Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

260  III.  Abschn.  Dingliche  Klagen.
vatrechtliche  Seite  wohl  unterschieden  werden.  In  Hinsicht ¬
  auf  die  erstere,  wo  die  Zweckmäßigkeit  eines  erst
zu  verleihenden  Privilegiums  in  Erwägung  kommt,  fällt
die  Beurtheilung  niemals  in  den  Wirkungskreis  der  Justizgewalt, ¬
  dagegen  in  Hinsicht  auf  die  privatrechtliche
Seite,  wo  die  Wirkungen  eines  schon  bestehenden  Privilegiums ¬
  in  Contestation  kommen,  immer.  Doch  kann
auch  die  erstere  Beziehung  in  so  weit  privatrechtlicher
Natur  werden,  als  es  darauf  ankommt,  die  Beeinträchtigung ¬
  wohlerworbener  Rechte  auszugleichen.  Die  Beschwerde ¬
  der  Krämer  des  Orts  wider  den  Apotheker,
daß  er  mit  Spezereiwaaren  handle,  mag  sich  zwar  zunächst ¬
  zur  Abhülfe  der  Polizei  eignen,  welche  berufen
ist,  die  Gewerbsgrenzen  zu  handhaben,  und  die  hierüber
vorhandenen  Gesetze,  ohne  weitere  Frage  um  ihre  Zweckmäßigkeit ¬
  zu  vollstrecken,  soweit  sie  so  deutlich  sind,  daß
darüber  kein  vernünftiger  Zweifel  entstehen  kann.  Ist
dieß  aber  nicht  der  Fall,  ist  die  Gewerbsordnung  umbestimmt, ¬
  oder  behauptet  der  Apotheker,  daß  ihm  bei  seiner ¬
  Concessionirung  die  bestrittene  Befugniß  mit  verliehen ¬
  worden,  so  muß  der  Streit  vor  dem  Richter  ausgetragen ¬
  werden.  Eben  so  wird  die  Gemeinde  zu  Steinbach ¬
  ihr  Recht  vor  Gericht  verfolgen  müssen,  wenn  der
imparochirte  adelige  Gutsbesitzer  die  Concurrenz  zu  dem
Kirchenbau  in  Berufung  auf  ein  Privilegium  ablehnt,
und  die  Gemeinde  dessen  Gültigkeit  oder  Relevanz  widerspricht. ¬
  Hier  handelt  es  sich  bloß  um  die  Vollziehung ¬
  bestehender  Privilegien,  wobei  natürlich  deren  genetische ¬
  Verhältnisse  zur  Sprache  kommen  können,  auch
wohl  kommen  werden.  Anders  wäre  der  Fall,  wenn
erst  gefragt  würde,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen
dem  Apotheker,  dem  Gutsbesitzer  --  gegen  den  Widerspruche ¬
  der  Krämer,  der  Gemeinde  —-  das  bezielte  Vorrecht ¬
  erthilt  werden  könne,  und  wie  weit  hier  die
            
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