Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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da  sie  gegen  die  durch  Diesen  vertretenen  Creditoren  hätte  gerichtet  werden  sollen
(Trib.  1890,  p.  499).
10.  Die  Beklagte  Elisabeth  Allenspach  beauftragte  mündlich  ihre  gleichnamige
zu  unterzeichnen,  was  diese
Schwiegertochter,  in  ihrem  Namen  einen  Bürgschaftsschein
auch  sofort  in  ihrem,  des  Creditors  und  des  Hauptschuldners  Beisein  that.  Nachher
bestritt  sie  die  Gültigkeit  des  Scheins,  weil  der  Auftrag  zu  dieser  Stellvertretung  hätte
schriftlich  ertheilt  werden  sollen.  Das  Bundesgericht  aber  erklärte:  „Es  handelt  sich
vielmehr  hat  die  Beklagte  den
nicht  um  einen  Vertragsabschluß  durch  Stellvertreter
Bürgschaftsvertrag  selbst  abgeschlossen  und  sich  nur  bei  Unterzeichnung  desselben  zum
Zwecke  der  Beisetzung  ihrer  Unterschrift  der  mechanischen  Dienste  ihrer  Schwiegertochter ¬
  bedient.  Das  war  freilich  nicht  rechtsgültig.“  (Bundesger.  Entsch.  Bd.  XIII,
Nro.  17,  Erw.  3  =  Revue  V,  Nro.  55.)
Art.  37.
Hat  der  Vertreter  bei  dem  Vertragsabschlusse  sich  nicht  als  solchen
zu  erkennen  gegeben,  so  wird  der  Vertretene  nur  dann  unmittelbar  berechtigt ¬
  oder  verpflichtet,  wenn  der  andere  Theil  aus  den  Umständen  auf
das  Vertretungsverhältniß  schließen  mußte;  ist  dies  nicht  der  Fall,  so  bedarf ¬
  es  einer  Abtretung  der  Forderung,  oder  einer  Schuldübernahme  nach
den  hiefür  geltenden  Grundsätzen.
Dresd.  Art.  84,  90.  —  Hachs.  §  790.  —  E'  Art.  18  Abs.  2.  —  G2  Art.
458  Abs.  2.  —  E3  Art.  458  Abs.  2  (47).  —  Et  Art.  43.
1.  Vgl.  Art.  184  u.  ff.;  399;  442  Abs.  2;  563;  698.  —  Jacottet,  manuel  p  40:
Haberstich,  Handbuch  Bd.  I,  p.  136;  Bd.  II,  p.  209.
2.  Auch  dieser  Artikel  setzt  wie  Art.  36  voraus,  daß  der  Vertreter  zu  seiner
Vertretung  ermächtigt  sei.
3.  Bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  ist  davon  auszugehen,  daß  die  rechtlichen
Wirkungen  eines  Vertrages  zwischen  denjenigen  Personen  zur  Existenz  gelangen,
welche  ihn  abgeschlossen  haben;  behauptet  eine  Prozeßpartei,  daß  sie  oder  ihr  Mitcontrahent ¬
  nur  als  Stellvertreterin  contrahirt  habe,  so  hat  sie  dies  zu  beweisen.
(Oberger.  Zürich,  Handelsr.  Entsch.  III,  p.  283,  Erw.  1;  Oberger.  Thurgau,  Trib.
1886,  p.  118;  Vgl.  Sträuli,  Com.  zum  Ges.  betr.  die  zürch.  Rechtspfl.  §  340,  2.
4.  Dies  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  behauptet  wird,  der  Mann  habe  als  Stellvertreter ¬
  der  Frau  gehandelt  (Oberger.  Zürich,  Handelsr.  Entsch.  Bd.  IV,  p.  379;
Bd.  VII,  p.  120;  Bd.  IX,  p.  172).
Art.  38.
Soweit  die  Ermächtigung,  im  Namen  eines  Andern  Verträge  abzuschließen, ¬
  aus  familien-  oder  erbrechtlichen  Beziehungen  oder  aus  Verhältnissen ¬
  des  öffentlichen  Rechtes  hervorgeht,  ist  sie  nach  dem  kantonalen  Rechte
oder  der  bezüglichen  eidgenössischen  Gesetzgebung  zu  beurtheilen.
Es  Art.  (48).  —  E*  Art.  44.
            
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