Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf unbewegliche Güter nach den Grundsätzen des preussischen Hypothekenrechts

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von  dem  Bürgen  zu  fordern  nicht  berechtigt.  Doch
haftet  dieser  für  den  Ausfall,  den  eine  aus  andern ¬
  Gründen  bewilligte  Competenz  verursacht  (g)
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Der  Gläubiger  muß  in  der  Regel  zuerst  von
dem  Hauptschuldner  seine  Befriedigung  im  gesetzlichen ¬
  Wege  zu  erholen  suchen,  und  der  vorzeitig
  angegriffene  Bürge  hat  den  Einwand  der
7
Exkussion.  Dieser  Einwand  findet  aber  nicht
Statt,  und  der  Gläubige=  |  |
kann  sich  sofort  an
den  Bürgen  halten:
1
a)  wenn  dieser  sich  dieses  Einwands  begeben;
h)  wenn  er  sich  ausdrücklich  als  Selbstschuldner
verpflichtet  hat;
0)  wenn  der  Hauptschuldner  nicht  mehr  inner
7.
Landes  belangt  werden  kann;
d)  wenn  demselben  durch  richterliches  Erkenntniß
ein  längerer  als  einjähriger  Indult  verstattet
worden;  endlich
e)  wenn  über  dessen  Vermögen  der  Concurs  eröffnet ¬
  worden  ist  (r).
§.  96.
Conveutionalunterpfandsrechte  aus  Kaufverträgen.
111.  Auch  aus  Kaufverträgen  (s)  entsteht  ein
Conventionalunterpfandsrecht  für  den  creditirten
Kaufschilling,  jedoch  nur  unter  gewissen  Mäßgaben. ¬
  Denn  da  das  Wesen  einer  Conventionalhy(q) ¬
  ibid.  §.  281  sq.
(r)  ibid.  §.  297  f9g.
(*)  Man  findet  unter  Buchstabe  C.  der  Beilagen  ein  Formular =
  eines  Kaufcontrakts.
            
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