Objekt : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

VV
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AAAIV  Theilungsvertrag -
  errichteten,  nach  welchem  Otto  der  jüngere
den  nördlichen  Theil  mit  Siegen,  Dillenburg,  Herborn,
Beilstein,  Hadamar  und  Ems,  und  der  ältere  Bruder
Walram  den  südlichen  Theil  mit  Weilburg,  Wiesbaden
und  Idstein  erhielt.  Die  Burg  Nassan,  das  Gericht  im  Gau
Einrich  und  einige  andere  Grundstücke  blieben  anfangs  beiden
Brüdern  gemeinschaftlich.  —  Es  wurden  dadurch  zwei  Linien
die  Ottoische  und  Walramische,  gebildet,  welche  stets  getrennt ¬
  geblieben  und  bis  in  die  neuere  Zeit  fortbestanden  sind;
aus  der  erstern  stammen  die  Könige  der  Niederlande  und  aus
der  letztern  die  Herzöge  von  Nassau.
II.
Die  Ottoische  Linie.
Des  Grafen  Otto  von  Nassau,  Stammvaters  der  Ottoischen =
  Linie,  Enkel  Graf  Ottoll.,  Stammvater  der  NassauDillenburgischen, ¬
  demnach  Nassau=Katzenelnbogenschen  Linic
bekam  durch  Heirath  mit  der  Gräfin  von  Vianden  die  Herrschaft
St.  Veith  im  Herzogthum  Luxemburg,  und  als  ihre  Schwester
und  deren  Sohn  Graf  zu  Spanheim  starben,  auch  die  im  Luxemburgischen ¬
  liegende  Grafschaft  Vianda.  Der  Graf  Adolph
von  Nassau=Dillenburg  (i  1420)  erhielt  durch  seine  Gemahlin
Jutha  des  Grafen  Gerhard  zu  Dietz  Tochter  und  Erbin,  die
Grafschaft  Dietz.  Dieser  Linie  fielen  ebenfalls,  unter  dem
Grafen  Engelbert  (*  1441)  durch  Heirath  die  Herrschaften
Breda  und  Lech  und  ein  Theil  der  Herrschaft  Grimberg
zu.  Ein  anderer  Graf  Engelbert  (+  1504)  erhielt  durch
Tausch  von  Herzog  Wilhelm  zu  Jülich  Diest,  Sichem,
Seelheim  und  die  Burggrafschaft  Antwerpen.  Der  Graf
Johann  von  Dillenburg  wurde  wegen  der  Grafschaften  Katzenelnbogen ¬
  und  Dietz  in  einen  Rechtshandel  verwickelt,  bei  dessen ¬
  Beendigung  Katzenelnbogen  dem  Hause  Hessen,  und  Dietz
dem  Hause  Nassau  verblieb.
Ein  Graf  Heinrich  von  Nassau  (von  der  Ottoischen
Linie)  war  mit  der  Schwester  des  Philibert  von  Chalons,  Besitzer ¬
  des  Fürstenthums  Orange  (Oranien  in  der  Dauphine)
vermählt,  und  als  derselbe  kinderlos  verstarb  (1531),  setzte  er
den  Grafen  Renatus,  den  Sohn  seiner  Schwester  Claudia
zum  Erben  des  Fürstenthums  Oranien  ein.  Auch  dieser  starb
ehe  er  vermählt  wurde,  und  er  setzte  daher  seinen  Vetter  Wilhelm ¬
  I.,  Sohn  des  Grafen  Wilhelm  von  Nassau=Dillenburg,
der  sich  zur  protestantischen  Religion  bekannte,  zum  Erben  des
Fürstenthums  Oranien  ein.  —  Wilhelm  I.  theilte  seine  Länder
            
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