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da sie gegen die durch Diesen vertretenen Creditoren hätte gerichtet werden sollen
(Trib. 1890, p. 499).
10. Die Beklagte Elisabeth Allenspach beauftragte mündlich ihre gleichnamige
zu unterzeichnen, was diese
Schwiegertochter, in ihrem Namen einen Bürgschaftsschein
auch sofort in ihrem, des Creditors und des Hauptschuldners Beisein that. Nachher
bestritt sie die Gültigkeit des Scheins, weil der Auftrag zu dieser Stellvertretung hätte
schriftlich ertheilt werden sollen. Das Bundesgericht aber erklärte: „Es handelt sich
vielmehr hat die Beklagte den
nicht um einen Vertragsabschluß durch Stellvertreter
Bürgschaftsvertrag selbst abgeschlossen und sich nur bei Unterzeichnung desselben zum
Zwecke der Beisetzung ihrer Unterschrift der mechanischen Dienste ihrer Schwiegertochter ¬
bedient. Das war freilich nicht rechtsgültig.“ (Bundesger. Entsch. Bd. XIII,
Nro. 17, Erw. 3 = Revue V, Nro. 55.)
Art. 37.
Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solchen
zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt ¬
oder verpflichtet, wenn der andere Theil aus den Umständen auf
das Vertretungsverhältniß schließen mußte; ist dies nicht der Fall, so bedarf ¬
es einer Abtretung der Forderung, oder einer Schuldübernahme nach
den hiefür geltenden Grundsätzen.
Dresd. Art. 84, 90. — Hachs. § 790. — E' Art. 18 Abs. 2. — G2 Art.
458 Abs. 2. — E3 Art. 458 Abs. 2 (47). — Et Art. 43.
1. Vgl. Art. 184 u. ff.; 399; 442 Abs. 2; 563; 698. — Jacottet, manuel p 40:
Haberstich, Handbuch Bd. I, p. 136; Bd. II, p. 209.
2. Auch dieser Artikel setzt wie Art. 36 voraus, daß der Vertreter zu seiner
Vertretung ermächtigt sei.
3. Bis zum Beweise des Gegentheils ist davon auszugehen, daß die rechtlichen
Wirkungen eines Vertrages zwischen denjenigen Personen zur Existenz gelangen,
welche ihn abgeschlossen haben; behauptet eine Prozeßpartei, daß sie oder ihr Mitcontrahent ¬
nur als Stellvertreterin contrahirt habe, so hat sie dies zu beweisen.
(Oberger. Zürich, Handelsr. Entsch. III, p. 283, Erw. 1; Oberger. Thurgau, Trib.
1886, p. 118; Vgl. Sträuli, Com. zum Ges. betr. die zürch. Rechtspfl. § 340, 2.
4. Dies gilt auch für den Fall, daß behauptet wird, der Mann habe als Stellvertreter ¬
der Frau gehandelt (Oberger. Zürich, Handelsr. Entsch. Bd. IV, p. 379;
Bd. VII, p. 120; Bd. IX, p. 172).
Art. 38.
Soweit die Ermächtigung, im Namen eines Andern Verträge abzuschließen, ¬
aus familien- oder erbrechtlichen Beziehungen oder aus Verhältnissen ¬
des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach dem kantonalen Rechte
oder der bezüglichen eidgenössischen Gesetzgebung zu beurtheilen.
Es Art. (48). — E* Art. 44.