Volltext : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

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der  Vota  der  einzelnen  Mitglieder  sehr  leiden  würde,  indem  daraus
die  Verschiedenheit  der  Ansichten  über  das  Recht  und  die  Gesetze  gar
zu  klar  würde"  so  möchten  wohl  wenige  Menschen  in  Deutschland
eristiren,  denen  der  Glaube  an  die  Unwandelbarkeit  eines  richterlichen
Erkenntnisses  beiwohnte.  In  dieser  Beziehung  ist  wahrlich  längst
alles  Vertrauen  aus  der  Reihe  der  Bürger  verschwunden,  und  es
gibt  in  der  That  nur  Ein  Mittel,  das  Vertrauen  des  Volks  zu  seinem ¬
  Richter  wieder  herzustellen,  und  dieses  ist:  daß  man  den  Parteien ¬
  die  Ueberzeugung  schafft  „daß  ihre  Sache  von  den  Richtern
offen  und  klar  gehört,  verstanden,  und  in  eine  eben  so  unparteiische
als  verständige  Berathung  gezogen  worden  ist";  Dieses  geschieht  aber,
wenn  die  Relation  in  ihrer  Gegenwart  gehalten,  die  Korrelation
in  ihre  Hände  gegeben  wird,  und  das  Votum  aller  einzelnen  Gerichtsmitglieder ¬
  von  diesen  selbst  frei  und  offen  ausgesprochen  werden
muß.  Ein  mit  solcher  Sorgfalt  und  Feierlichkeit  gefundenes  Urtheil
wird  selten  zu  einer  Abänderung  in  höherer  Instanz  Veranlassung
geben.  Jedenfalls  wird  die,  vor  den  Augen  aller  Betheiligten  von
Seiten  des  Gerichts  auf  die  Findung  des  ersten  Urtheils  verwandte
Aufmerksamkeit  und  Geschicklichkeit,  auch  bei  etwa  erfolgter  Abänderung ¬
  desselben,  eine  bleibende  Anerkennung  behalten.
Mit  der  theilweisen  Einführung  des  öffentlichen  und  mündlichen ¬
  Gerichtsverfahrens  wird  auch  das  Relationenwesen  nach
seinem  alten  Schlendrian  aufhören.  Das  wird  nur  großer  Gewinn
an  Zeit  für  die  Referenten,  und  ein  Mittel  mehr  seyn,  größere  Beschleunigung ¬
  und  beträchtliche  Verminderung  des  Richterpersonals  zu
bemöglichen.  Es  kann  gar  nicht  widersprochen  werden:  daß  zwei
Drittheile  des  angestellten  Richterpersonals  vollkommen  hinreichen
würden,  die  vorkommenden  Spruchsachen  in  weit  kürzerer  Zeit,  als
bisher,  zu  erledigen;  wenn  die  geschilderte  Referirmethode  durch  eine
passende  Mündlichkeit  und  dadurch  „daß  der  Richter,  fern  von  aller
Geheimnißthuerei,  mit  seinem  Urtheile  aus  dem  bisherigen  Mysticismus ¬
  heraustreten  kann"  entbehrlich  gemacht  und  so  mit  ihren  Nachtheilen ¬
  abgeschafft  würde.
Und  so  möge  denn  dieser  Anhang,  wenn  auch  im  kleinen  bescheidenen ¬
  Maaße,  zu  der  Ueberzeugung  beitragen:  daß  die  bis  jetzt
noch  übliche  Methode  des  Ertrahirens,  Referirens  und  Korreferirens
an  dem  doppelten  Gebrechen  leidet  „daß  sie  zweckwidrig  und  naturwidrig ¬
  ist:
zweckwidrig  —-  weil  die  Kollegialität,  wenn  sie  ihr
wichtiges  Geschäft  „sich  mit  dem  streitigen  Verhältnisse  und  dem
            
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