Volltext : Putz, Carl: System des ungarischen Privatrechtes

§.  45.  Ersitzung  und  Verjährung.
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Besitzzeit  eingerechnet  wird  —  derivativo  titulo  s.  translatitio  jure
Trip.  I.  82.  §.  3.
succedit.
Dem  königlichen  Fiscus  gegenüber  kann  jedoch  die  Verjährung
immer  in  der  gesetzmäßigen  Form  geltend  gemacht  werden.
Ad  2  haben  wir  zu  bemerken:  Der  Besitz  muß  ununterbrochen
und  ungestört  die  gesetzliche  Zeit  hindurch  fortgesetzt  werden;  dies  setzt
also  auf  der  einen  Seite  ununterbrochenen  Besitz,  auf  der  anderen
Seite  ununterbrochenes  Schweigen  voraus.  Einige  Fälle  hat  indeß
das  ungarische  Recht  aufgenommen,  in  welchen  das  Schweigen  des
zur  Unterbrechung  Berechtigten  nicht
zu  zählen  ist,  man  sagt  die
Verjährungsfrist  steht  stille,  ruht  —
impedita  praescriptio  dormire ¬
  dicitur  —  und  zwar:
1)  Gegenüber  den  Pupillen  bis  zum  sechzehnten  Jahre  ihres
Alters.  1729:  36.  37.
2)  Gegenüber  Jenen,  welche  in  feindliche  Gefangenschaft  geriethen, ¬
  oder  ihren  verbannten  Eltern  freiwillig  in's  Exil  folgten.
3)  Zur  Zeit  einer  im  Lande  wüthenden  Pest,  oder  innerer  Unruhen. ¬
  Hier  wird  die  Dauer  durch  die  gesetzgebende  Gewalt  bestimmt; ¬
  so  wurden  nach  der  unglücklichen  Schlacht  bei  Mohacs
15  Jahre  6  Monate,  nach  den  Unruhen  unter  Bocskay  18  Jahre,
während  der  Räkoczischen  Unruhen  7  und  8  Jahre  festgesetzt,  während
welcher  die  Verjährung  schlief  oder  ruhte.  1542:  22.  1622:  58.
1649:  93.  1715:  70.
Unterbrechung  der  Verjährung.  Das  Schweigen  des
Berechtigten  kann  gebrochen,  der  Besitz  der  zur  Ersitzung  führen
soll,  verloren  werden,  man  sagt  dann  praescriptio  rumpitur  und
zwar  erfolgt  die  Unterbrechung  in  folgenden  Fällen:
1)  Wenn  der  Besitz  verloren  wird,  mag  nun  die  Sache  an  den
Ureigenthümer  selbst  oder  an  einen  andern  übergehen.
2)  Wenn  der  Besitztitel  des  Besitzers  sich  ändert.
3)  Per  litis  motionem  Trip.  I.  79.  „Praescriptiones  per
litteras  prohibitorias  ac  protestatorias  excludi  semper  possunt."
4)  Per  solennem  protestationem,  d.  i.  durch  eine  binnen  der
Verjährungszeit  von  Seite  des  wahren  Eigenthümers  eingelegte  gerichtliche ¬
  Protestation,  Admonition  oder  Contradiction  (admonitio
vel  inhibitio  judiciaria,  aut  contradictio).
Putz,  System  des  ungar.  Privatrechtes.
            
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