152
samst als Regel, daß es in derjenigen Sorte zurückzugeben ¬
ist, in der die Valuta gegeben worden. Ist
wegen der Münzsorte nichts bestimmt, so wird die
Gebung der Valuta in dem zur Zeit der Auszahlung
gangbaren Silbercourant vermuthet. Bey Veränderung ¬
des Münzfußes bestimmt das Verhältniß des
alten gegen den neuen, zur Zeit der Zurückzahlung
bestehenden, Münzfuß die Verbindlichkeit des Schuldners. ¬
Ist die Münzsorte des gegebenen Darlehens
ganz ausser Cours gesetzt oder gar nicht mehr vorhanden, ¬
so wird die Rückzahlung in den alsdann
gangbaren Münzsorten nach Verhältniß des Cours
geleistet, der zwischen der gegebenen und der jetz
gangbaren oder einer mit dieser auf gleichen Fuß
ausgeprägten Münzsorte zur Zeit des geschlossenen
Contrakts bestanden hat. Jst die Münzsorte nicht
ausser Cours, sondern nur in ihrem äussern Werth
ohne Veräͤnderung des innern Gehalts herabgesetzt
worden, so muß dennoch die Rückzahlung in der nämlichen =
Sorte geleistet und angenommen en. Das
Steigen und Fallen des Cours im Handel und Wandel =
bey einer und derselben Münzsorte kommt in der
Regel bey Darlehensrückzahlungen nicht in Betrachtung. =
Ist die Valuta des Darlehens in Papieren gegeben ¬
worden, die zur Zeit der Rückzahlung nicht
mehr vorhanden sind; so muß zwar die Zahlung in
baarem Gelde, jedoch nach Verhältniß des Cours
geleistet werden, den die gegebenen Papiere zur Zeit
des Contrakts gegen baares Geld gehabt haben. (g)
(8) L. R. 1. c. §. 178 fag.