§. 103. Die Einrede des Urtelsvollzuges.
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Die Vollstreckung erfolgt, und zwar seit der Zeit der späteren römischen
Kaiser, lex 68 Dig. de rei vind. 6. 1, manu militari. Die Lehre von den
statthaften Befriedigungsmitteln gehört dem Proceßrechte gn. Die Darstellung
des Prioritätsstreites und Concurses, als besonderer Theilungsklagen, und der
actio pauliana, als des Anfechtungsmittels von alienationes in fraudem
creditorum factae u. s. w. gehört in den besonderen Theil der Actionenrechtslehre. ¬
§. 103. Die Einrede des Urtelsvollzuges.
Wenn erhebliche Einreden wegen des abgekürzten Proceßverfahrens von
der Berücksichtigung ausgeschlossen werden mußten, §. 90 dieser Schrift, und
das condemnirende Urtel vollzogen ist; ferner wenn ein provisorisch vollstreckbares -
Urtel vollzogen ist, und dieses Urtel hernach in der höheren Instanz geändert ¬
wird; ebenso wenn ein vollzogenes Urtel hinterher durch Nullitäts- oder
Restitutionsklage aufgehoben wird; und endlich wenn eine Execution durchgeführt ¬
wird, weil der Einwand kein privilegirter oder weil er nur nicht liquide
noch bescheinigt ist, die Instruction des Einwandes aber den früheren Untergang
des Anspruches feststellt; so ist, und zwar in jedem dieser vier Fälle, durch den
Urtelsvollzug eine Wirklichkeit vermittelt, welche dem wahren Rechte nicht entspricht, ¬
und vom Staate deshalb auch nicht aufrechterhalten werden kann. Er
gewährt daher in all' diesen Fällen dem Verurtheilten, welcher das Erkenntniß
freiwillig oder zwangsweise erfüllt hat, die condictio sine causa behufs Rückgängigmachung ¬
des von ihm zu Unrecht Geleisteten, und realisirt diese Condiction, ¬
wenn er die Leistung selbst erzwungen hat, womoͤglich ohne processualische
Weiterung, durch sofortige Hülfsvollstreckung.
Außer in diesen vier Ausnahmefällen ist die durch den Urtelsvollzug vermittelte ¬
Wirklichkeit schlechtweg unaufhebbar. Sie ist ja eine rechtgemäße Wirklichkeit, ¬
welche das Recht eben herstellt oder ausgleicht, selbst durchaus keine
laesio involvirt, folglich auch keine actio erzeugt. Der Verklagte kann sie
daher aus keinem, ganz gleich wie gearteten, Grunde beseitigen, und namentlich
nicht wegen solcher Thatsachen, welche ihn im Processe, also vor dem Vollzuge,
zu einem Einwande befugt hätten, von dem er aber damals den rechtzeitigen
oder richtigen Gebrauch zu machen verabsäumte. Wenn aber der Verklagte
trotzdem seinerseits zu einer Klage gegen den früheren Kläger schreitet, welche
dieses Ziel der Rückgängigmachung des Resultates des Urtelsvollzuges versteckt
d. h. ohne Erwähnung des Judicates und dessen Vollzuges, erstrebt, so steht
dem Kläger als nunmehrigen Verklagten die Einrede des Urtelsvollzuges gegen
sie mit Erfolg zu Gebote. Diese Einrede hat er auf die condemnatio des
gegenwärtigen Klägers als Verklagten im Porprocesse zu fundiren, und zugleich
auf die Erfüllung dieser condemnatio als desjenigen Grundes, welcher den
jetzigen Rechtszustand zur Folge gehabt habe.
Hiernach ist die Einrede eine species der exceptio deficientis laesionis,
und mit der exceptio rei judicatae und der exceptio praejudicii gar nicht