Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

3.  Kap.  Klagen  aus  deutschrechtl.  Servit.  rc.  261
Befugnisse  der  Gerichte  reichen.  Darüber  müssen  nun
vor  allen  die  Grundsätze  festgehalten  werden,  welche  die
Grenzen  zwischen  der  richterlichen  und  der  administrativen ¬
  Gewalt  in  deren  geschiedenen  Wirkungskreisen  bestimmen, ¬
  und  hier  schlägt  denn  die  vornämlich  in  neuerer ¬
  Zeit  vielmals  angeregte  practisch-wichtige  Frage
über  die  Grenzen  der  richterlichen  und  der  regierenden ¬
  Gewalt  ein  *).
Gegen  keinen  Akt  der  gesetzgebenden  oder  regierenden ¬
  Gewalt  stehet  dem  Staatsbürger,  gesetzt,  daß  auch
eine  nachtheilige  Veränderung  in  seinen  Zuständen  die
Folge  davon  seyn  sollte,  ein  Recht  zum  Widerspruche
zu.  Dieß  gilt  denn  auch  von  der  Ertheilung  eines  Privilegiums, ¬
  einer  Concession  oder  eines  sonstigen  Vorrechts ¬
  des  einen  Staatsbürgers  vor  dem  andern,  vorausgesetzt, ¬
  daß  dabei  die  verfassungsmäßigen  materiellen
und  formellen  Erfordernisse  beobachtet  worden  sind.  Es
ist  aber  bei  dem  Akt  der  Ertheilung  eine  wesentliche  Forderung, ¬
  daß  wohlerworbene  Rechte  eines  Dritten  nicht
beeinträchtigt  werden.  Der  Dritte  ist  also,  wenn  er
hiebei  nicht  gehört  worden,  etwa  weil  sein  entgegenstehendes ¬
  Recht  nicht  bekannt  war,  zu  Reclamationen  bei
der  Staatsgewalt  befugt  und  diese  wird  und  muß  darauf
Rücksicht  nehmen.  Sind  die  Betheiligten  bekannt,  so  ist
ohnehin  deren  Vernehmung,  überhaupt  eine  vorgängige
causae  cognitio  nothwendig,  auch  gewöhnlich.  So
werden  die  Gläubiger  bei  der  Verleihung  eines  Moratoriums ¬
  vorher  vernommen,  damit  sich  die  Regierung
r)  Vergl.  vor  allen  Pfeiffer's  practische  Ausführungen
3.  Bd:  N.  K.  —  Auch  Mittermaier  im  Archiv  für
ciy.  Pr.  IV.  E  XXIV.  Jngleichen  des  Verfassers  Abhandlung: =
  über  die  s.  g.  Administrativjustiz  in  dessen
Beiträgen  I.  N.  VII.
            
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