Volltext : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

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§.  81.  Die  Fallprüfung  durch  den  Richter.
tirter  Prorogation  hat  aber  der  Staat  kein  Interesse  entgegenzutreten.  Bei
nachgewiesenem  Unverschulden  wird  die  Nachholung  gestattet.  Soweit  aber
keine  Restitution  Statt  finden  sollte,  auch  das  beneficium  novorum  in  der
höheren  Instanz  die  Wirkungen  dieser  Gesetze  nicht  beseitigen  sollte,  bleiben  die
Contumacialfolgen  vollständig  in  Kraft.  Es  kann  also  vorkommen,  daß  der
Thatsachenfall  von  der  Wirklichkeit  abweichend  der  richterlichen  Kenntniß  und
Erkenntniß  unterbreitet  wird,  und  daß  dieser  Schein  aus  politischen  Motiven
staatlich  als  Wahrheit  behandelt  wird.  Da  der  Richter  nicht  allwissend  ist  und
die  Inquisitionsmaxime  für  den  Civilproceß  nichts  taugt,  so  läßt  sich  hierin  auch
nichts  ändern.  Der  unthätigen  Partei  kann  möglichenfalls  ein  materieller  Nachtheil ¬
  hieraus  erwachsen,  dann  ist  er  ihr  als  eine  Selbstschädigung  beizumessen,
es  braucht  aber  auch  gar  kein  Nachtheil  hieraus  für  sie  zu  entstehen,  z.  B.  der
Verklagte  beantwortet  die  Klage  nicht,  die  Klagthatsachen  gelten  nun  für  zugestanden; ¬
  trotzdem  weist  der  erkennende  Richter  den  Kläger  ab,  weil  er  die  Klage
für  ungenügend  substantiirt  erachtet.
An  guten  terminologischen  Ausdrücken  für  Contumac,  Contumacialfolgen,
contumaciren  u.  s.  w.  fehlt  es.  Ungehorsam,  Strafen  des  Ungehorsams  sind
zwar  gebräuchlich,  aber  nichts  besser  als  die  lateinischen  Bezeichnungen.  Dasselbe
gilt  von  „Unnachholbarkeitsfolgen,"  „Verwirkungsfolgen,  „Androhungsvollzug," ¬
  weil  keines  dieser  Worte  das  richterliche  „präcludiren  und  supponiren"  treffend ¬
  wiedergiebt.
Die  positiven  Gesetzgebungen  stehen  öfters  zurück  gegenüber  den  Resultaten
der  Wissenschaft,  z.  B.  in  der  Folge  der  Actenweglegung  auf  Kosten  des  Klägers,
in  dem  Erfordern  der  accusatio  contumaciae,  in  der  Zulassung  der  Restitution
ohne  Nachweis  eines  casus.
§.  81.  Die  Fallprüfung  durch  den  Richter.
Vorausgesetzt,  daß  die  materielle  Dijudicirung  des  Falles  für  den  Richter
nicht  ausgeschlossen  ist,  besteht  der  Endzweck  der  Prüfung  des  Falles  in  dem
Spruche,  entweder  daß  die  Realität  die  actio  enthält  oder  daß  sie  dieselbe  nicht
enthält.  Dieser  Spruch  ist  logisch  ein  positives  oder  ein  negatives  Inhärenzurtheil, ¬
  dessen  Prädicat,  die  bestimmte  actio,  dem  Richter  bekannt  ist,  dessen
Subject  aber  dem  Richter  in  diesem  Stadium  des  Verfahrens  erst  durch  die
Parteivorträge  und  die  Contumacialfolgen  vermittelt  ist.
Die  Parteivorträge  scheiden  sich  in  Behauptungs-  und  Einlassungsanführungen. ¬

Die  Behauptungen  beginnen  mit  dem  Thatsachenmateriale  für  die  Existenz
der  actio.  Indem  die  Existenz  die  sich  selbst  gleiche  Mitte  zwischen  den  beiden
Extremen  der  Entstehung  und  des  Unterganges  bildet,  gehen  die  Behauptungen
zu  den  Thatsachenanführungen  über,  welche  Grüͤnde  gegen  die  Entstehung  oder
den  Fortbestand  der  Existenz  gewähren.  Diese  Gründe  lassen  sich  durch  factische
            
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