fullscreen : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

III.  Abschn.  Dingliche  Klagen.
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(civiliter)  bediene  g),  muß  auch  hier  beobachtet  werden.
Der  Servitutberechtigte  hat  daher  zu  seinem  Bau-  oder
Reparatur=Unternehmen  den  Zeitpunkt  zu  wählen,  wo
dieses  den  wenigsten  Nachtheil  bringt.  Daraus  folgen  zwei
wesentliche  Erfordernisse  dieser  Klage,  nämlich  ad  1.  daß
der  Kläger  wirklich  das  Recht  der  Servitut  und  folglich ¬
  das  jus  reficiendi  habe,  was  ihm  zur  Begründung
seiner  Klage  zu  beweisen  obliegt  h),  vorausgesetzt,  daß
ihm  die  Wegegerechtigkeit  widersprochen  und  nicht  ein
anderer  Grund  der  Verhinderung  des  Vorhabens  von
dem  Beklagten  angeführt  wird;  ad  2.  daß  derselbe
wegen  des  aus  seiner  Arbeit  entstehenden  Schadens
Caution  leistei),  in  dem  Falle  nämlich,  wenn  der  Beklagte
excipiendo  einen  besorglichen  Schaden  vorschützt.  Denn
wollte  sich  der  Kläger  schon  in  der  Klage  dazu  erbieten,
also  die  Replik  anticipiren,  so  könnte  es  leicht  seyn,  daß
er  seinem  Gegner  erst  eine  Einrede  suppeditirte,  an  die
dieser  ausserdem  vielleicht  nicht  gedacht  hätte.  -  Das
.
Gesuch  des  Klägers  geht  dahin:
ihn  in  der  Befugniß  der  Wiederherstellung  des  schadhaft
gewordenen  Wegs  qu.,  dessen  Gebrauch  ihm  servitutweise
zustehe,  zu  schützen,  und  dem  Beklagten,  der  ihm  darin
das  (angegebene)  Hinderniß  mache,  diese  Störung  bei
—
.
gemessener  Strafe  zu  verbieten.
Wird  nun  für  den  Kläger  erkannt,  so  wird  ihm  damit
zugleich  das  Servitutrecht  von  selbst  zugesprochen,  wie
wenn  er  mit  der  confessoria  aufgetreten  wäre,  weil
die  Klage  nicht  begründet  seyn  würde,  wofern  nicht  auch
.  ...
das  Recht  selbst  erwiesen  wäre  k).
---9) -
  L.9.  D.  de  servit.  (8,  1.)
L.  22.  de  S.  P.  R.  (8,  3.)
k)  L.3.  §.  13.  14.  de  itinere.  v.  Savigny  S.  546.
1)  L.3.  §.  11.  L.  5.  §.  4.  h.  t.  2)  v.  Savigny  a.  a.  O
            
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