Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf unbewegliche Güter nach den Grundsätzen des preussischen Hypothekenrechts

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benden  Credits  auf  50  Rthl.  preuß.  Cour.  oder
weniger  eingeschränkt  war  (m).
2)  Die  ohne  Bedingung  oder  Vorbehalt  erklärte
Bürgschaft  bedarf  keiner  Acceptation  von  Seiten
des  Berechtigten  (n).
3)  Die  Annehmlichkeit  eines  Bürgen  muß,  bey
einem  darüber  entstehenden  Streite,  darnach  beurtheilt ¬
  werden,  ob  er  nach  dem  gesetzlichen  Sicherheits=Maßstabe ¬
  (§.  12.  nota  k.)  hypothekarische =
  Sicherheit  zu  bestellen  vermag  (§.  81).
Hat  aber  jemand  einmal  einen  Bürgen  als  tauglich ¬
  angenommen;  so  kann  er  die  Bestellung  einer ¬
  bessern  Sicherheit  nur  alsdann  verlangen,
wenn  sich  die  Umstände  des  Bürgen  zur  offenbaren ¬
  Gefährdung  des  Gläubigers  verschlimmern ¬
  (o).
4)  Es  wird  nicht  vermuthet,  daß  derjenige,  welcher ¬
  sich  ausdrücklich  für  eine  Capitalssumme
verbuͤrgt  hat,  auch  füͤr  Zinsen,  Fruͤchte,  Schäͤden ¬
  und  Kosten  sich  verpflichtet  habe.  Doch  haftet =
  derjenige,  der  für  ein  zinsbares  Capital  Bürgschaft =
  leistet,  auch  für  die  rückständig  gebliebenen
Zinsen  des  letzten  Jahrs  (p).
5)  Was  der  Gläubiger  um  deswillen,  weil  er  dem
Schuldner  wegen  der  im  Gesetze  bestimmten  persönlichen ¬
  Verhältnisse  eine  Competenz  lassen  muß,
von  demselben  nicht  erhalten  kann,  ist  er  auch
(m)  A.  L.  R.  I.  Tit.  14.  §.  203.  214.
(n)  ibid.  §.  204.
(o)  ibid.  §.  246.  sqq.
(p)  §  259  sq.
            
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