Metadaten : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

216
führen.  Sie  sind  nicht  in  allen  Provinzen  und  auch  nicht  gleichförmig
eingerichtet.  Wo  sie  nicht  sind,  führen  die  Justizämter  und  Patrimonialgerichte ¬
  des  Bezirks  die  Untersuchung.  In  allen  Fällen,  die  nicht
als  Polizeisachen  angesehen  werden  können,  welche  Letztere  lediglich  der
Ortsgerichts=Obrigkeit  untergeben  sind,  müssen  die  Untersuchungsakten
an  den  Kriminal  -Senat  des  Königl.  Oberlandesgerichts  eingeschickt
werden;  als  welcher,  so  ferne  die  Untergerichte  (Kriminalordnung  §.  513)
nicht  selbst  erkennen,  in  erster,  dasselbe  Oberlandesgericht  in  pleno  aber
in  zweiter  Instanz  erkennt.
Hier  stoßen  wir,  hinsichtlich  der  erwähnten  Vorschrift  im  §.  281,
sogleich  auf  eine  augenfällige  Unvollkommmenheit;  denn  es  wird  derjenigen ¬
  Evidenz,  welche  die  Gesammtzahl  der  Richter  erlangen  könnte,
das  Zeugniß  Einer  Person  „daß  ihr  die  Schuld  oder  Unschuld  einleuchtend ¬
  geworden  sey"  substituirt;  ein  solches  Zeugniß  aber  hat  für  Den,
welcher  selbst  die  Wahrheit  suchen  will,  wenig,  ja  man  darf  sagen,  gar
keinen  Werth.  Die  Wahrheit  wird  ihm  nicht  anschaulich,  sondern  er
erfährt  nur  „daß  sie  einem  Andern  anschaulich  sey";  es  kann  ihn  sogar
die  Betrachtung  „daß  ja  auch  der  Beamte,  welcher  nur  inquirirt,  Ermittlung ¬
  der  Wahrheit  und  Ermittlung  der  Schuld  zu  verwechseln  und
Partei  zu  nehmen  geneigt  sey"  zu  einem  billigen  Mißtrauen  bestimmen.
Das  Erröthen  oder  Erblassen,  Stocken  und  Stottern,  die  halben  schnell
verschluckten  Worte,  das  Benehmen,  einer  Mehrzahl  unbefangener  Zeugen ¬
  gegenüber,  der  schuldbewußte  Blick,  der  Eindruck  des  Unerwarteten  -kurz -
  alles  Das,  was,  wenn  nicht  die  Beobachtung  des  Menschen  selbst
ganz  verworfen  werden  soll,  ihn  im  Fortlaufe  eines  oder  mehrerer  Tage
aus  dem  künstlichsten  Versteck  so  hervorzutreten  zwingt  wie  er  ist,  und
vielleicht  nicht  nur  zwölf  Geschwornen,  sondern  tausend  Zuschauern  eine
feste  einstimmige  Ueberzeugung  giebt  —-  nimmt  sich  als  Appendix  dieses
oder  jenes  Protokolls,  in  großen  Intervallen  registrirt,  bei  der  Entscheidung ¬
  herausgehoben,  in  Reihe  und  Glied  mit  den  Ergebnissen  gewisser
Beweisregeln,  auch  ganz  anders  und  wunderlich  aus.  Deßwegen  ist
auch  die  Beobachtung  des  §.  281  nach  und  nach  außer  Gewohnheit
gekommen;  und  statt  daß  in  jedem  Actenstück  sich  irgend  eine  Beobachtung ¬
  der  Art  finden  müßte,  schon  weil  der  Inquirent  genau  das  Für
und  Wider  beobachten  und  daher  keinen  Vakatbericht  liefern  soll,  gehört
die  Registratur  derselben  zu  den  sehr  seltenen  Ausnahmen;  die  dann  der
erkennende  Richter  entweder  als  etwas  Gutgemeintes  auf  sich  beruhen
läßt  oder  zu  eigner  Beruhigung  glaubt,  aber  in  Gründen,  die  eine  formelle ¬
  Wahrheit  beweisen  sollen,  stillschweigend  übergeht.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer