Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf unbewegliche Güter nach den Grundsätzen des preussischen Hypothekenrechts

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§.  94.
Conventionalunterpfandsrechte  aus  Cautionen.
II.  Auch  aus  Cautionen  für  eine  eigene  oder  fremde ¬
  Verbindlichkeit  entstehet  ein  Conventionalpfandrecht
  (§.  83.).  Bey  Cautionen  und  Bürgschaften
kommt  es  zu  deren  Rechtsbeständigkeit  vornämlich
auf  die  persönliche  Fähigkeit  des  sich  Verpflichtenden ¬
  an.  Nur  wer  gültige  Darlehensverträge  schliessen ¬
  kann,  kann  eine  Bürgschaft  übernehmen.  Ist
es  eine  Frauensperson,  die  sich  verbürgt,  so  müsdie ¬
  in  dem  allg.  Landrechte  Th.  I.  Tit.  14.
sen  ihr
§.  221  fgg.  vorgeschriebenen  Erklärungen  über  die
Wirkungen  und  Folgen  einer  Bürgschaft  von  dem
Richter  gemacht  werden.  Dieser  haftet  für  die  gehörige =
  Beobachtung  dieser  gesetzlichen  Vorschrift,
und  wenn  er  die  Verwarnung,  da  wo  die  Gesetze
selbige  nicht  ausdrücklich  für  unnöthig  erklärt  haben ¬
  (h),  unterlassen  hat,  dem  Berechtigten  für
allen  aus  der  Ungültigkeit  des  Geschäfts  entstandenen
  Schaden.
Ueberhaupt  muß  diese  Verwarnung  bey  allen
Geschäften  erfolgen,  wo  eine  Frauensperson  auf  den
Fall,  wenn  ein  Anderer  seine  Verbindlichkeiten  nicht
erfüllen  sollte,  zu  Gunsten  des  Berechtigten  gewisse
Nachtheile  übernimmt,  oder  gewissen  Vortheilen  entsagt, ¬
  namentlich  bey  Prioritätsentsagungen  rücksichtlich -
  eingetragener  Forderungen.  Die  Verwarnung
(h)  Dieß  ist  der  Fall,  wenn  die  Frau  zum  Protokoll  erklärt ¬
  hat,  daß  sie  mit  den  rechtlichen  Folgen  einer  übernommenen ¬
  Bürgschaft  bekannt  sey.
11  Anhang  zum  LR.
§.  48.
            
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