Volltext : Putz, Carl: System des ungarischen Privatrechtes

II.  Abschnitt.  Sachen=Recht.  I.  Capitel.
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§.  45.
Ersitzung  und  Verjährung.
Der  durch  eine  lange  Zeit  fortgesetzte  Besitz  festiget  denselben,
selbst  wenn  der  titulus  mangelhaft  wäre.  „Die  Zeit  übt  eine  heiligende ¬
  Macht.
Während  indeß  nach  österreichischem  Rechte  die  Ersitzung  ein
modus  acquirendi  dominii,  d.  i.  eine  Art  der  Eigenthums-Ersein ¬
  kann,  und  durch  den  Einfluß,  den  das  österreichische
werbung
allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch  während  der  absoluten  Regierungsepoche ¬
  unmittelbar  und  1861  als  subsidiäre  Grundlage  mittelbar  in
den  Judex-Curial-Conferenzbeschlüssen,  auch  auf  das  ungarische  Privatrecht ¬
  genommen,  als  neues  Rechtsinstitut  bezüglich  der  Erwerbung
des  Eigenthumes  in  Ungarn  recipirt  wurde,  kennen  die  eigentlichen
ungarischen  Gesetze  eine  solche  Ersitzung,  die  zu  Eigenthum  führt,
nicht;  ihnen  gemäß  bezieht  sich  dieselbe  nur  auf  den  Besitz,  in
welchem  man  vermöge  derselben  ungestört  verbleiben  kann.  Sie  führt
also  nicht  zum  Eigenthums-  sondern  zum  Besitzrechte.
Wird  also  der  Besitz  von  Jemandem  eine  vom  Gesetze  bestimmte
Zeit  hindurch  fortgesetzt,  so  hat,  falls  ein  Anderer  ein,  auf  was  immer
für  einem  Rechtstitel  ruhendes,  Recht  dagegen  geltend  machen  will,
der  Besitzer,  selbst,  wenn  der  Besitz  mangelhaft  war,  eine,  diesen  ein
für  allemal  sicherstellende,  exceptio  oder  praescriptio  longi  temporis,
longae  possessionis  praescriptio.  Der  in  der  Theorie  vorkommende
Unterschied  zwischen  exstinctiva  et  acquisitiva  praescriptio  kann
sohin  nach  ungarischem  Rechte  nicht  gemacht  werden,  denn  die  Usucapion ¬
  als  einen  der  modi  seu  causae  acquirendi  dominii  s.  acquisitiva -
  praescriptio  kennt  das  ungarische  Recht  nicht.
Das  hängt  enge  zusammen  mit  der  im  ungarischen  Rechte  ursprünglich ¬
  vorgeschriebenen  Art  des  Beweises  des  Eigenthumsrechtes
durch  Urkunden  allein.  1723:  42.  Daher  auch  der  in  Dec.  14.
de  praescript.  ausgesprochene  Grundsatz:  praescriptio  extra  possessorium ¬
  allegari  non  potest.  Darauf  zielt  auch  der  Aus¬
            
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