Volltext : Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch der Pandekten

Gegenstand.  §.  223.
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daß,  wenn  der  Schuldner  mehrere  Erben  hinterläßt,
der  Gläubiger ¬
  einen  Gegenstand  ganz  von  ihnen  zu  erhalten  verlangen
kann,  aber  sie  sind  ihm  nicht  solidarisch  verpflichtet,  und  eben
so  wenig  ist  eine  theilweise  Forderung  ausgeschlossen*).
c.  Verbindung  mehrerer  Leistungen.
§.  223.
Die  Verbindung  mehrerer  Gegenstände  kann  die  Obligatio
selbst  vervielfältigen,  so  daß  es  so  viele  Obligationen  sind  als
Gegenstände.  Dieß  ist  der  Fall,  wenn  bey  dem  Vertrag  mehrere
zu  leistende  certa  neben  einander  aufgeführt  (also  nicht  etwa  in
einer  Collectivbezeichnung  zusammengefaßt)  sind*).  Eben  so  wenn
mit  einem  certum  ein  incertum  verbunden  wird').  Eine  Obligatio ¬
  auf  ein  incertum  dagegen  bleibt  Eine,  wenn  sie  gleich
mehrere  Leistungen  umfaßt*).
Das  Verhältniß  dieser  Leistungen  kann  ein  gleiches  seyn
(z.  B.  die  Verbindlichkeit  des  Verkäufers  zum  tradere,  und  zum
habere  licere  praestare),  oder  ein  ungleiches,  so  daß  die  eine
principal  (Hauptgegenstand),  die  andere  accessorisch  (Nebengegenstand) ¬
  ist  (z.  B.  Tradition  der  Sache  und  Prästation  der  Früchte),
und  in  demselben  Verhältniß  können  auch,  wenn  die  Verbindung
eine  Mehrheit  von  Obligationen  bewirkt,  die  mehreren  Obligationen ¬
  stehen.
e)  L.  2  §.  3.  4,  L.85  §.  4  eod.,  L.  15  D.  de  leg.  II.  (31).  (Vgl.  Savigny,
§.  32  S.  345—349.  R.)
a)  L.  29  pr.,  L.  86.  140  pr.  §.  1  D.  deV.O.  (45,  1).  Es  ist  dieß  offenbar
als  Intention  der  Parteien  zu  betrachten.
b)  L.  75  §.  9  eod.
c)  L.  16  §.  1  eod.:  Stipulatio  huiusmodi:  in  annos  singulos,  una  est  et
incerta  et  perpetua,  non  quemadmodum  simile  legatum  morte  legatarii  finiretur.
L.  58  pr.  D.  de  fideiuss.  (46,  1):  Si  a  colono  stipulatus  fideiussorem  accepit,
una  stipulatio  est  plurium  pensionum,  et  ideo  in  universis  pensionibus  fideiussor
tenctur.  Vgl.  L.  140  §.  1  D.  de  V.  O.  (45,  1):  De  hac  stipulatione:  annua
bima  trima  die  id  argentum  quaque  die  dari,  apud  veteres  variatum  fuit.
Paulus:  sed  verius  et  hic  tres  esse  trium  summarum  stipulationes.  Wegen  der
Vermächtnisse  s.  L.  20.  26  D.  quando  dies  leg.  (36,  2).
            
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