Volltext : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

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terstützt;  nämlich  der  „daß  durch  das  langwierige  Vorlesen  der  weitläuftigen ¬
  Aktenertrakte  die  Aufmerksamkeit  der  andern  stimmgebenden
Gerichtsglieder  so  sehr  abgespannt  wird,  daß  der  Zweck  einer  collegialen ¬
  Berathung  eben  dadurch  größtentheils  vereitelt  wird;  und  daß
also  sehr  häufig  der  sogenannte  Referent  der  Wirklichkeit  nach  der
einzige  Richter  ist,  der  das  Erkenntniß  macht,  während  die  anberen ¬
  Gerichtsmitglieder  im  strengsten  Sinne  bloße  Beisitzer  sind
Welches  stimmführende  Mitglied  vermöchte  auch  —  wenn  es  auch
nicht  selbst  ein  halbes  Dutzend  anderer,  ihm  selbst  übertragener  wichtiger ¬
  Aktenrelationen  im  Kopfe  hätte,  und  wenn  es  auch  nicht  einigemal ¬
  während  des  3-,  4e,  5-  oder  6stündigen,  (oft  evst  in  der  nächsten ¬
  Sitzung  zu  Ende  gehenden)  Vortrags  abgerufen,  oder  dazwischen
von  seinem  Nachbar  ganz  leise  um  Dieses  oder  Jenes  befragt  würde
rc.  rc.  —  einen  halben  Tag  lang  dem  Vortrag  über  eine  ihm  bis
dahin  ganz  fremde  Prozeßgeschichte  mit  so  strenger  Aufmerksamkeit
zu  folgen,  zugleich  das  Wesentlichste  davon  in  Gedanken  zusammenzustellen, ¬
  und  diese  Quintessenz  des  Ganzen  wieder  in  Gedanken  mit
den  ihm  bekannten  Gesetzen  zu  vergleichen  —  um  die  Sache  vollkommen ¬
  den  Akten  gemäß  zu  beurtheilen,  und  dem  Referenten  (wenn
dieser  nicht  etwa  starke  Verstöße  sich  zu  Schulden  kommen  ließ)  mit
Erfolg  zu  opponiren*)?
Wie  oft  auch  wird  bei  manchem  Referenten  aus  logischer  Eitelkeit, ¬
  die  seinen  Vortrag  leitet,  dem  natürlichen  Zusammenhang
der  Dinge  Gewalt  angethan  —  um  die  Ansicht,  die  er  sich  nun  einmal ¬
  in  den  Kopf  gesetzt  hat,  in  jeder  Beziehung  durchzuführen!  Wir
haben  Beispiele  davon  kennen  gelernt!  Um  den  Syllogismus  recht
schlagend  hinzustellen,  macht  sich  mancher  Referent  kein  Gewissen
daraus  „in  den  Folgerungen  alles  seinem  Ideengange  nicht  Zusagende
hinwegzulassen,  oder  gar  wegzuräsonniren."  Und  doch  muß  eben  diesem ¬
  Referenten  das  von  der  Zeit  und  von  den  Rückständen  gedrängte
Kollegium  vor  der  Hand  unbedingten  Glauben  schenken!  Sollte  sich
aber  je  eine  Fälschung  oder  ein  Betrug  durch  Verdrehung  oder  Uebergehung ¬
  erheblicher  Dinge  herausstellen,  wer  wird  da  den  Beweis
wider  den  verdächtigen  Kollegialrath  zu  führen  unternehmen?  gegen
ihn,  der  im  schlimmsten  Falle  in  der  Ausflucht  des  Jrrthums  oder
*)  Bergl.  die  Stimme  über  das  schriftliche  Verfahren  in  den  RechtesprachKollegien ¬
  Deutschlands,  in  der  „Rationalzeitung  der  Deutschen"  Ne.  1507
(o  1843).
            
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