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III. B. I. T. Von Erbschaften.
wo der Mehr Empfang der Erben über den halben Wertdes =
Guts steigt, oder wo derselbe unter diesem bleibt
Dazwischen liegt, wie Pfeifer B. II. S. 410. Anmi
wohl bemerkt, ein Fall mitten inne, über welchen nichts
gesagt ist, nemlich der, wenn er der Hälfte gleich steht.
Unsere Uebersezung hat sich der Gegensäze bedient: übersteigt, =
nicht übersteigt, dadurch ist jener Fall in
die leztere Klasse einbegriffen, wohin man ihn lieber
als in die Erste zog, weil die Einwerfung im Stück besondere =
Vorgunst nicht verdient.
Ueber Saz 872.
(Man vergleiche zur richtigen Uebersicht den Saz 1221)
Ueber Saz 873.
Schuldentheiluug.
194.) Unser Gesez sagt im Saz 870. wie sich der
MitErbe gegen den Mit Erben in der Schuldenzahlung
verhalte, sodann im Saz 871. wie desfalls der Erbtheilnehmer =
zu behandeln sey, worunter auch der Erbnehmer =
alsdann begriffen ist, wenn er durch Zusammentreffen =
mit einem Pflicht Erben zum Erbtheilnehmer wird.
sodann im Saz 873, wie sowohl Mit Erbe als Erbtheilnehmer =
dem Gläubiger gegenüber zu betrachten sey
Lezteres ist dahin bestimmt, daß der Erbe nur nach Verhältniß =
seines Stamm= und Kopf Theils den Gläubigern =
verbunden sey, d. h. wenn z. B. ein Vater von
einem Sohn und zwey Enkeln eines andern Sohns beerbt
wird, so haftet der Sohn für die Hälfte der Schulden
als seinen Kopftheil, und jeder Enkel für ein Vierthel als
seinen Stammtheil: auf so viel kann jeder aus ihnen
von je dem Gläubiger belangt werden, und zwar ohne