3. Kap. Klagen aus deutschrechtl. Servit. rc. 261
Befugnisse der Gerichte reichen. Darüber müssen nun
vor allen die Grundsätze festgehalten werden, welche die
Grenzen zwischen der richterlichen und der administrativen ¬
Gewalt in deren geschiedenen Wirkungskreisen bestimmen, ¬
und hier schlägt denn die vornämlich in neuerer ¬
Zeit vielmals angeregte practisch-wichtige Frage
über die Grenzen der richterlichen und der regierenden ¬
Gewalt ein *).
Gegen keinen Akt der gesetzgebenden oder regierenden ¬
Gewalt stehet dem Staatsbürger, gesetzt, daß auch
eine nachtheilige Veränderung in seinen Zuständen die
Folge davon seyn sollte, ein Recht zum Widerspruche
zu. Dieß gilt denn auch von der Ertheilung eines Privilegiums, ¬
einer Concession oder eines sonstigen Vorrechts ¬
des einen Staatsbürgers vor dem andern, vorausgesetzt, ¬
daß dabei die verfassungsmäßigen materiellen
und formellen Erfordernisse beobachtet worden sind. Es
ist aber bei dem Akt der Ertheilung eine wesentliche Forderung, ¬
daß wohlerworbene Rechte eines Dritten nicht
beeinträchtigt werden. Der Dritte ist also, wenn er
hiebei nicht gehört worden, etwa weil sein entgegenstehendes ¬
Recht nicht bekannt war, zu Reclamationen bei
der Staatsgewalt befugt und diese wird und muß darauf
Rücksicht nehmen. Sind die Betheiligten bekannt, so ist
ohnehin deren Vernehmung, überhaupt eine vorgängige
causae cognitio nothwendig, auch gewöhnlich. So
werden die Gläubiger bei der Verleihung eines Moratoriums ¬
vorher vernommen, damit sich die Regierung
r) Vergl. vor allen Pfeiffer's practische Ausführungen
3. Bd: N. K. — Auch Mittermaier im Archiv für
ciy. Pr. IV. E XXIV. Jngleichen des Verfassers Abhandlung: =
über die s. g. Administrativjustiz in dessen
Beiträgen I. N. VII.