216
führen. Sie sind nicht in allen Provinzen und auch nicht gleichförmig
eingerichtet. Wo sie nicht sind, führen die Justizämter und Patrimonialgerichte ¬
des Bezirks die Untersuchung. In allen Fällen, die nicht
als Polizeisachen angesehen werden können, welche Letztere lediglich der
Ortsgerichts=Obrigkeit untergeben sind, müssen die Untersuchungsakten
an den Kriminal -Senat des Königl. Oberlandesgerichts eingeschickt
werden; als welcher, so ferne die Untergerichte (Kriminalordnung §. 513)
nicht selbst erkennen, in erster, dasselbe Oberlandesgericht in pleno aber
in zweiter Instanz erkennt.
Hier stoßen wir, hinsichtlich der erwähnten Vorschrift im §. 281,
sogleich auf eine augenfällige Unvollkommmenheit; denn es wird derjenigen ¬
Evidenz, welche die Gesammtzahl der Richter erlangen könnte,
das Zeugniß Einer Person „daß ihr die Schuld oder Unschuld einleuchtend ¬
geworden sey" substituirt; ein solches Zeugniß aber hat für Den,
welcher selbst die Wahrheit suchen will, wenig, ja man darf sagen, gar
keinen Werth. Die Wahrheit wird ihm nicht anschaulich, sondern er
erfährt nur „daß sie einem Andern anschaulich sey"; es kann ihn sogar
die Betrachtung „daß ja auch der Beamte, welcher nur inquirirt, Ermittlung ¬
der Wahrheit und Ermittlung der Schuld zu verwechseln und
Partei zu nehmen geneigt sey" zu einem billigen Mißtrauen bestimmen.
Das Erröthen oder Erblassen, Stocken und Stottern, die halben schnell
verschluckten Worte, das Benehmen, einer Mehrzahl unbefangener Zeugen ¬
gegenüber, der schuldbewußte Blick, der Eindruck des Unerwarteten -kurz -
alles Das, was, wenn nicht die Beobachtung des Menschen selbst
ganz verworfen werden soll, ihn im Fortlaufe eines oder mehrerer Tage
aus dem künstlichsten Versteck so hervorzutreten zwingt wie er ist, und
vielleicht nicht nur zwölf Geschwornen, sondern tausend Zuschauern eine
feste einstimmige Ueberzeugung giebt —- nimmt sich als Appendix dieses
oder jenes Protokolls, in großen Intervallen registrirt, bei der Entscheidung ¬
herausgehoben, in Reihe und Glied mit den Ergebnissen gewisser
Beweisregeln, auch ganz anders und wunderlich aus. Deßwegen ist
auch die Beobachtung des §. 281 nach und nach außer Gewohnheit
gekommen; und statt daß in jedem Actenstück sich irgend eine Beobachtung ¬
der Art finden müßte, schon weil der Inquirent genau das Für
und Wider beobachten und daher keinen Vakatbericht liefern soll, gehört
die Registratur derselben zu den sehr seltenen Ausnahmen; die dann der
erkennende Richter entweder als etwas Gutgemeintes auf sich beruhen
läßt oder zu eigner Beruhigung glaubt, aber in Gründen, die eine formelle ¬
Wahrheit beweisen sollen, stillschweigend übergeht.