Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

3.  Kap.  Klagen  aus  deutschrechtl.  Servit.  rc.  263
er  dergleichen  auch  nicht  im  Wege  Rechtens  geltend  machen, ¬
  folglich  auch  der  Richter  nicht  eingreifen.  Aber
das  rechtliche  Daseyn  dieser  Handlung,  so  wie  deren
Wirkung  und  Folgen  fallen  unter  das  richterliche  Urtheil.
Der  Richter  prüft  also  im  Rechtswege,  ob  der  Regierungsakt ¬
  wirklich  und  zugleich  nach  Form  und  Inhalt
rechtbeständig  bestehe,  ob  er  nicht  etwa  durch  Mißbrauch
einer  Amtsgewalt  sein  Daseyn  erhalten.  Wäre  letzteres
der  Fall,  der  Akt  also  nichtig,  so  würde  Verantwortung
und  Entschädigungsverbindlichkeit  ohne  weiters  auf  den
Urheber  fallen,  und  der  Richter  hiernach  erkennen,  was
Rechtens  ist.  Findet  sich  aber  gegen  die  formale  Gültigkeit ¬
  nichts  zu  erinnern,  so  kann  zwar  der  Richter,
von  dessen  Beurtheilung  die  Frage  um  die  Zweckmäßigkeit ¬
  ausgeschlossen  ist,  nichts  weiter  thun,  als  den  Akt
so  weit  es  an  ihm  liegt,  zu  handhaben.  Ergibt  sich  indessen, ¬
  daß  dadurch  der  Einzelne  in  wohlerworbenen
Rechten  beeinträchtigt  wird,  so  wird  das  richterliche
Amt  für  den  Zweck  der  Schadloshaltung  wirksam,  indem ¬
  es  ausspricht,  daß  dem  N.  für  den  Verlust  seines
wohlerworbenen  Wässerungsrechts  bei  der  Schiffbarmachung ¬
  des  Flusses  Entschädigung  gebühre,  und  selbige
ihrem  Betrage  nach  festsetzt.  Die  Vollziehung  dieses
Ausspruchs  muß  dann  im  verfassungsmäßigen  Wege  bewirkt ¬
  werden.  Denn  das  rechtliche  Gleichgewicht  in  den
einzelnen  Rechtsverhältnissen  zu  sichern  und  wied
herzustellen ¬
  entspricht  ganz  dem  Zwecke  der  bürgerlichen  Rechtspflege ¬
  t).  Noch  weniger  ist  die  Sache  schwierig,  wenn
der  vorhin  bemerkte  Fall  der  bedingten  Verleihung  eines
Privilegs,  einer  Concession  eintritt,  oder  wenn  über  be*) ¬
  Mittermaier  im  Archiv  für  civ.  Pr.  Bd.  IV.  S.  330.
Pfeiffer  a.  a.  O.  S.  283.  Schmid  a.  g.  O.  §.  70.
71.  77.
            
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