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IV. Die Geschwornengerichte
a. Als Rechts=Institut.
§. 22.
Wenn, mit Beibehaltung unserer teutschen Gerichtsverfassung, =
so viel für erweiterte Beweisnormen und für
vermehrte Oeffentlichkeit sich thun läßt, als ich angedeutet ¬
habe; und wenn dennoch die Verehrer der Jury sagen
sollten: nicht mit diesen halben Maasregeln sey anzufangen*)
es müsse das zusammenhangende Ganze, dem sie erst die
wohlthätige Kraft beimessen, geübt seyn: so heben wir denn
den hingeworfenen Handschuh auf, leugnen für uns diese
Wohlthätigkeit, behaupten vielmehr drohendes Volksunglück,
und stellen uns hier zum Kampf in die Schranken.
Das Wesen der Geschwornengerichte, welches wir verwerfen, ¬
besteht mit einem Wort darin:
*) Wenn ein Zweck ausgemacht gut ist, und es werden zu dessen
Durchführung nur karge, unzureichende Mittel gewählt: so
paßt der Vorwurf: halbe Maaßregeln. Wer aber darum
die Mäßigung der Zwecke selbst tadelt, stößt gegen den
wichtigen Grundsatz aller Gesetzgebung an, daß die Weisheit ¬
in der Mitte liege, und führt uns an die Abgründe
aller Extremen.