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terstützt; nämlich der „daß durch das langwierige Vorlesen der weitläuftigen ¬
Aktenertrakte die Aufmerksamkeit der andern stimmgebenden
Gerichtsglieder so sehr abgespannt wird, daß der Zweck einer collegialen ¬
Berathung eben dadurch größtentheils vereitelt wird; und daß
also sehr häufig der sogenannte Referent der Wirklichkeit nach der
einzige Richter ist, der das Erkenntniß macht, während die anberen ¬
Gerichtsmitglieder im strengsten Sinne bloße Beisitzer sind
Welches stimmführende Mitglied vermöchte auch — wenn es auch
nicht selbst ein halbes Dutzend anderer, ihm selbst übertragener wichtiger ¬
Aktenrelationen im Kopfe hätte, und wenn es auch nicht einigemal ¬
während des 3-, 4e, 5- oder 6stündigen, (oft evst in der nächsten ¬
Sitzung zu Ende gehenden) Vortrags abgerufen, oder dazwischen
von seinem Nachbar ganz leise um Dieses oder Jenes befragt würde
rc. rc. — einen halben Tag lang dem Vortrag über eine ihm bis
dahin ganz fremde Prozeßgeschichte mit so strenger Aufmerksamkeit
zu folgen, zugleich das Wesentlichste davon in Gedanken zusammenzustellen, ¬
und diese Quintessenz des Ganzen wieder in Gedanken mit
den ihm bekannten Gesetzen zu vergleichen — um die Sache vollkommen ¬
den Akten gemäß zu beurtheilen, und dem Referenten (wenn
dieser nicht etwa starke Verstöße sich zu Schulden kommen ließ) mit
Erfolg zu opponiren*)?
Wie oft auch wird bei manchem Referenten aus logischer Eitelkeit, ¬
die seinen Vortrag leitet, dem natürlichen Zusammenhang
der Dinge Gewalt angethan — um die Ansicht, die er sich nun einmal ¬
in den Kopf gesetzt hat, in jeder Beziehung durchzuführen! Wir
haben Beispiele davon kennen gelernt! Um den Syllogismus recht
schlagend hinzustellen, macht sich mancher Referent kein Gewissen
daraus „in den Folgerungen alles seinem Ideengange nicht Zusagende
hinwegzulassen, oder gar wegzuräsonniren." Und doch muß eben diesem ¬
Referenten das von der Zeit und von den Rückständen gedrängte
Kollegium vor der Hand unbedingten Glauben schenken! Sollte sich
aber je eine Fälschung oder ein Betrug durch Verdrehung oder Uebergehung ¬
erheblicher Dinge herausstellen, wer wird da den Beweis
wider den verdächtigen Kollegialrath zu führen unternehmen? gegen
ihn, der im schlimmsten Falle in der Ausflucht des Jrrthums oder
*) Bergl. die Stimme über das schriftliche Verfahren in den RechtesprachKollegien ¬
Deutschlands, in der „Rationalzeitung der Deutschen" Ne. 1507
(o 1843).