Volltext : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

§.  103.  Die  Einrede  des  Urtelsvollzuges.
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Die  Vollstreckung  erfolgt,  und  zwar  seit  der  Zeit  der  späteren  römischen
Kaiser,  lex  68  Dig.  de  rei  vind.  6.  1,  manu  militari.  Die  Lehre  von  den
statthaften  Befriedigungsmitteln  gehört  dem  Proceßrechte  gn.  Die  Darstellung
des  Prioritätsstreites  und  Concurses,  als  besonderer  Theilungsklagen,  und  der
actio  pauliana,  als  des  Anfechtungsmittels  von  alienationes  in  fraudem
creditorum  factae  u.  s.  w.  gehört  in  den  besonderen  Theil  der  Actionenrechtslehre. ¬

§.  103.  Die  Einrede  des  Urtelsvollzuges.
Wenn  erhebliche  Einreden  wegen  des  abgekürzten  Proceßverfahrens  von
der  Berücksichtigung  ausgeschlossen  werden  mußten,  §.  90  dieser  Schrift,  und
das  condemnirende  Urtel  vollzogen  ist;  ferner  wenn  ein  provisorisch  vollstreckbares -
  Urtel  vollzogen  ist,  und  dieses  Urtel  hernach  in  der  höheren  Instanz  geändert ¬
  wird;  ebenso  wenn  ein  vollzogenes  Urtel  hinterher  durch  Nullitäts-  oder
Restitutionsklage  aufgehoben  wird;  und  endlich  wenn  eine  Execution  durchgeführt ¬
  wird,  weil  der  Einwand  kein  privilegirter  oder  weil  er  nur  nicht  liquide
noch  bescheinigt  ist,  die  Instruction  des  Einwandes  aber  den  früheren  Untergang
des  Anspruches  feststellt;  so  ist,  und  zwar  in  jedem  dieser  vier  Fälle,  durch  den
Urtelsvollzug  eine  Wirklichkeit  vermittelt,  welche  dem  wahren  Rechte  nicht  entspricht, ¬
  und  vom  Staate  deshalb  auch  nicht  aufrechterhalten  werden  kann.  Er
gewährt  daher  in  all'  diesen  Fällen  dem  Verurtheilten,  welcher  das  Erkenntniß
freiwillig  oder  zwangsweise  erfüllt  hat,  die  condictio  sine  causa  behufs  Rückgängigmachung ¬
  des  von  ihm  zu  Unrecht  Geleisteten,  und  realisirt  diese  Condiction, ¬
  wenn  er  die  Leistung  selbst  erzwungen  hat,  womoͤglich  ohne  processualische
Weiterung,  durch  sofortige  Hülfsvollstreckung.
Außer  in  diesen  vier  Ausnahmefällen  ist  die  durch  den  Urtelsvollzug  vermittelte ¬
  Wirklichkeit  schlechtweg  unaufhebbar.  Sie  ist  ja  eine  rechtgemäße  Wirklichkeit, ¬
  welche  das  Recht  eben  herstellt  oder  ausgleicht,  selbst  durchaus  keine
laesio  involvirt,  folglich  auch  keine  actio  erzeugt.  Der  Verklagte  kann  sie
daher  aus  keinem,  ganz  gleich  wie  gearteten,  Grunde  beseitigen,  und  namentlich
nicht  wegen  solcher  Thatsachen,  welche  ihn  im  Processe,  also  vor  dem  Vollzuge,
zu  einem  Einwande  befugt  hätten,  von  dem  er  aber  damals  den  rechtzeitigen
oder  richtigen  Gebrauch  zu  machen  verabsäumte.  Wenn  aber  der  Verklagte
trotzdem  seinerseits  zu  einer  Klage  gegen  den  früheren  Kläger  schreitet,  welche
dieses  Ziel  der  Rückgängigmachung  des  Resultates  des  Urtelsvollzuges  versteckt
d.  h.  ohne  Erwähnung  des  Judicates  und  dessen  Vollzuges,  erstrebt,  so  steht
dem  Kläger  als  nunmehrigen  Verklagten  die  Einrede  des  Urtelsvollzuges  gegen
sie  mit  Erfolg  zu  Gebote.  Diese  Einrede  hat  er  auf  die  condemnatio  des
gegenwärtigen  Klägers  als  Verklagten  im  Porprocesse  zu  fundiren,  und  zugleich
auf  die  Erfüllung  dieser  condemnatio  als  desjenigen  Grundes,  welcher  den
jetzigen  Rechtszustand  zur  Folge  gehabt  habe.
Hiernach  ist  die  Einrede  eine  species  der  exceptio  deficientis  laesionis,
und  mit  der  exceptio  rei  judicatae  und  der  exceptio  praejudicii  gar  nicht
            
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