Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

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I.  Buch.  Allgemeine  Lehren.  —  I.  Abschnitt.  Die  Parteien.
II.  Der  Verklagte  kann  vom  Kläger  fordern:
1)  Eine  cautio  pro  expensis  (Kostenvorstand),  welche
nicht  die  durch  Justinian  eingeführte  (*)  ist  (13),  vielmehr
auf  einen  gerichtlich  anzusetzenden  Betrag  (13)  nur  von  demjenigen ¬
  Kläger  (20)  zu  leisten  ist,  der  Grund  zur  Besorgniß
giebt,  daß  im  Falle  seiner  Verurtheilung  zum  Ersatze  der
Proceßkosten  die  Beitreibung  derselben  für  den  Beklagten
mit  Weitläufigkeiten  oder  Schwierigkeiten  verbunden  sein
möchte  (21).  Unter  dieser  Voraussetzung  ist  aber  auch  der
Kläger  zur  Cautionsleistung  verpflichtet,  welcher  von  Amtswegen ¬
  oder  in  Folge  einer  Provocation  oder  Edicttalladung
geklagt  (22),  oder  der  zum  Armenrechte  zugelassen  wor17) ¬
  Nov.  112  c.  2.  —  Auth.  generaliter  im  C.  de  episcop.  et
clericis  (1.  3).  —  Pillius  de  ord.  judicior.  P.  I.  §.  1;  —  Duranti,
spec.  lib.  II.  part.  1  de  satisdat.  §.  1.
18)  Chil.  König,  Process.  u.  pract.  cap.  46:  „Die  alten  rechte
legten  dem  Cleger  auff  einen  vorstand  seiner  clage  zu  machen,  dass
er  ...  so  er  der  sachen  verlustig  erkannt,  den  zehenten  teil  des  krieges
dem  beclagten  überreichte  ...  Aber  nach  den  neuen  rechten  bedarff  der
Cleger  keinen  vorstand  bestellen  ...“  Rotschitz,  proc.  jur.  art.  XII:
„Doch  eher  der  beclagte  .  .  .  sein  antwort  thuet,  mag  er  ym  Rechten
erstlich  einen  vorstandt  der  sachen  von  clegern  fordern,  wenn  der  ynn
den  gerichten  nicht  gesessen.  Also  wann  der  beclagte  seiner  clage  los
geteylt,  und  sich  also  befünde,  das  ehr  unbillichen  beclagt  were,  das  ehr
yhn  widderumb  vor  diesem  gerichte,  u.  umb  die  scheden,  Expens  u.
unkost,  darein  ehr  gefürth,  zum  rechten  stille  stünde  ...
19)  Schlayer  a.  a.  O.  S.  362.  —  Seuffert,  Arch.  I.  Nr.  368.
Hannöv.  Proc.=O.  §.  55;  Oldenb  Proc.=O.  Art.  82.  §.  2;  —  Bad.
Proc.=O.  §§.  180.  181.  —  Würtemb.  Proc.=O.  Art.  157.  —  Deutsch.
Entw.  §.  100.  —  Particularrechte  haben  ein  Minimum  u.  Maximum  der
Sicherheitssumme  bestimmt.  Meining.  Civilproc.=G.  v.  1862.  Art.  59.
20)  Ueber  die  activen  Streitgenossen  s.  Leyser,  med.  ad  pand.  spec.  34
m.  4.  —  Schlayer  a.  a.  O.  S.  263.
21)  Arg.  K.  G.-O.  v.  1555.  Th.  III.  Tit.  49.  §.  8:  „Weiter,  wo  jemand
ausserhalb  des  Reichs  einen  dem  Reich  unterworffen  vor  dem  k.  Cammergerichte ¬
  beklagen  wolte,  soll  der  Beclagte  den  kläger  gnugsame  Caution
zu  thun  anhalten,  wie  die  Rechte  das  zulassen,  damit  in  solchen  Fällen
ausserhalb  des  Reichs  Execution  zu  thun  ohne  Noth  sey.“  Carpzow,
Bayer,  Vortr.  S.  98.  —  Undefin. ¬
  for.  P.  I.  const.  5.  def.  1  seqq.;  —
richtig  ist  demnach  für  das  gemeine  Recht  die  Ansicht:  1)  daß  regelmäßig  jeder
Kläger  zu  einer  cautio  pro  expensis  angehalten  werden  könne  (s.  Märtin
Lehrb.  §.  310;  Linde,  Lehrb.  §.  121;  Heffter,  Syst.  S.  277;  Schmid,
Handb.  §.  72);  2)  daß  nur  der  auswärtige  Kläger  die  Caution  zu  leisten  habe
(.  Mühlenbruch,  Entw.  §.  99);  s.  jed.  Deutsch.  Entw.  §.  99;  3)  daß  der
auswärtige  Kläger  nur  durch  den  Besitz  von  Vermögen  in  dem  Bezirke
des  Gerichts,  bei  welchem  er  Klage  erhoben,  cautionsfrei  sei  (so
Bayer,  Vortr.  S.  98).
jp*
22)  Heise  u.  Cropp,  jul.  Abh.  I.  S.  314flg.;  Schlaher  a.  a.  O.
S.  263  flg.;  Bayer,  Vortr.  S.  99  a.  E.  flg.;  Seuffert,  Arch.  Bd.  XII.
Nr.  315  —  Dagegen:  Glück,  Erl.  Th.  III.  S.  439  Note  44;  Danz,
            
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