Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: ¬Der Geschäftsmann in Gegenständen der öffentlichen und Privatrechts-Praxis

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von  einer,  in  ihrem  wohlerworbenen  Recht  sich  beeinträchtigt ¬
  haltenden  Partei  (Kläger)  veranlaßt  wird,
und  den  Zweck  hat,  nach  Vernehmung  der  Gegenpartei
(Beklagter)  und  nach  weiterer  zur  Entwickelung  der
Gründe  und  Gegengründe,  gesetzlich  vorgeschriebenen
Verhandlung,  den  Richter  in  den  Stand  zu  setzen,
(durch  Erkenntniß)  zu  bestimmen,  was  den  Gesetzen  in
diesem  streitigen  Falle  gemäß  ist,  und  diese  Bestimmung
nöthigenfalls  durch  Zwang  zum  Vollzug  zu  bringen.
Der  nicht  streitige  Prozeß  besteht  in  Handlungen
Schriften,  welche  die  rechtlichen  Verhältnisse  der
und
Privatpersonen  und  deren  Umfang  in  vorkommenden  Fällen ¬
  genau  und  gesetzmäßig  bestimmen.  Diese  Handlungen ¬
  heißen  im  Gegensatze  von  solchen,  welche  zur  Instruktion ¬
  des  eigentlichen  Prozesses  gehören  (actus  contentiosae ¬
  jurisdictionis),  wie  gedacht,  Handlungen  der
nicht  streitigen  oder  freiwilligen  auch  willkührlichen ¬
  Gerichtsbarkeit  (actus  jurisd.  non  contentiosae ¬
  s.  voluntariae),  um  anzudeuten,  daß  hier  keine ¬
  Rechte  streitig  sind,  und  daß  es  (in  der  Regel  wenigstens) ¬
  auf  den  Willen  der  Parteien  ankommt,  ob
die  richterliche  Thätigkeit  bey  ihrer  Angelegenheit  wirksam ¬
  werden  soll,  oder  nicht.  Daß  diese  Geschäfte  eigentlich ¬
  nur  zufällig  in  den  Wirkungskreis  der  richterlichen ¬
  Gewalt  gelegt  sind,  ist  vorhin  (§.  13.)  schon  bemerkt ¬
  worden.
§.  20.
Eintheilung  der  Handlungen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Die  Handlungen  der  nichtstreitigen  oder  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  sind
            
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