Volltext : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

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Was  nun  die  Zeugen  betrifft,  so  finden  wir  in  der  Römischen
Gesetzgebung  auch  nach  dem  Verfall  der  Volksjustiz  und  unter  den
Kaisern  den  Hauptgrundsatz  unerschüttert:  daß  der  Strafrichter,  um
zu  urtheilen,  selbst  die  Zeugen  hören  müsse.  So  heißt  es  Fragm.  10.
§.  5.  D.  de  Quacstionibus.
„plurimum  quoque  in  executienda  veritate  etiam  vox  ipsa
et  cognitionis  subtilis  diligentia  adfert;  nam  et  ex  Sermone ¬
  et  ex  co,  qua  quis  constantia,  qua  trepidatione  quid
diceret,  vel  etc.,  quaedam  ad  illuminandam  veritatem
in  lucem  emergunt“
oder  Fragm.  3.  §.  3  u.  4  D.  de  testibus:
„Idem  divus  Hadrianus  Junio  Rufino  proconsuli  Macedoniae -
  rescripsit,  testibus  se,  non  testimoniis
crediturum  etc.,  nam  ipsos  (testes)  interrogare  soleo“.
§.  4.  „Idem  princeps  Gabinio  Maximo  rescripsit:  alia
est  auctoritas  praesentium  testium,  alia  testimoniorum -
  quac  recitari  solent“.
oder  Nov.  90  Cap.  5  in  fine:
„In  Criminalibus  enim,  in  quibus  de  magnis  est  periculum, ¬
  omnibus  modis  apud  judices  praesentari  testes
etc.  opus  erit“.
Wenn,  im  Gegensatze  solcher  Vorschriften,  der  Preußische  Strafrichter ¬
  nicht  den  Zeugen,  sondern  nur  vorgelegten  Zeugnissen  Glauben
schenken  kann  und  muß:  so  ist  es  freilich  ganz  consequent,  daß  ihm
gewisse  Regeln  gegeben  werden,  nach  welchen  er  als  Richter  entscheide,
ob  ihm  eine  formelle  Wahrheit  vorgelegt  worden  sey  oder  nicht.
Wenn  der  §.  364  der  Preuß.  Criminal-Ordnung  sich  sehr  bestimmt ¬
  dahin  ausspricht  „daß  dem  Richter  der  Beweis  des  Verbrechenobliege; ¬
  daß  er  aber  sein  Augenmerk  sowohl  auf  die  Schuld,  als  auf
die  Unschuld  des  Verdächtigen  richten,  und  mit  gleicher  Aufmerksamkeit
beide  Punkte  ans  Licht  stellen  müsse":  so  heißt  Das  im  Grunde  nichts
anders,  als  der  Richter  solle  völlig  unparteiisch  seyn;  und  der  Erkennende
findet  dabei  kein  Hinderniß,  wenn  er  nur  über  ein  Gegebenes,  sey  es
thatsächlich  oder  rechtlich,  reflektirt.  Um  aber  die  Wahrheit,  über
welche  er  reflektiren  will  oder  soll,  zu  enthüllen,  müßten  ihm  doch
andere  Mittel  gegeben  seyn,  als  die  Erzählung  dessen,  was  ein
Anderer  verrichtet  hat.  Wie  verschieden  ist  nicht  der  Standpunkt  eines
            
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