Metadaten : Pfersche, Emil: Privatrechtliche Abhandlungen

253
IV.  Die  Geschwornengerichte
a.  Als  Rechts=Institut.
§.  22.
Wenn,  mit  Beibehaltung  unserer  teutschen  Gerichtsverfassung, =
  so  viel  für  erweiterte  Beweisnormen  und  für
vermehrte  Oeffentlichkeit  sich  thun  läßt,  als  ich  angedeutet ¬
  habe;  und  wenn  dennoch  die  Verehrer  der  Jury  sagen
sollten:  nicht  mit  diesen  halben  Maasregeln  sey  anzufangen*)
es  müsse  das  zusammenhangende  Ganze,  dem  sie  erst  die
wohlthätige  Kraft  beimessen,  geübt  seyn:  so  heben  wir  denn
den  hingeworfenen  Handschuh  auf,  leugnen  für  uns  diese
Wohlthätigkeit,  behaupten  vielmehr  drohendes  Volksunglück,
und  stellen  uns  hier  zum  Kampf  in  die  Schranken.
Das  Wesen  der  Geschwornengerichte,  welches  wir  verwerfen, ¬
  besteht  mit  einem  Wort  darin:
*)  Wenn  ein  Zweck  ausgemacht  gut  ist,  und  es  werden  zu  dessen
Durchführung  nur  karge,  unzureichende  Mittel  gewählt:  so
paßt  der  Vorwurf:  halbe  Maaßregeln.  Wer  aber  darum
die  Mäßigung  der  Zwecke  selbst  tadelt,  stößt  gegen  den
wichtigen  Grundsatz  aller  Gesetzgebung  an,  daß  die  Weisheit ¬
  in  der  Mitte  liege,  und  führt  uns  an  die  Abgründe
aller  Extremen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer