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selbst. So werden, um nur eine Consequenz hervorzuheben, dem
Verschollenen alle Erbschaften und Vermächtnisse durch den Curator
erworben, ohne daß dieser den Beweis zu liefern brauchte, daß der
Verschollene den Erbanfall erlebt habe und dies z. B. auch dann,
wenn seit der Geburt des Verschollenen mehr als hundert Jahre
verflossen wären. Durch das Präsumtionssystem in dieser Gestaltung ¬
wird die Erbfolge zu Gunsten unbetheiligter Dritter in unnatürlicher ¬
Weise verschoben und das Successionsrecht von sonst wohlberechtigten ¬
Personen willkürlich zerstört*). — Allein selbst in jener
gemilderten Form, in welcher sich die Lebenspräsumtion des heutigen
gemeinen, des preußischen und sächsischen Rechtes darstellt, ist sie aus
inneren Gründen nicht zu rechtfertigen. Mit Recht bemerkt neuestens
Köppen, Erbr. S. 444: „Diese (die Lebenspräsumtion) steht in
der That, soweit darauf der Erwerb von Erbschaften und Vermächtnissen ¬
gestützt wird, mit dem Rechtsgefühle nicht im Einklang.
Wenn es sich darum handelt, wie lange einer verschollenen Person
ihr zurückgelassenes Vermögen zu erhalten, und wann sie zu beerben ¬
ist, so erscheint es als eine gerechte Fürsorge, ihren Tod erst
mit dem Zeitpunkte zu präsumiren, wo sie das der Regel nach höchste
Lebensalter des Menschen erreicht haben würde. Wird aber diese
Präsumtion auch dazu benützt, um für sie noch Erwerbungen aus
Erb= und Vermächtnißrechten zu ermöglichen, so kann darin nicht
mehr eine billige Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen, sondern
nur eine Verrückung des Erbrechtes gefunden werden, die auf Kosten
der berechtigten Personen zum Nutzen Nichtberechtigter bewirkt wird.
Die Erfahrung lehrt, daß den Verschollenen selbst jene Erwerbungen
nicht zu Gute kommen, weil sie nicht zurückzukehren pflegen. Sie
lehrt ferner, daß bei den heutigen Verkehrsmitteln öffentliche Ladungen
einen Abwesenden in den entferntesten Himmelsstrichen erreichen und
daß er ihnen nachkommt, wo sein Vortheil ihn dazu antreiben muß*).
Vangerow I. §. 33; Unger I. S. 241; Köppen, Erbr. S. 169 Note 1;
Gruchot I. S. 56. Von neueren Codificationen ist das sächs. b. G. B. §. 43
und das Zürcher G. B. §§. 16. 17 der richtigen Ansicht beigetreten.
*) Vgl. Heise und Cropp, Jur. Abhandlung. II. S. 156 Note 22;
Unger a. a. O.
**) Wir fügen hinzu, daß auch der Curator alle Mittel anzuwenden hat,
um den Verschollenen ausfindig zu machen.
Randa, Erwerb der Erbschaft.