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§ 207.
[639.] In beiden Fällen hat der verlierende Theil einen den Verhältnissen ¬
angemessenen Anspruch auf Entschädigung.
:. Der Eigenthümer der neuen Sache darf sich nicht auf Unkosten des andern
bereichern, habe diesem nun der Stoff gehört oder habe er seine Arbeit auf eine fremde
Sache verwendet. Er ist daher, so weit eine Bereicherung vorliegt, zur Entschädigung
verpflichtet. Wenn indessen in dem Fall des § 206, 2 der Eigenthümer nur den Stoff
zurück erhält und die neue Form der Sache nicht begehrt, so ist er auch dem Formgeder ¬
keinen Ersatz für die Arbeit schuldig. Hat der Formgeber den fremden Stoff gest. ¬
hlen, so steigert sich seine Entschädigungspflicht.
D. Vermischung und Verbindung.
§ 208.
640. Sind Sachen verschiedener Eigenthümer ohne Umbildung mit
einander vermischt oder verbunden worden, so bleibt, insofern
die
Ausscheidung nach den ursprünglichen Bestandtheilen möglich ist, das
Eigenthum unverändert. Ist dagegen die Ausscheidung nicht oder nur mit
einem unverhältnißmäßigen Aufwande von Kosten oder mit erheblichem
Schaden möglich, so entsteht in der Regel Miteigenthum jener Eigenthümer ¬
an dem Ganzen, je nach Verhältniß des Werthes ihrer Bestandtheile.
1. Das Gesetz unterscheidet die Umbildung, welche eine neue Sache dadurch
erzeogt, daß sie ihr eine besondere Gestalt, eine feste Form gibt, von der Vermischung ¬
oder Verbindung, sei es flüssiger, sei es trockener Körper, oder flüssiger
mit trockenen Körpern, ohne daß daraus eine neue individuelle Sache wirdZ. ¬
B. Wein des A und Wein des B wird in dem Fasse des A gemischt; oder Getreide ¬
des A und Getreide des B wird zusammengeworfen, Geld des A mit Geld des
B gemengt. Aber auch Verbindungen der Art gehören hieher, durch welche mit einer
Sache, z. B. dem Tische des A eine Marmorplatte des B, oder mit dem Schwertgriff
des A eine Schneide des B verbunden wird.
2. Die Ausscheidung möglich. Z. B. Das Silber des A wird mit dem
Blei des B verschmolzen, 4 bleibt Eigenthümer des Silbers, B des Bleis in der Masse,
da beide leicht wieder auszuscheiden sind. Ulpian in L. 5 § 1 Dig. de rei vind:
(VI. 1).
Ist die Ausscheidung nicht oder nur mit erheblichen Kosten und Nachtheil
möglich, so entsteht im Zweifel Miteigenthum. Die Möglichkeit der Scheidung auch
chemisch verbundener Substanzen ist durch die Fortschritte der Chemie erhöht worden.
Für die Eigenthumsbegriffe ist aber die Möglichkeit der Scheidung für sich allein nicht
entscheidend. Sie muß auch den Verhältnissen nach räthlich und angemessen sein, wenn
das Eigeuthum jedes Individuums an seiner in der Mischung enthaltenen Sache einfach ¬
fortdauern soll. Sind gleichartige Sachen, z. B. fünf Pfund Silber des A und