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I. Buch. Allgemeine Lehren. — I. Abschnitt. Die Parteien.
II. Der Verklagte kann vom Kläger fordern:
1) Eine cautio pro expensis (Kostenvorstand), welche
nicht die durch Justinian eingeführte (*) ist (13), vielmehr
auf einen gerichtlich anzusetzenden Betrag (13) nur von demjenigen ¬
Kläger (20) zu leisten ist, der Grund zur Besorgniß
giebt, daß im Falle seiner Verurtheilung zum Ersatze der
Proceßkosten die Beitreibung derselben für den Beklagten
mit Weitläufigkeiten oder Schwierigkeiten verbunden sein
möchte (21). Unter dieser Voraussetzung ist aber auch der
Kläger zur Cautionsleistung verpflichtet, welcher von Amtswegen ¬
oder in Folge einer Provocation oder Edicttalladung
geklagt (22), oder der zum Armenrechte zugelassen wor17) ¬
Nov. 112 c. 2. — Auth. generaliter im C. de episcop. et
clericis (1. 3). — Pillius de ord. judicior. P. I. §. 1; — Duranti,
spec. lib. II. part. 1 de satisdat. §. 1.
18) Chil. König, Process. u. pract. cap. 46: „Die alten rechte
legten dem Cleger auff einen vorstand seiner clage zu machen, dass
er ... so er der sachen verlustig erkannt, den zehenten teil des krieges
dem beclagten überreichte ... Aber nach den neuen rechten bedarff der
Cleger keinen vorstand bestellen ...“ Rotschitz, proc. jur. art. XII:
„Doch eher der beclagte . . . sein antwort thuet, mag er ym Rechten
erstlich einen vorstandt der sachen von clegern fordern, wenn der ynn
den gerichten nicht gesessen. Also wann der beclagte seiner clage los
geteylt, und sich also befünde, das ehr unbillichen beclagt were, das ehr
yhn widderumb vor diesem gerichte, u. umb die scheden, Expens u.
unkost, darein ehr gefürth, zum rechten stille stünde ...
19) Schlayer a. a. O. S. 362. — Seuffert, Arch. I. Nr. 368.
Hannöv. Proc.=O. §. 55; Oldenb Proc.=O. Art. 82. §. 2; — Bad.
Proc.=O. §§. 180. 181. — Würtemb. Proc.=O. Art. 157. — Deutsch.
Entw. §. 100. — Particularrechte haben ein Minimum u. Maximum der
Sicherheitssumme bestimmt. Meining. Civilproc.=G. v. 1862. Art. 59.
20) Ueber die activen Streitgenossen s. Leyser, med. ad pand. spec. 34
m. 4. — Schlayer a. a. O. S. 263.
21) Arg. K. G.-O. v. 1555. Th. III. Tit. 49. §. 8: „Weiter, wo jemand
ausserhalb des Reichs einen dem Reich unterworffen vor dem k. Cammergerichte ¬
beklagen wolte, soll der Beclagte den kläger gnugsame Caution
zu thun anhalten, wie die Rechte das zulassen, damit in solchen Fällen
ausserhalb des Reichs Execution zu thun ohne Noth sey.“ Carpzow,
Bayer, Vortr. S. 98. — Undefin. ¬
for. P. I. const. 5. def. 1 seqq.; —
richtig ist demnach für das gemeine Recht die Ansicht: 1) daß regelmäßig jeder
Kläger zu einer cautio pro expensis angehalten werden könne (s. Märtin
Lehrb. §. 310; Linde, Lehrb. §. 121; Heffter, Syst. S. 277; Schmid,
Handb. §. 72); 2) daß nur der auswärtige Kläger die Caution zu leisten habe
(. Mühlenbruch, Entw. §. 99); s. jed. Deutsch. Entw. §. 99; 3) daß der
auswärtige Kläger nur durch den Besitz von Vermögen in dem Bezirke
des Gerichts, bei welchem er Klage erhoben, cautionsfrei sei (so
Bayer, Vortr. S. 98).
jp*
22) Heise u. Cropp, jul. Abh. I. S. 314flg.; Schlaher a. a. O.
S. 263 flg.; Bayer, Vortr. S. 99 a. E. flg.; Seuffert, Arch. Bd. XII.
Nr. 315 — Dagegen: Glück, Erl. Th. III. S. 439 Note 44; Danz,