Metadaten : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 42 = 3.F. Bd. 6 (1900))

23.4. Luschin v. Ebengreuth, A., Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte. Eine Bearbeitung seines Lehrbuches der "österreichischen Reichsgeschichte". Mit drei in den Text gedruckten Karten und fünf Stammtafeln

Luschin v. Ebengreuth, Grundriß der österr. Reichsgeschichte. 611
4. Luschin v. Ebengreuth, A., Grundriß der österreichischen Reichs-
geschichte. Eine Bearbeitung seines Lehrbuches der „österreichischen
Reichsgeschichte". Mit drei in den Text gedruckten Karten und fünf
Stammtafeln. Bamberg, C. C. Buchner's Verlag (Inhaber Rudolf
Koch), 1899. 361 S.
Der angezeigte Grundriß stellt sich als eine vornehmlich durch
pädagogische Rücksichten veranlaßte Umarbeitung des von dem-
selben Verfasser herausgegebenen Lehrbuches der österreichischen
Reichsgeschichte dar. Im Grundriß, den der Verfasser im Vor-
wort zugleich als Vorarbeit zu einer neuen Auflage seines Lehr-
buches bezeichnet, sollen nur „Ergebnisse" ohne begründende An-
merkungen und ohne Litteraturnachweise (für welche der Verfasser
dem Leser ein- für allemal auf sein Lehrbuch verweist) geboten
werden. Ist also der Verfasser im Allgemeinen auf Kürzung be-
dacht gewesen, so haben doch wieder einzelne Abschnitte erweiterte
Darstellung erfahren. Der erste, der älteren Rechtsentwicklung
(bis 1526) in Böhmen, Mähren und Schlesien gewidmete Anhang
umfaßt im Lehrbuche 20 Seiten, dagegen wird im Grundrisse
derselbe Stoff auf nahezu 30 Seiten behandelt. Wird im zweiten
Anhänge des Lehrbuches die Geschichte des ungarischen Reiches
und seiner Staatsverfassung bis zum Jahre 1526 auf 17 Seiten
zur Darstellung gebracht, so sind ihr im Grundriß mehr als
20 Seiten eingeräumt worden. Mit dieser räumlichen Vermeh-
rung verbindet sich im Grundriß insofern eine geänderte Darstel-
lungsweise, als der älteren Verfassungsgeschichte von Böhmen und
Ungarn dieselben Kategorien zu Grunde gelegt werden, welche für
die Behandlung der Verfassungsgeschichte der österreichischen Erb-
länder Verwendung gefunden haben. Daß Luschin v. Eben-
greuth der hervorragendste Kenner der mittelalterlichen Verfassungs-
geschichte der österreichischen Erbländer ist, hat er in so vielen
grundlegenden Arbeiten und wieder jüngst in seinem Lehrbuche
bewiesen, es braucht daher nicht erst betont zu werden, welchen
Werth in dieser Beziehung auch die kürzere Darstellung des Grund-
risses beansprucht. Ungeachtet der Vertiefung in die Einzelheiten

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