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fahrung — die Ueberzeugung aussprechen: daß dies Uebergewicht eines
Korreferenten sehr oft benutzt wird, um in gewissen, dem Präsidium ¬
wohl empfohlenen Streitigkeiten entweder den Referenten in
seiner wohlgefaßten Meinung durch künstliche Reflexionen oder auch
durch manche dem Rechtsgebäude fremde Unterlagen zu erschüttern
und wankend zu machen, und dann desto leichter das ganze Kollegium ¬
für die abweichende Ansicht des Korreferenten zu gewinnen.
Wo ein solches Kollegialorakel im Einverständnisse mit dem Präsidium ¬
den Referenten kontroliret, da gilt nicht der Hauptreferent,
sondern der Korreferent als der vielvermögende Gewährsmann,
nach dem sich das Kollegium richtet; wäre auch der Vortrag des Ersteren ¬
die anerkennenswertheste Frucht seines Fleißes, seiner Rechtskunde ¬
und Unpartheilichkeit.
Wenn übrigens Diejenigen, welche das Relationswesen, wie es
bis jetzt noch fast in allen deutschen Staaten besteht, retten möchten,
die Nothwendigkeit eines Korreferenten anerkennen: so anerkennen
sie ja selbst „daß bei der Funktion, den vorliegenden Rechtsstreit in
einer gehörigen Ordnung zur Kenntniß des rechtsprechenden Kollegiums ¬
zu bringen, die Relations-Bearbeitung zweier Beamten zu
einer gewisseren Gründlichkeit führt." Nun ist also gewiß der nothwendige ¬
Folgesatz der: daß, wenn alle Richter die Acten lesen
und studiren (so wie denn auch die Parteien ihre Schriften an
das Kollegium, nicht aber an den Referenten und Koxreferenten richten), ¬
die Wahrheit um desto sicherer gefunden wird; und daß folglich ¬
an einem Gericht, wo alle Richter Referenten und Korreferenten ¬
sind, weniger Irrthümer obwalten müssen. Es ist
wohl Dieses ein schlagendes Argument für die von uns in Vorschlag
gebrachte Mündlichkeit, und für den unbestreitbaren Satz des von
Feuerbach: „ein Gericht, welches über eine Parteisache auf bloßen ¬
Bericht eines die Parteien ganz ausschließenden Referenten entscheidet ¬
—- ohne selbst die Parteien (in Person oder durch ihren Vertreter) ¬
mit ihrer Darstellung, ihrem Verlangen, ihren Ansichten und
Meinungen vernommen zu haben — thut nicht viel weniger als ein
Gericht, welches einer Partei ganz das Gehör verweigert; verletzt ¬
also dadurch ein in der Natur gegründetes, für die vollständige
Rechtsvertheidigung wesentliches Recht der Parteien."
Wenn die in den deutschen Gerichtsfälen bestehende Referinethode ¬
nicht ganz unheilvoll sein soll, so müßte der nur in wichtigen
und verwickelten Fällen vom Reserenten anzufertigende vollständige