III. Abschn. Dingliche Klagen.
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ren Umfang zwischen dem Privilegirten oder Concessionirten ¬
einer- und andern Privilegirten oder Nichtprivilegirten, ¬
anderer Seits Streit entsteht, indem hier
schlechthin die Bestimmungen des Privatrechts zur Richtschnur ¬
dienen müssen. Auch bei dem Mißbrauch eines
Privilegiums, besonders wenn daraus nachtheilige Folgen ¬
für den Staat entstehen, kann auf dessen Privation
im Wege Rechtens erkannt werden u). Alles dieses gilt
insonderheit auch von Zwangs- und Bannrechten,
diese mögen nun als eine Art von Industrie-Concessionen ¬
v), mithin als Privilegien unmittelbar von der
höchsten Gewalt ausgehen, oder als auf Vertrag oder
Verjährung beruhend auch in Ansehung ihrer Entstehung
privatrechtlicher Natur seyn.
Kann man übrigens gleich bei diesen verschiedenen
Beschränkungen die Grundsätze des R. R. nicht schlechthin ¬
annehmen, sind jene vielmehr sowohl in Beziehung
auf ihre Entstehung, ihren Umfang und ihre Wirkungen
nach deutschem Recht und der heutigen Verfassung zu
beurtheilen, so ist doch ihre Aehnlichkeit mit römischen
Servituten unläugbar, daher an dem Gebrauche der
römischen Servitutklagen auf nützliche Weisew) nicht zu
zweifeln. Denn zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten ¬
treten hier Verhältnisse ein, die sich nur mit
römischen Servituten vergleichen lassen. Es handelt sich
nämlich nicht bloß von Beschränkungen der Rechtssphäre,
wie sie da immer eintritt, wo einem Recht eine Pflicht,
ohne welche jenes nicht existiren würde, entspricht, sondern ¬
hier wird das Recht eines Andern beschränkt, wel¬.*.
u) c. 43. X. de rescriptis (1, 3.)
v) Klüber §. 486. Note k.
w) Eichhorn's Einleit. §. 166. 185, und die vorhin S. 245.
Note y. angeführten Schriftsteller.