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Was nun die Zeugen betrifft, so finden wir in der Römischen
Gesetzgebung auch nach dem Verfall der Volksjustiz und unter den
Kaisern den Hauptgrundsatz unerschüttert: daß der Strafrichter, um
zu urtheilen, selbst die Zeugen hören müsse. So heißt es Fragm. 10.
§. 5. D. de Quacstionibus.
„plurimum quoque in executienda veritate etiam vox ipsa
et cognitionis subtilis diligentia adfert; nam et ex Sermone ¬
et ex co, qua quis constantia, qua trepidatione quid
diceret, vel etc., quaedam ad illuminandam veritatem
in lucem emergunt“
oder Fragm. 3. §. 3 u. 4 D. de testibus:
„Idem divus Hadrianus Junio Rufino proconsuli Macedoniae -
rescripsit, testibus se, non testimoniis
crediturum etc., nam ipsos (testes) interrogare soleo“.
§. 4. „Idem princeps Gabinio Maximo rescripsit: alia
est auctoritas praesentium testium, alia testimoniorum -
quac recitari solent“.
oder Nov. 90 Cap. 5 in fine:
„In Criminalibus enim, in quibus de magnis est periculum, ¬
omnibus modis apud judices praesentari testes
etc. opus erit“.
Wenn, im Gegensatze solcher Vorschriften, der Preußische Strafrichter ¬
nicht den Zeugen, sondern nur vorgelegten Zeugnissen Glauben
schenken kann und muß: so ist es freilich ganz consequent, daß ihm
gewisse Regeln gegeben werden, nach welchen er als Richter entscheide,
ob ihm eine formelle Wahrheit vorgelegt worden sey oder nicht.
Wenn der §. 364 der Preuß. Criminal-Ordnung sich sehr bestimmt ¬
dahin ausspricht „daß dem Richter der Beweis des Verbrechenobliege; ¬
daß er aber sein Augenmerk sowohl auf die Schuld, als auf
die Unschuld des Verdächtigen richten, und mit gleicher Aufmerksamkeit
beide Punkte ans Licht stellen müsse": so heißt Das im Grunde nichts
anders, als der Richter solle völlig unparteiisch seyn; und der Erkennende
findet dabei kein Hinderniß, wenn er nur über ein Gegebenes, sey es
thatsächlich oder rechtlich, reflektirt. Um aber die Wahrheit, über
welche er reflektiren will oder soll, zu enthüllen, müßten ihm doch
andere Mittel gegeben seyn, als die Erzählung dessen, was ein
Anderer verrichtet hat. Wie verschieden ist nicht der Standpunkt eines