II. Abschnitt. Sachen=Recht. I. Capitel.
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§. 45.
Ersitzung und Verjährung.
Der durch eine lange Zeit fortgesetzte Besitz festiget denselben,
selbst wenn der titulus mangelhaft wäre. „Die Zeit übt eine heiligende ¬
Macht.
Während indeß nach österreichischem Rechte die Ersitzung ein
modus acquirendi dominii, d. i. eine Art der Eigenthums-Ersein ¬
kann, und durch den Einfluß, den das österreichische
werbung
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch während der absoluten Regierungsepoche ¬
unmittelbar und 1861 als subsidiäre Grundlage mittelbar in
den Judex-Curial-Conferenzbeschlüssen, auch auf das ungarische Privatrecht ¬
genommen, als neues Rechtsinstitut bezüglich der Erwerbung
des Eigenthumes in Ungarn recipirt wurde, kennen die eigentlichen
ungarischen Gesetze eine solche Ersitzung, die zu Eigenthum führt,
nicht; ihnen gemäß bezieht sich dieselbe nur auf den Besitz, in
welchem man vermöge derselben ungestört verbleiben kann. Sie führt
also nicht zum Eigenthums- sondern zum Besitzrechte.
Wird also der Besitz von Jemandem eine vom Gesetze bestimmte
Zeit hindurch fortgesetzt, so hat, falls ein Anderer ein, auf was immer
für einem Rechtstitel ruhendes, Recht dagegen geltend machen will,
der Besitzer, selbst, wenn der Besitz mangelhaft war, eine, diesen ein
für allemal sicherstellende, exceptio oder praescriptio longi temporis,
longae possessionis praescriptio. Der in der Theorie vorkommende
Unterschied zwischen exstinctiva et acquisitiva praescriptio kann
sohin nach ungarischem Rechte nicht gemacht werden, denn die Usucapion ¬
als einen der modi seu causae acquirendi dominii s. acquisitiva -
praescriptio kennt das ungarische Recht nicht.
Das hängt enge zusammen mit der im ungarischen Rechte ursprünglich ¬
vorgeschriebenen Art des Beweises des Eigenthumsrechtes
durch Urkunden allein. 1723: 42. Daher auch der in Dec. 14.
de praescript. ausgesprochene Grundsatz: praescriptio extra possessorium ¬
allegari non potest. Darauf zielt auch der Aus¬