Rechtes  bildete  sich  namentlich
in  der  sächsischen  Praxis  ein  eigenthümliches  Verschollenheitsrecht  aus:  Der  Verschollene ¬
  wird  bis  zum  hundertsten  Lebensjahre  als  lebend  vermuthet.  Die  nächsten
Erben  werden  zunächst  zu  eigenem  Rechte  in  den  provisorischen,  vererblichen  Besitz
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des  zurückgelassenen  Vermögens  eingesetzt.  (Princip  der  anticipirten  Erbfolge.)
Mit  Ablauf  eines  bestimmten  Lebensalters  des  Verschollenen  (des  70.  oder  100.  J.)
hört  die  Lebenspräsumtion  auf  und  übergeht  der  vorläufige  Besitz  in  ein  definitives ¬
  Erbrecht.  Später  gestaltete  sich  die  Präsumtion  in  der  Art,  daß  die
Vermuthung  des  Lebens  mit  dem  vollendeten  70.  Lebensjahre  in  die  entgegengesetzte ¬
  Vermuthung  —  des  Todes  überging.  Hiezu  trat  im  18.  Jahrhunder
die  Edictalcitation  und  förmliche  Todeserklärung  mit  declaratorischer
Wirkung.  Bis  zu  jenem  Zeitpunkte  können  die  Präsumtiverben  aus  der
Person  des  Verschollenen  auch  Erbschaften  erwerben.  Vgl.  besonders  die  gründlichen ¬
  Untersuchungen  Bruns'  in  Bekker's  Jahrb.  I.  S.  120-190  und  Köppen
S.  429—444.  —  In  den  österr.  Ländern  war  die  Uebung  im  vorigen
Jahrhundert  meist  die,  daß  der  Abwesende  trotz  der  Fruchtlofigkeit  der  sub
clausula  perpetui  silentii  erlassenen  Edictalcitation  bis  zum  Ablaufe  des
32.  Jahres  nach  dem  Tode  des  Erblassers  noch  als  fortlebend  angesehen  und
ihm  Erbschaften  durch  den  Curator  erworben  wurden.  Die  vermuthlichen
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