Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf unbewegliche Güter nach den Grundsätzen des preussischen Hypothekenrechts

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samst  als  Regel,  daß  es  in  derjenigen  Sorte  zurückzugeben ¬
  ist,  in  der  die  Valuta  gegeben  worden.  Ist
wegen  der  Münzsorte  nichts  bestimmt,  so  wird  die
Gebung  der  Valuta  in  dem  zur  Zeit  der  Auszahlung
gangbaren  Silbercourant  vermuthet.  Bey  Veränderung ¬
  des  Münzfußes  bestimmt  das  Verhältniß  des
alten  gegen  den  neuen,  zur  Zeit  der  Zurückzahlung
bestehenden,  Münzfuß  die  Verbindlichkeit  des  Schuldners. ¬
  Ist  die  Münzsorte  des  gegebenen  Darlehens
ganz  ausser  Cours  gesetzt  oder  gar  nicht  mehr  vorhanden, ¬
  so  wird  die  Rückzahlung  in  den  alsdann
gangbaren  Münzsorten  nach  Verhältniß  des  Cours
geleistet,  der  zwischen  der  gegebenen  und  der  jetz
gangbaren  oder  einer  mit  dieser  auf  gleichen  Fuß
ausgeprägten  Münzsorte  zur  Zeit  des  geschlossenen
Contrakts  bestanden  hat.  Jst  die  Münzsorte  nicht
ausser  Cours,  sondern  nur  in  ihrem  äussern  Werth
ohne  Veräͤnderung  des  innern  Gehalts  herabgesetzt
worden,  so  muß  dennoch  die  Rückzahlung  in  der  nämlichen =
  Sorte  geleistet  und  angenommen  en.  Das
Steigen  und  Fallen  des  Cours  im  Handel  und  Wandel =
  bey  einer  und  derselben  Münzsorte  kommt  in  der
Regel  bey  Darlehensrückzahlungen  nicht  in  Betrachtung. =

Ist  die  Valuta  des  Darlehens  in  Papieren  gegeben ¬
  worden,  die  zur  Zeit  der  Rückzahlung  nicht
mehr  vorhanden  sind;  so  muß  zwar  die  Zahlung  in
baarem  Gelde,  jedoch  nach  Verhältniß  des  Cours
geleistet  werden,  den  die  gegebenen  Papiere  zur  Zeit
des  Contrakts  gegen  baares  Geld  gehabt  haben.  (g)
(8)  L.  R.  1.  c.  §.  178  fag.
            
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