Objekt : Abhandlungen aus dem Civil-Rechte (1)

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laßen  könne,  beweiset  eine  Gesetzstelle  e).  Die  folgenden =
  Worte  beim  Ulpian,  quid  enim  interest  etc.
d.  h.  nihil  interest  etc.  sollen  dann  nicht  Gleichheit
in  rechtlicher  Rücksicht,  sondern  nur  so  viel  anzeigen,
daß  insofern  kein  Unterschied  unter  dem  Zusatze:  si
Titius  voluerit  und  si  Capitolium  ascenderit  statt
finde,  als  beide  auf  den  Willen  des  Titius  gehen.
Uebrigens  finde  sich  ein  großer,  dem  Ulpian  gewiß
nicht  unbekannter,  und  besonders  bedeutender  Unterschied ¬
  unter  beiden,  indem  die  Erfüllung  einer  jeden
Bedingung,  sie  scheine  auch  noch  so  sehr  blos  potestativ, =
  doch  immer  noch  gehindert  werden  könne,  was
bei  dem  bloßen  Willen  nicht  so  der  Fall  sei.  Die
l.  43.  §.  2.  D.  de  legatis  1.  soll  dann  blos  enthalten,
daß  man  einem  Andern  eher  als  dem  Erben,  die
Bestimmung  des  Legats  überlaßen  könne;  und  l.  46.
§.  2.  D.  de  fideicommiss.  libertt.  einzig  aus  der  besondern =
  Begünstigung  der  Freiheit,  welche  Ulpian
indeß  nicht  als  einzigen  Grund  anzuführen  gewagt
habe,  zu  erklären  sein;  ja  man  soll  eben  aus  der
zweifelnden  Faßung  dieses  Paragraphs  (mihi  videtur
posse  dici)  abnehmen  können,  daß  ihr  Verfaßer  nicht
allgemein  so  entschieden  haben  würde.  Noch  wird
als  Nebengrund  angeführt,  daß  unmöglich  ein  Widerspruch =
  zwischen  Modestinus,  einem  Schüler  Ulpians  f)
e)  1.  11.  §.  5.  D.  de  legatis  3  (32.)  nisi  heres  meus
noluerit,  illi  10.  dare  volo.
f)  1.  52.  §.  20.  D.  de  furtis  (47,  2).
            
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