Objekt : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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§  207.
[639.]  In  beiden  Fällen  hat  der  verlierende  Theil  einen  den  Verhältnissen ¬
  angemessenen  Anspruch  auf  Entschädigung.
:.  Der  Eigenthümer  der  neuen  Sache  darf  sich  nicht  auf  Unkosten  des  andern
bereichern,  habe  diesem  nun  der  Stoff  gehört  oder  habe  er  seine  Arbeit  auf  eine  fremde
Sache  verwendet.  Er  ist  daher,  so  weit  eine  Bereicherung  vorliegt,  zur  Entschädigung
verpflichtet.  Wenn  indessen  in  dem  Fall  des  §  206,  2  der  Eigenthümer  nur  den  Stoff
zurück  erhält  und  die  neue  Form  der  Sache  nicht  begehrt,  so  ist  er  auch  dem  Formgeder ¬
  keinen  Ersatz  für  die  Arbeit  schuldig.  Hat  der  Formgeber  den  fremden  Stoff  gest. ¬
  hlen,  so  steigert  sich  seine  Entschädigungspflicht.
D.  Vermischung  und  Verbindung.
§  208.
640.  Sind  Sachen  verschiedener  Eigenthümer  ohne  Umbildung  mit
einander  vermischt  oder  verbunden  worden,  so  bleibt,  insofern
die
Ausscheidung  nach  den  ursprünglichen  Bestandtheilen  möglich  ist,  das
Eigenthum  unverändert.  Ist  dagegen  die  Ausscheidung  nicht  oder  nur  mit
einem  unverhältnißmäßigen  Aufwande  von  Kosten  oder  mit  erheblichem
Schaden  möglich,  so  entsteht  in  der  Regel  Miteigenthum  jener  Eigenthümer ¬
  an  dem  Ganzen,  je  nach  Verhältniß  des  Werthes  ihrer  Bestandtheile.
1.  Das  Gesetz  unterscheidet  die  Umbildung,  welche  eine  neue  Sache  dadurch
erzeogt,  daß  sie  ihr  eine  besondere  Gestalt,  eine  feste  Form  gibt,  von  der  Vermischung ¬
  oder  Verbindung,  sei  es  flüssiger,  sei  es  trockener  Körper,  oder  flüssiger
mit  trockenen  Körpern,  ohne  daß  daraus  eine  neue  individuelle  Sache  wirdZ. ¬
  B.  Wein  des  A  und  Wein  des  B  wird  in  dem  Fasse  des  A  gemischt;  oder  Getreide ¬
  des  A  und  Getreide  des  B  wird  zusammengeworfen,  Geld  des  A  mit  Geld  des
B  gemengt.  Aber  auch  Verbindungen  der  Art  gehören  hieher,  durch  welche  mit  einer
Sache,  z.  B.  dem  Tische  des  A  eine  Marmorplatte  des  B,  oder  mit  dem  Schwertgriff
des  A  eine  Schneide  des  B  verbunden  wird.
2.  Die  Ausscheidung  möglich.  Z.  B.  Das  Silber  des  A  wird  mit  dem
Blei  des  B  verschmolzen,  4  bleibt  Eigenthümer  des  Silbers,  B  des  Bleis  in  der  Masse,
da  beide  leicht  wieder  auszuscheiden  sind.  Ulpian  in  L.  5  §  1  Dig.  de  rei  vind:
(VI.  1).
Ist  die  Ausscheidung  nicht  oder  nur  mit  erheblichen  Kosten  und  Nachtheil
möglich,  so  entsteht  im  Zweifel  Miteigenthum.  Die  Möglichkeit  der  Scheidung  auch
chemisch  verbundener  Substanzen  ist  durch  die  Fortschritte  der  Chemie  erhöht  worden.
Für  die  Eigenthumsbegriffe  ist  aber  die  Möglichkeit  der  Scheidung  für  sich  allein  nicht
entscheidend.  Sie  muß  auch  den  Verhältnissen  nach  räthlich  und  angemessen  sein,  wenn
das  Eigeuthum  jedes  Individuums  an  seiner  in  der  Mischung  enthaltenen  Sache  einfach ¬
  fortdauern  soll.  Sind  gleichartige  Sachen,  z.  B.  fünf  Pfund  Silber  des  A  und
            
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