Volltext : Randa, Anton: ¬Der Erwerb der Erbschaft nach österreichischem Rechte, auf Grundlage des gemeinen Rechtes

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selbst.  So  werden,  um  nur  eine  Consequenz  hervorzuheben,  dem
Verschollenen  alle  Erbschaften  und  Vermächtnisse  durch  den  Curator
erworben,  ohne  daß  dieser  den  Beweis  zu  liefern  brauchte,  daß  der
Verschollene  den  Erbanfall  erlebt  habe  und  dies  z.  B.  auch  dann,
wenn  seit  der  Geburt  des  Verschollenen  mehr  als  hundert  Jahre
verflossen  wären.  Durch  das  Präsumtionssystem  in  dieser  Gestaltung ¬
  wird  die  Erbfolge  zu  Gunsten  unbetheiligter  Dritter  in  unnatürlicher ¬
  Weise  verschoben  und  das  Successionsrecht  von  sonst  wohlberechtigten ¬
  Personen  willkürlich  zerstört*).  —  Allein  selbst  in  jener
gemilderten  Form,  in  welcher  sich  die  Lebenspräsumtion  des  heutigen
gemeinen,  des  preußischen  und  sächsischen  Rechtes  darstellt,  ist  sie  aus
inneren  Gründen  nicht  zu  rechtfertigen.  Mit  Recht  bemerkt  neuestens
Köppen,  Erbr.  S.  444:  „Diese  (die  Lebenspräsumtion)  steht  in
der  That,  soweit  darauf  der  Erwerb  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen ¬
  gestützt  wird,  mit  dem  Rechtsgefühle  nicht  im  Einklang.
Wenn  es  sich  darum  handelt,  wie  lange  einer  verschollenen  Person
ihr  zurückgelassenes  Vermögen  zu  erhalten,  und  wann  sie  zu  beerben ¬
  ist,  so  erscheint  es  als  eine  gerechte  Fürsorge,  ihren  Tod  erst
mit  dem  Zeitpunkte  zu  präsumiren,  wo  sie  das  der  Regel  nach  höchste
Lebensalter  des  Menschen  erreicht  haben  würde.  Wird  aber  diese
Präsumtion  auch  dazu  benützt,  um  für  sie  noch  Erwerbungen  aus
Erb=  und  Vermächtnißrechten  zu  ermöglichen,  so  kann  darin  nicht
mehr  eine  billige  Berücksichtigung  ihrer  eigenen  Interessen,  sondern
nur  eine  Verrückung  des  Erbrechtes  gefunden  werden,  die  auf  Kosten
der  berechtigten  Personen  zum  Nutzen  Nichtberechtigter  bewirkt  wird.
Die  Erfahrung  lehrt,  daß  den  Verschollenen  selbst  jene  Erwerbungen
nicht  zu  Gute  kommen,  weil  sie  nicht  zurückzukehren  pflegen.  Sie
lehrt  ferner,  daß  bei  den  heutigen  Verkehrsmitteln  öffentliche  Ladungen
einen  Abwesenden  in  den  entferntesten  Himmelsstrichen  erreichen  und
daß  er  ihnen  nachkommt,  wo  sein  Vortheil  ihn  dazu  antreiben  muß*).
Vangerow  I.  §.  33;  Unger  I.  S.  241;  Köppen,  Erbr.  S.  169  Note  1;
Gruchot  I.  S.  56.  Von  neueren  Codificationen  ist  das  sächs.  b.  G.  B.  §.  43
und  das  Zürcher  G.  B.  §§.  16.  17  der  richtigen  Ansicht  beigetreten.
*)  Vgl.  Heise  und  Cropp,  Jur.  Abhandlung.  II.  S.  156  Note  22;
Unger  a.  a.  O.
**)  Wir  fügen  hinzu,  daß  auch  der  Curator  alle  Mittel  anzuwenden  hat,
um  den  Verschollenen  ausfindig  zu  machen.
Randa,  Erwerb  der  Erbschaft.
            
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