§. 45. Ersitzung und Verjährung.
113
Besitzzeit eingerechnet wird — derivativo titulo s. translatitio jure
Trip. I. 82. §. 3.
succedit.
Dem königlichen Fiscus gegenüber kann jedoch die Verjährung
immer in der gesetzmäßigen Form geltend gemacht werden.
Ad 2 haben wir zu bemerken: Der Besitz muß ununterbrochen
und ungestört die gesetzliche Zeit hindurch fortgesetzt werden; dies setzt
also auf der einen Seite ununterbrochenen Besitz, auf der anderen
Seite ununterbrochenes Schweigen voraus. Einige Fälle hat indeß
das ungarische Recht aufgenommen, in welchen das Schweigen des
zur Unterbrechung Berechtigten nicht
zu zählen ist, man sagt die
Verjährungsfrist steht stille, ruht —
impedita praescriptio dormire ¬
dicitur — und zwar:
1) Gegenüber den Pupillen bis zum sechzehnten Jahre ihres
Alters. 1729: 36. 37.
2) Gegenüber Jenen, welche in feindliche Gefangenschaft geriethen, ¬
oder ihren verbannten Eltern freiwillig in's Exil folgten.
3) Zur Zeit einer im Lande wüthenden Pest, oder innerer Unruhen. ¬
Hier wird die Dauer durch die gesetzgebende Gewalt bestimmt; ¬
so wurden nach der unglücklichen Schlacht bei Mohacs
15 Jahre 6 Monate, nach den Unruhen unter Bocskay 18 Jahre,
während der Räkoczischen Unruhen 7 und 8 Jahre festgesetzt, während
welcher die Verjährung schlief oder ruhte. 1542: 22. 1622: 58.
1649: 93. 1715: 70.
Unterbrechung der Verjährung. Das Schweigen des
Berechtigten kann gebrochen, der Besitz der zur Ersitzung führen
soll, verloren werden, man sagt dann praescriptio rumpitur und
zwar erfolgt die Unterbrechung in folgenden Fällen:
1) Wenn der Besitz verloren wird, mag nun die Sache an den
Ureigenthümer selbst oder an einen andern übergehen.
2) Wenn der Besitztitel des Besitzers sich ändert.
3) Per litis motionem Trip. I. 79. „Praescriptiones per
litteras prohibitorias ac protestatorias excludi semper possunt."
4) Per solennem protestationem, d. i. durch eine binnen der
Verjährungszeit von Seite des wahren Eigenthümers eingelegte gerichtliche ¬
Protestation, Admonition oder Contradiction (admonitio
vel inhibitio judiciaria, aut contradictio).
Putz, System des ungar. Privatrechtes.