Objekt : Handbuch des westfälischen Civilprocesses (Theil 1)

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nöthig  ist,  muss  das  Gericht,  bei  welchem  die  Klage ¬
  angebracht  ist,  von  Amtswegen  auf  deren  Beibringung ¬
  halten.
Erkenntnisse  des  französischen  Cassationshofes
vom  21.  Germinal  2.  und  vom  29.  März  1803.
Jurisprudence  du  Code  Nap.  T.  II.  p.  155.  Praticien ¬
  français.  Part.  2.  Tom.  II.  p.  72.
Anmerkung  1.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache, ¬
  dafs  die  Beibringung  der  Genehmigung  des  Mannes ¬
  nur  dann  nothwendig  ist,  wenn  die  Frau  als  Klägerin ¬
  auftritt;  denn  als  Beklagte  ist  selbige,  wenn
sie  oder  ihr  Gegner  nachweisen,  dass  der  Mann  gehörig ¬
  mit  vorgeladen  sey,  von  dem  Gerichte  sogleich
zur  Einlassung  auf  die  Klage  zu  ermächtigen.
Der  Staatsrath  Berlier  sagt  hierüber  in  seiner,
in  der  gesetzgebenden  Versammlung  gehaltenen  Rede:
L'autorisation  dont  il  s'agit;  n'est  point  celle,
qui  a  lieu,  quand  la  femme  est  défenderesse.
„Dans  ce  cas  l'action  du  démandeur  ne  peut  être
subordonnée  à  la  volonté  du  mari,  ni  paralisée  par
elle;  si  le  mari  est  assigné  pour  autoriser  sa  femme,
parcequ'il  lui  est  dû  connoissance  des  actions  dirigée
contre  elle,  comme  à  son  protecteur  naturel,  cette
autorisation  n'est  au  surplus,  et  en  ce  qui  regarde
l'action,  du  tiers  demandeur,  qu'une  simple  formalité ¬
  que  la  justice  supplée,  quand  le  mari  la  réfuse.
(Discours  de  Mr.  Berlier,  orateur  du  Conseil
d'Etat  sur  le  Tit.  7.  Livr.  I.  Part.  2.  de  la  Procédure -
  civile.)
Anmerkung  2.  Der  Fall,  wie  es  zu  halten
sey,  wenn  die  Frau  zu  Processen,  welche  die  Substanz -
  ihres  nicht  zur  Gemeinschaft  gehörenden  Vermögens ¬
  betreffen,  den  Beitritt  versagt,  ist  in  dem
G.  B.  N.  nicht  entschieden.
            
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