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theils von der Art, daß sie die Einwirkung des
Richters schlechterdings und zwar mit einer Untersuchung
der Verhältnisse des zur Behandlung kommenden Falles
(causae cognitio) in Anspruch nehmen, wovon die Wirkung ¬
ist, daß der Richter nach rechtlichem Befinden die
Handlung für unstatthaft erklären kann;
theils ist dieses der Fall nicht, also bey der Sache ¬
entweder die Zuziehung des Richters überhaupt nur
von dem Gutbefinden der Parteien abhängig, oder wenigstens ¬
nicht mit jener causae cognitio nothwendig
verbunden, findet also bloß der mehrern Feierlichkeit
also Zuverlässigkeit, und der Beglaubigung willen statt.
Die Handlungen der erstern Art nennt man gemischt
freiwillige (actus jurisd. vol. mixtae) die der letztern ¬
freiwillige schlechthin (a. j. v. merae). Die
erstern, für welche im Zweifel die Vermuthung gilt w),
kann nur der ordentliche Richter der Person oder
(nach Beschaffenheit des Gegenstandes) der Sache vornehmen ¬
x), die letztern jeder Richter in seinem Amtsbezirk ¬
allenfalls auch, wo es schlechthin nur auf die Beglaubigung ¬
und auf Erkenntnisse des äussern Sinnes
ankommt, und eine richterliche Gewalt nicht erfordert
wird, ein bloßer Notar;), wofern nicht besondere Landesgesetze ¬
desfalls eine Ausnahme machen 2).
w) (v. Trützschler's) Anweis. z. vors. u. förml. Abfassg.
rechtl. Aufsätze rc. 4te Aufl. I. Th. S.3. §.7.
x) Leyser in med. ad pand. Spec. 29. med. 1. Glücks
ausf. Erläut. der Pand. 3. Bd. §. 194.
y) (v. Trützschler) a. a. O. I. Th. S. 52. Doch erstreckt
sich das Amt eines Notars überhaupt weniger auf eigentliche ¬
gerichtliche Handlungen, als auf die ausserge=