Volltext : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

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fahrung  —  die  Ueberzeugung  aussprechen:  daß  dies  Uebergewicht  eines
Korreferenten  sehr  oft  benutzt  wird,  um  in  gewissen,  dem  Präsidium ¬
  wohl  empfohlenen  Streitigkeiten  entweder  den  Referenten  in
seiner  wohlgefaßten  Meinung  durch  künstliche  Reflexionen  oder  auch
durch  manche  dem  Rechtsgebäude  fremde  Unterlagen  zu  erschüttern
und  wankend  zu  machen,  und  dann  desto  leichter  das  ganze  Kollegium ¬
  für  die  abweichende  Ansicht  des  Korreferenten  zu  gewinnen.
Wo  ein  solches  Kollegialorakel  im  Einverständnisse  mit  dem  Präsidium ¬
  den  Referenten  kontroliret,  da  gilt  nicht  der  Hauptreferent,
sondern  der  Korreferent  als  der  vielvermögende  Gewährsmann,
nach  dem  sich  das  Kollegium  richtet;  wäre  auch  der  Vortrag  des  Ersteren ¬
  die  anerkennenswertheste  Frucht  seines  Fleißes,  seiner  Rechtskunde ¬
  und  Unpartheilichkeit.
Wenn  übrigens  Diejenigen,  welche  das  Relationswesen,  wie  es
bis  jetzt  noch  fast  in  allen  deutschen  Staaten  besteht,  retten  möchten,
die  Nothwendigkeit  eines  Korreferenten  anerkennen:  so  anerkennen
sie  ja  selbst  „daß  bei  der  Funktion,  den  vorliegenden  Rechtsstreit  in
einer  gehörigen  Ordnung  zur  Kenntniß  des  rechtsprechenden  Kollegiums ¬
  zu  bringen,  die  Relations-Bearbeitung  zweier  Beamten  zu
einer  gewisseren  Gründlichkeit  führt."  Nun  ist  also  gewiß  der  nothwendige ¬
  Folgesatz  der:  daß,  wenn  alle  Richter  die  Acten  lesen
und  studiren  (so  wie  denn  auch  die  Parteien  ihre  Schriften  an
das  Kollegium,  nicht  aber  an  den  Referenten  und  Koxreferenten  richten), ¬
  die  Wahrheit  um  desto  sicherer  gefunden  wird;  und  daß  folglich ¬
  an  einem  Gericht,  wo  alle  Richter  Referenten  und  Korreferenten ¬
  sind,  weniger  Irrthümer  obwalten  müssen.  Es  ist
wohl  Dieses  ein  schlagendes  Argument  für  die  von  uns  in  Vorschlag
gebrachte  Mündlichkeit,  und  für  den  unbestreitbaren  Satz  des  von
Feuerbach:  „ein  Gericht,  welches  über  eine  Parteisache  auf  bloßen ¬
  Bericht  eines  die  Parteien  ganz  ausschließenden  Referenten  entscheidet ¬
  —-  ohne  selbst  die  Parteien  (in  Person  oder  durch  ihren  Vertreter) ¬
  mit  ihrer  Darstellung,  ihrem  Verlangen,  ihren  Ansichten  und
Meinungen  vernommen  zu  haben  —  thut  nicht  viel  weniger  als  ein
Gericht,  welches  einer  Partei  ganz  das  Gehör  verweigert;  verletzt ¬
  also  dadurch  ein  in  der  Natur  gegründetes,  für  die  vollständige
Rechtsvertheidigung  wesentliches  Recht  der  Parteien."
Wenn  die  in  den  deutschen  Gerichtsfälen  bestehende  Referinethode ¬
  nicht  ganz  unheilvoll  sein  soll,  so  müßte  der  nur  in  wichtigen
und  verwickelten  Fällen  vom  Reserenten  anzufertigende  vollständige
            
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