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benden Credits auf 50 Rthl. preuß. Cour. oder
weniger eingeschränkt war (m).
2) Die ohne Bedingung oder Vorbehalt erklärte
Bürgschaft bedarf keiner Acceptation von Seiten
des Berechtigten (n).
3) Die Annehmlichkeit eines Bürgen muß, bey
einem darüber entstehenden Streite, darnach beurtheilt ¬
werden, ob er nach dem gesetzlichen Sicherheits=Maßstabe ¬
(§. 12. nota k.) hypothekarische =
Sicherheit zu bestellen vermag (§. 81).
Hat aber jemand einmal einen Bürgen als tauglich ¬
angenommen; so kann er die Bestellung einer ¬
bessern Sicherheit nur alsdann verlangen,
wenn sich die Umstände des Bürgen zur offenbaren ¬
Gefährdung des Gläubigers verschlimmern ¬
(o).
4) Es wird nicht vermuthet, daß derjenige, welcher ¬
sich ausdrücklich für eine Capitalssumme
verbuͤrgt hat, auch füͤr Zinsen, Fruͤchte, Schäͤden ¬
und Kosten sich verpflichtet habe. Doch haftet =
derjenige, der für ein zinsbares Capital Bürgschaft =
leistet, auch für die rückständig gebliebenen
Zinsen des letzten Jahrs (p).
5) Was der Gläubiger um deswillen, weil er dem
Schuldner wegen der im Gesetze bestimmten persönlichen ¬
Verhältnisse eine Competenz lassen muß,
von demselben nicht erhalten kann, ist er auch
(m) A. L. R. I. Tit. 14. §. 203. 214.
(n) ibid. §. 204.
(o) ibid. §. 246. sqq.
(p) § 259 sq.