Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: ¬Der Geschäftsmann in Gegenständen der öffentlichen und Privatrechts-Praxis

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theils  von  der  Art,  daß  sie  die  Einwirkung  des
Richters  schlechterdings  und  zwar  mit  einer  Untersuchung
der  Verhältnisse  des  zur  Behandlung  kommenden  Falles
(causae  cognitio)  in  Anspruch  nehmen,  wovon  die  Wirkung ¬
  ist,  daß  der  Richter  nach  rechtlichem  Befinden  die
Handlung  für  unstatthaft  erklären  kann;
theils  ist  dieses  der  Fall  nicht,  also  bey  der  Sache ¬
  entweder  die  Zuziehung  des  Richters  überhaupt  nur
von  dem  Gutbefinden  der  Parteien  abhängig,  oder  wenigstens ¬
  nicht  mit  jener  causae  cognitio  nothwendig
verbunden,  findet  also  bloß  der  mehrern  Feierlichkeit
also  Zuverlässigkeit,  und  der  Beglaubigung  willen  statt.
Die  Handlungen  der  erstern  Art  nennt  man  gemischt
freiwillige  (actus  jurisd.  vol.  mixtae)  die  der  letztern ¬
  freiwillige  schlechthin  (a.  j.  v.  merae).  Die
erstern,  für  welche  im  Zweifel  die  Vermuthung  gilt  w),
kann  nur  der  ordentliche  Richter  der  Person  oder
(nach  Beschaffenheit  des  Gegenstandes)  der  Sache  vornehmen ¬
  x),  die  letztern  jeder  Richter  in  seinem  Amtsbezirk ¬
  allenfalls  auch,  wo  es  schlechthin  nur  auf  die  Beglaubigung ¬
  und  auf  Erkenntnisse  des  äussern  Sinnes
ankommt,  und  eine  richterliche  Gewalt  nicht  erfordert
wird,  ein  bloßer  Notar;),  wofern  nicht  besondere  Landesgesetze ¬
  desfalls  eine  Ausnahme  machen  2).
w)  (v.  Trützschler's)  Anweis.  z.  vors.  u.  förml.  Abfassg.
rechtl.  Aufsätze  rc.  4te  Aufl.  I.  Th.  S.3.  §.7.
x)  Leyser  in  med.  ad  pand.  Spec.  29.  med.  1.  Glücks
ausf.  Erläut.  der  Pand.  3.  Bd.  §.  194.
y)  (v.  Trützschler)  a.  a.  O.  I.  Th.  S.  52.  Doch  erstreckt
sich  das  Amt  eines  Notars  überhaupt  weniger  auf  eigentliche ¬
  gerichtliche  Handlungen,  als  auf  die  ausserge=
            
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