II. Abschnitt. Sachen=Recht. I. Capitel.
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ungsfrist auf ein Jahr und einen Tag festgesetzt ist, erfordert;
überdies auch bona fides des Besitzers.
Ad 1 ist zu bemerken: Das, was wir nicht wirklich im Besitze
haben, können wir auch nicht ersitzen; besitzt Jemand sonach ein
Gut nicht als Ganzes, sondern nur zu einem gewissen Theile, so erstreckt ¬
sich die Ersitzung nur auf diesen Theil.
Wem die Erwerbungsfähigkeit überhaupt mangelt, der kann auch
des Vortheiles der Ersitzung nicht theilhaftig werden. Diese Bestimung ¬
hatte nur vor 1848 große Bedeutung, wo Fremde, Israeliten
und Andere vom Besitze gewisser oder liegender Güter überhaupt
ausgeschlossen waren.
Rücksichtlich des Gegenstandes der Ersitzung ist zu bemerken,
daß eine dem Verkehre entzogene Sache eine res extra commercium
z. B. eine res sacra sich nicht zur Ersitzung eigne.
Was einer im fremden Namen besitzt, das kann er, da der Besitz
kein voller (corpore et animo) ist, und quod nemo causam
possessionis mutare potest, nicht ersitzen.
Ausgeschlossen von der Verjährung sind:
1) Alle res sacrae, sanctae und religiosae.
Alle Grenzen zwischen Nachbaren.
2)
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Die Ordnung und verhältnißmäßige Feststellung der gemeinsamen
Nutznießung von Compossessoren.
4) Zwischen Verwandten die Zahlung des
gesetzmäßigen Heie
ratsgutes, das Wittwen- und Capillarrecht. I. 78. 85.
Die ungetheilten Erbschaften der Geschwister oder Blutsver
5)
wandten. I. 46. 78.
Da das Institut der Verjährung lediglich zu Gunsten der
Privaten
eingeführt ist, so leuchtet von selbst ein, daß der Fiscus von
demselben keinen Gebrauch gegenüber einem Privaten machen könne,
er kann aber auch eine angefangene Ersitzung von Seite eines Privaten, ¬
dessen Besitz er erblich an sich gezogen, nicht fortsetzen und vollenden, ¬
während sonst doch der Grundsatz gilt, daß der, auf eine gesetzliche ¬
Weise z. B. durch Kauf, nachfolgende neue Besitzer einer
Sache, deren früherer Besitzer die Ersitzung begonnen hat, dieselbe
auch fortsetzen und vollenden könne, derart, daß ihm die frühere Be¬