Gegenstand. §. 223.
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daß, wenn der Schuldner mehrere Erben hinterläßt,
der Gläubiger ¬
einen Gegenstand ganz von ihnen zu erhalten verlangen
kann, aber sie sind ihm nicht solidarisch verpflichtet, und eben
so wenig ist eine theilweise Forderung ausgeschlossen*).
c. Verbindung mehrerer Leistungen.
§. 223.
Die Verbindung mehrerer Gegenstände kann die Obligatio
selbst vervielfältigen, so daß es so viele Obligationen sind als
Gegenstände. Dieß ist der Fall, wenn bey dem Vertrag mehrere
zu leistende certa neben einander aufgeführt (also nicht etwa in
einer Collectivbezeichnung zusammengefaßt) sind*). Eben so wenn
mit einem certum ein incertum verbunden wird'). Eine Obligatio ¬
auf ein incertum dagegen bleibt Eine, wenn sie gleich
mehrere Leistungen umfaßt*).
Das Verhältniß dieser Leistungen kann ein gleiches seyn
(z. B. die Verbindlichkeit des Verkäufers zum tradere, und zum
habere licere praestare), oder ein ungleiches, so daß die eine
principal (Hauptgegenstand), die andere accessorisch (Nebengegenstand) ¬
ist (z. B. Tradition der Sache und Prästation der Früchte),
und in demselben Verhältniß können auch, wenn die Verbindung
eine Mehrheit von Obligationen bewirkt, die mehreren Obligationen ¬
stehen.
e) L. 2 §. 3. 4, L.85 §. 4 eod., L. 15 D. de leg. II. (31). (Vgl. Savigny,
§. 32 S. 345—349. R.)
a) L. 29 pr., L. 86. 140 pr. §. 1 D. deV.O. (45, 1). Es ist dieß offenbar
als Intention der Parteien zu betrachten.
b) L. 75 §. 9 eod.
c) L. 16 §. 1 eod.: Stipulatio huiusmodi: in annos singulos, una est et
incerta et perpetua, non quemadmodum simile legatum morte legatarii finiretur.
L. 58 pr. D. de fideiuss. (46, 1): Si a colono stipulatus fideiussorem accepit,
una stipulatio est plurium pensionum, et ideo in universis pensionibus fideiussor
tenctur. Vgl. L. 140 §. 1 D. de V. O. (45, 1): De hac stipulatione: annua
bima trima die id argentum quaque die dari, apud veteres variatum fuit.
Paulus: sed verius et hic tres esse trium summarum stipulationes. Wegen der
Vermächtnisse s. L. 20. 26 D. quando dies leg. (36, 2).