Aufgebot von Militärpersonen.
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macht der Mangel des Aufgebotes durch den Militärseelsorger eine sonst
gesetzmäßige Ehe nicht ungiltig!
Zur Vermeidung von auftauchenden Schwierigkeiten in diesem oftmaligen ¬
Veränderungen unterliegenden Gebiete hat das k. k. Reichskriegsministerium ¬
die Truppencommandanten angewiesen, jede Militärheiratslicenz -
vor der Aushändigung an die Partei vorerst dem betreffenden
Militärseelsorger zur etwa erforderlichen Amtshandlung und zur Clausulirung ¬
durch den Verkündschein zuzustellen, welche Anordnung auch bei
beabsichtigten Mischehen sowohl bei der Mannschaft als den Officieren
und Militärbeamten zu beobachten ist2. Militärehen, bei welchen von
einer Verkündigung durch den Civilpfarrer die Rede ist, können vorkommen
bei Brautleuten, von welchen ein Theil dem Militärpfarrer, der andere dem
Civilpfarrer untersteht. In diesem Falle ist jeder der parochus proprius und
verkündet der Militärpfarrer in der entsprechenden Garnisonskirche, der Civilpfarrer ¬
geht nach den vorangeführten kirchlichen und staatlichen Gesetzen vor.
Wenn beide Theile der militärgeistlichen Jurisdiction angehören, so
verkündet nur der Militärpfarrer, nicht der Civilpfarrer des Ortes, in
welchem allenfalls ein Brautwerber wohnt. Dieses trifft dann zu, wenn
der Bräutigam activ dient, die Braut minderjährig ist und im Hause
ihres activ dienenden Vaters wohnt.
In der Currenda der Diöcese St. Pölten Nr. 6 vom Jahr 1859
wurde eine im Reichsgesetzblatt (Nr. 58, ausgeg. 18. September 1858)
publicirte Verordnung promulgirt, welche mit Uebergehung des seither abgeänderten ¬
Theiles lautet:
1. Auf die Ehen der zur militia vagas gehörenden
Militärpersonen finden die Vorschriften der §§ 61, 62 u. 63
der Anw. f. geistl. Eheger. Oesterreichs keine Anwendung.
2. Es ist die bei der zuständigen Feldkapelle erfolgte
Verkündigung solcher Ehen bezüglich dieser Militärpersonen ¬
für ausreichend zu halten.
2. Welche Vorbedingungen sind vor Beginn der Verkündigung zu erfüllen?
1. Es ist klar, daß dem Pfarrer die Absicht der Brautleute“
die
zu vermeldende Ehe unter sich schließen zu wollen, vollkommen con1 ¬
Schindler S. 13; Symersky, Verehelichung der Militärpersonen.
1874. S. 73 ff.; Vering, Lehrbuch des K.=R. S. 597, Note 3; Ottokar v. Gräfenstein ¬
in Linzer Quartalschrift 1880, S. 293 ff.
2 St. Pöltener Currenda Nr. 11 vom Jahre 1881.
3 Der jetzt antiquirte Ausdruck ist aus dem Vorhergehenden schon hinreichend klar,
so daß eine specielle Application auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht nöthig erscheint.
* Daß es manchmal sogar gut wäre, wenn der Pfarrer die Identität der
Spondenten prüfen könnte, erhellt aus einem Falle, den Dr. Adler in den Jurist.