fullscreen : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

Aufgebot  von  Militärpersonen.
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macht  der  Mangel  des  Aufgebotes  durch  den  Militärseelsorger  eine  sonst
gesetzmäßige  Ehe  nicht  ungiltig!
Zur  Vermeidung  von  auftauchenden  Schwierigkeiten  in  diesem  oftmaligen ¬
  Veränderungen  unterliegenden  Gebiete  hat  das  k.  k.  Reichskriegsministerium ¬
  die  Truppencommandanten  angewiesen,  jede  Militärheiratslicenz -
  vor  der  Aushändigung  an  die  Partei  vorerst  dem  betreffenden
Militärseelsorger  zur  etwa  erforderlichen  Amtshandlung  und  zur  Clausulirung ¬
  durch  den  Verkündschein  zuzustellen,  welche  Anordnung  auch  bei
beabsichtigten  Mischehen  sowohl  bei  der  Mannschaft  als  den  Officieren
und  Militärbeamten  zu  beobachten  ist2.  Militärehen,  bei  welchen  von
einer  Verkündigung  durch  den  Civilpfarrer  die  Rede  ist,  können  vorkommen
bei  Brautleuten,  von  welchen  ein  Theil  dem  Militärpfarrer,  der  andere  dem
Civilpfarrer  untersteht.  In  diesem  Falle  ist  jeder  der  parochus  proprius  und
verkündet  der  Militärpfarrer  in  der  entsprechenden  Garnisonskirche,  der  Civilpfarrer ¬
  geht  nach  den  vorangeführten  kirchlichen  und  staatlichen  Gesetzen  vor.
Wenn  beide  Theile  der  militärgeistlichen  Jurisdiction  angehören,  so
verkündet  nur  der  Militärpfarrer,  nicht  der  Civilpfarrer  des  Ortes,  in
welchem  allenfalls  ein  Brautwerber  wohnt.  Dieses  trifft  dann  zu,  wenn
der  Bräutigam  activ  dient,  die  Braut  minderjährig  ist  und  im  Hause
ihres  activ  dienenden  Vaters  wohnt.
In  der  Currenda  der  Diöcese  St.  Pölten  Nr.  6  vom  Jahr  1859
wurde  eine  im  Reichsgesetzblatt  (Nr.  58,  ausgeg.  18.  September  1858)
publicirte  Verordnung  promulgirt,  welche  mit  Uebergehung  des  seither  abgeänderten ¬
  Theiles  lautet:
1.  Auf  die  Ehen  der  zur  militia  vagas  gehörenden
Militärpersonen  finden  die  Vorschriften  der  §§  61,  62  u.  63
der  Anw.  f.  geistl.  Eheger.  Oesterreichs  keine  Anwendung.
2.  Es  ist  die  bei  der  zuständigen  Feldkapelle  erfolgte
Verkündigung  solcher  Ehen  bezüglich  dieser  Militärpersonen ¬
  für  ausreichend  zu  halten.
2.  Welche  Vorbedingungen  sind  vor  Beginn  der  Verkündigung  zu  erfüllen?
1.  Es  ist  klar,  daß  dem  Pfarrer  die  Absicht  der  Brautleute“
die
zu  vermeldende  Ehe  unter  sich  schließen  zu  wollen,  vollkommen  con1 ¬
  Schindler  S.  13;  Symersky,  Verehelichung  der  Militärpersonen.
1874.  S.  73  ff.;  Vering,  Lehrbuch  des  K.=R.  S.  597,  Note  3;  Ottokar  v.  Gräfenstein ¬
  in  Linzer  Quartalschrift  1880,  S.  293  ff.
2  St.  Pöltener  Currenda  Nr.  11  vom  Jahre  1881.
3  Der  jetzt  antiquirte  Ausdruck  ist  aus  dem  Vorhergehenden  schon  hinreichend  klar,
so  daß  eine  specielle  Application  auf  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  nicht  nöthig  erscheint.
*  Daß  es  manchmal  sogar  gut  wäre,  wenn  der  Pfarrer  die  Identität  der
Spondenten  prüfen  könnte,  erhellt  aus  einem  Falle,  den  Dr.  Adler  in  den  Jurist.
            
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