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§. 81. Die Fallprüfung durch den Richter.
tirter Prorogation hat aber der Staat kein Interesse entgegenzutreten. Bei
nachgewiesenem Unverschulden wird die Nachholung gestattet. Soweit aber
keine Restitution Statt finden sollte, auch das beneficium novorum in der
höheren Instanz die Wirkungen dieser Gesetze nicht beseitigen sollte, bleiben die
Contumacialfolgen vollständig in Kraft. Es kann also vorkommen, daß der
Thatsachenfall von der Wirklichkeit abweichend der richterlichen Kenntniß und
Erkenntniß unterbreitet wird, und daß dieser Schein aus politischen Motiven
staatlich als Wahrheit behandelt wird. Da der Richter nicht allwissend ist und
die Inquisitionsmaxime für den Civilproceß nichts taugt, so läßt sich hierin auch
nichts ändern. Der unthätigen Partei kann möglichenfalls ein materieller Nachtheil ¬
hieraus erwachsen, dann ist er ihr als eine Selbstschädigung beizumessen,
es braucht aber auch gar kein Nachtheil hieraus für sie zu entstehen, z. B. der
Verklagte beantwortet die Klage nicht, die Klagthatsachen gelten nun für zugestanden; ¬
trotzdem weist der erkennende Richter den Kläger ab, weil er die Klage
für ungenügend substantiirt erachtet.
An guten terminologischen Ausdrücken für Contumac, Contumacialfolgen,
contumaciren u. s. w. fehlt es. Ungehorsam, Strafen des Ungehorsams sind
zwar gebräuchlich, aber nichts besser als die lateinischen Bezeichnungen. Dasselbe
gilt von „Unnachholbarkeitsfolgen," „Verwirkungsfolgen, „Androhungsvollzug," ¬
weil keines dieser Worte das richterliche „präcludiren und supponiren" treffend ¬
wiedergiebt.
Die positiven Gesetzgebungen stehen öfters zurück gegenüber den Resultaten
der Wissenschaft, z. B. in der Folge der Actenweglegung auf Kosten des Klägers,
in dem Erfordern der accusatio contumaciae, in der Zulassung der Restitution
ohne Nachweis eines casus.
§. 81. Die Fallprüfung durch den Richter.
Vorausgesetzt, daß die materielle Dijudicirung des Falles für den Richter
nicht ausgeschlossen ist, besteht der Endzweck der Prüfung des Falles in dem
Spruche, entweder daß die Realität die actio enthält oder daß sie dieselbe nicht
enthält. Dieser Spruch ist logisch ein positives oder ein negatives Inhärenzurtheil, ¬
dessen Prädicat, die bestimmte actio, dem Richter bekannt ist, dessen
Subject aber dem Richter in diesem Stadium des Verfahrens erst durch die
Parteivorträge und die Contumacialfolgen vermittelt ist.
Die Parteivorträge scheiden sich in Behauptungs- und Einlassungsanführungen. ¬
Die Behauptungen beginnen mit dem Thatsachenmateriale für die Existenz
der actio. Indem die Existenz die sich selbst gleiche Mitte zwischen den beiden
Extremen der Entstehung und des Unterganges bildet, gehen die Behauptungen
zu den Thatsachenanführungen über, welche Grüͤnde gegen die Entstehung oder
den Fortbestand der Existenz gewähren. Diese Gründe lassen sich durch factische