III. Abschn. Dingliche Klagen.
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(civiliter) bediene g), muß auch hier beobachtet werden.
Der Servitutberechtigte hat daher zu seinem Bau- oder
Reparatur=Unternehmen den Zeitpunkt zu wählen, wo
dieses den wenigsten Nachtheil bringt. Daraus folgen zwei
wesentliche Erfordernisse dieser Klage, nämlich ad 1. daß
der Kläger wirklich das Recht der Servitut und folglich ¬
das jus reficiendi habe, was ihm zur Begründung
seiner Klage zu beweisen obliegt h), vorausgesetzt, daß
ihm die Wegegerechtigkeit widersprochen und nicht ein
anderer Grund der Verhinderung des Vorhabens von
dem Beklagten angeführt wird; ad 2. daß derselbe
wegen des aus seiner Arbeit entstehenden Schadens
Caution leistei), in dem Falle nämlich, wenn der Beklagte
excipiendo einen besorglichen Schaden vorschützt. Denn
wollte sich der Kläger schon in der Klage dazu erbieten,
also die Replik anticipiren, so könnte es leicht seyn, daß
er seinem Gegner erst eine Einrede suppeditirte, an die
dieser ausserdem vielleicht nicht gedacht hätte. - Das
.
Gesuch des Klägers geht dahin:
ihn in der Befugniß der Wiederherstellung des schadhaft
gewordenen Wegs qu., dessen Gebrauch ihm servitutweise
zustehe, zu schützen, und dem Beklagten, der ihm darin
das (angegebene) Hinderniß mache, diese Störung bei
—
.
gemessener Strafe zu verbieten.
Wird nun für den Kläger erkannt, so wird ihm damit
zugleich das Servitutrecht von selbst zugesprochen, wie
wenn er mit der confessoria aufgetreten wäre, weil
die Klage nicht begründet seyn würde, wofern nicht auch
. ...
das Recht selbst erwiesen wäre k).
---9) -
L.9. D. de servit. (8, 1.)
L. 22. de S. P. R. (8, 3.)
k) L.3. §. 13. 14. de itinere. v. Savigny S. 546.
1) L.3. §. 11. L. 5. §. 4. h. t. 2) v. Savigny a. a. O