Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (2)

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III.  B.  I.  T.  Von  Erbschaften.
wo  der  Mehr  Empfang  der  Erben  über  den  halben  Wertdes =
  Guts  steigt,  oder  wo  derselbe  unter  diesem  bleibt
Dazwischen  liegt,  wie  Pfeifer  B.  II.  S.  410.  Anmi
wohl  bemerkt,  ein  Fall  mitten  inne,  über  welchen  nichts
gesagt  ist,  nemlich  der,  wenn  er  der  Hälfte  gleich  steht.
Unsere  Uebersezung  hat  sich  der  Gegensäze  bedient:  übersteigt, =
  nicht  übersteigt,  dadurch  ist  jener  Fall  in
die  leztere  Klasse  einbegriffen,  wohin  man  ihn  lieber
als  in  die  Erste  zog,  weil  die  Einwerfung  im  Stück  besondere =
  Vorgunst  nicht  verdient.
Ueber  Saz  872.
(Man  vergleiche  zur  richtigen  Uebersicht  den  Saz  1221)
Ueber  Saz  873.
Schuldentheiluug.
194.)  Unser  Gesez  sagt  im  Saz  870.  wie  sich  der
MitErbe  gegen  den  Mit  Erben  in  der  Schuldenzahlung
verhalte,  sodann  im  Saz  871.  wie  desfalls  der  Erbtheilnehmer =
  zu  behandeln  sey,  worunter  auch  der  Erbnehmer =
  alsdann  begriffen  ist,  wenn  er  durch  Zusammentreffen =
  mit  einem  Pflicht  Erben  zum  Erbtheilnehmer  wird.
sodann  im  Saz  873,  wie  sowohl  Mit  Erbe  als  Erbtheilnehmer =
  dem  Gläubiger  gegenüber  zu  betrachten  sey
Lezteres  ist  dahin  bestimmt,  daß  der  Erbe  nur  nach  Verhältniß =
  seines  Stamm=  und  Kopf  Theils  den  Gläubigern =
  verbunden  sey,  d.  h.  wenn  z.  B.  ein  Vater  von
einem  Sohn  und  zwey  Enkeln  eines  andern  Sohns  beerbt
wird,  so  haftet  der  Sohn  für  die  Hälfte  der  Schulden
als  seinen  Kopftheil,  und  jeder  Enkel  für  ein  Vierthel  als
seinen  Stammtheil:  auf  so  viel  kann  jeder  aus  ihnen
von  je  dem  Gläubiger  belangt  werden,  und  zwar  ohne
            
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