3. Kap. Klagen aus deutschrechtl. Servit. rc. 263
er dergleichen auch nicht im Wege Rechtens geltend machen, ¬
folglich auch der Richter nicht eingreifen. Aber
das rechtliche Daseyn dieser Handlung, so wie deren
Wirkung und Folgen fallen unter das richterliche Urtheil.
Der Richter prüft also im Rechtswege, ob der Regierungsakt ¬
wirklich und zugleich nach Form und Inhalt
rechtbeständig bestehe, ob er nicht etwa durch Mißbrauch
einer Amtsgewalt sein Daseyn erhalten. Wäre letzteres
der Fall, der Akt also nichtig, so würde Verantwortung
und Entschädigungsverbindlichkeit ohne weiters auf den
Urheber fallen, und der Richter hiernach erkennen, was
Rechtens ist. Findet sich aber gegen die formale Gültigkeit ¬
nichts zu erinnern, so kann zwar der Richter,
von dessen Beurtheilung die Frage um die Zweckmäßigkeit ¬
ausgeschlossen ist, nichts weiter thun, als den Akt
so weit es an ihm liegt, zu handhaben. Ergibt sich indessen, ¬
daß dadurch der Einzelne in wohlerworbenen
Rechten beeinträchtigt wird, so wird das richterliche
Amt für den Zweck der Schadloshaltung wirksam, indem ¬
es ausspricht, daß dem N. für den Verlust seines
wohlerworbenen Wässerungsrechts bei der Schiffbarmachung ¬
des Flusses Entschädigung gebühre, und selbige
ihrem Betrage nach festsetzt. Die Vollziehung dieses
Ausspruchs muß dann im verfassungsmäßigen Wege bewirkt ¬
werden. Denn das rechtliche Gleichgewicht in den
einzelnen Rechtsverhältnissen zu sichern und wied
herzustellen ¬
entspricht ganz dem Zwecke der bürgerlichen Rechtspflege ¬
t). Noch weniger ist die Sache schwierig, wenn
der vorhin bemerkte Fall der bedingten Verleihung eines
Privilegs, einer Concession eintritt, oder wenn über be*) ¬
Mittermaier im Archiv für civ. Pr. Bd. IV. S. 330.
Pfeiffer a. a. O. S. 283. Schmid a. g. O. §. 70.
71. 77.