Volltext : Putz, Carl: System des ungarischen Privatrechtes

II.  Abschnitt.  Sachen=Recht.  I.  Capitel.
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ungsfrist  auf  ein  Jahr  und  einen  Tag  festgesetzt  ist,  erfordert;
überdies  auch  bona  fides  des  Besitzers.
Ad  1  ist  zu  bemerken:  Das,  was  wir  nicht  wirklich  im  Besitze
haben,  können  wir  auch  nicht  ersitzen;  besitzt  Jemand  sonach  ein
Gut  nicht  als  Ganzes,  sondern  nur  zu  einem  gewissen  Theile,  so  erstreckt ¬
  sich  die  Ersitzung  nur  auf  diesen  Theil.
Wem  die  Erwerbungsfähigkeit  überhaupt  mangelt,  der  kann  auch
des  Vortheiles  der  Ersitzung  nicht  theilhaftig  werden.  Diese  Bestimung ¬
  hatte  nur  vor  1848  große  Bedeutung,  wo  Fremde,  Israeliten
und  Andere  vom  Besitze  gewisser  oder  liegender  Güter  überhaupt
ausgeschlossen  waren.
Rücksichtlich  des  Gegenstandes  der  Ersitzung  ist  zu  bemerken,
daß  eine  dem  Verkehre  entzogene  Sache  eine  res  extra  commercium
z.  B.  eine  res  sacra  sich  nicht  zur  Ersitzung  eigne.
Was  einer  im  fremden  Namen  besitzt,  das  kann  er,  da  der  Besitz
  kein  voller  (corpore  et  animo)  ist,  und  quod  nemo  causam
possessionis  mutare  potest,  nicht  ersitzen.
Ausgeschlossen  von  der  Verjährung  sind:
1)  Alle  res  sacrae,  sanctae  und  religiosae.
Alle  Grenzen  zwischen  Nachbaren.
2)
4
Die  Ordnung  und  verhältnißmäßige  Feststellung  der  gemeinsamen
  Nutznießung  von  Compossessoren.
4)  Zwischen  Verwandten  die  Zahlung  des
gesetzmäßigen  Heie

ratsgutes,  das  Wittwen-  und  Capillarrecht.  I.  78.  85.
Die  ungetheilten  Erbschaften  der  Geschwister  oder  Blutsver
5)
wandten.  I.  46.  78.
Da  das  Institut  der  Verjährung  lediglich  zu  Gunsten  der
Privaten
  eingeführt  ist,  so  leuchtet  von  selbst  ein,  daß  der  Fiscus  von
demselben  keinen  Gebrauch  gegenüber  einem  Privaten  machen  könne,
er  kann  aber  auch  eine  angefangene  Ersitzung  von  Seite  eines  Privaten, ¬
  dessen  Besitz  er  erblich  an  sich  gezogen,  nicht  fortsetzen  und  vollenden, ¬
  während  sonst  doch  der  Grundsatz  gilt,  daß  der,  auf  eine  gesetzliche ¬
  Weise  z.  B.  durch  Kauf,  nachfolgende  neue  Besitzer  einer
Sache,  deren  früherer  Besitzer  die  Ersitzung  begonnen  hat,  dieselbe
auch  fortsetzen  und  vollenden  könne,  derart,  daß  ihm  die  frühere  Be¬
            
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