Objekt : Mayer, Marum Samuel: ¬Das Intestaterbrecht der libri naturales nach dem heutigen römischen Rechte

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nen  in  dem  römischen  Recht  ausnahmsweise,  sofern  weder  legitime ¬
  Kinder  noch  eine  legitime  Ehefrau  vorhanden  seyn  würde, ¬
  zugetheilt  worden  ist.  Indem  sie  das  canonische  Recht  im
Gegensatz  zu  deu  legitimen  Kindern  für  unfähig  erklärt,  ihren
Vater  zu  beerben,  spricht  es  blos  die  Regel  aus,  die  auch  von
dem  römischen  Rechte  anerkannt  wird,  daß  sie  als  uneheliche
Kinder  keines  Erbrechts  gegen  ihren  Vater  theilhaftig  seyen.
Durch  Wiederholung  dieser  Regel  ist  jedoch  die  römischrechtliche
Ausnahme  keineswegs  verworfen.
Fassen  wir  das  Ergebniß  der  canonischrechtlichen  Aussprüche ¬
  kurz  in  folgende  Sätze  zusammen:  der  Concubinat  ist
durchaus  ohne  alle  Ausnahme  unerlaubt,  und  Concubinenkinder
haben  in  der  Regel  kein  Intestaterbrecht  gegen  ihren  Vater.
Ob  sie  ihn  aber  in  dem  einzelnen  Fall,  wenn  keine  legitimén
Kinder,  und  keine  Ehefrau  zurückgelassen  würden,  nicht  zu  zwei
Zwölfteln  beerben,  darüber  hat  sich  das  canonische  Recht  nicht
ausgesprochen.
In  dem  Verbote  des  Concubinats,  wie  in  dem  Stillschweigen ¬
  über  das  Erbrecht  der  im  Concubinate  erzeugten  Kinder
stimmt  das  teutsche  Recht  mit  dem  canonischen  uͤberein.  Doch
geht  das  teutsche,  was  das  Verbot  betrifft,  weiter;  indem  sich
dasselbe  nicht  mit  dem  einfachen  Untersagen  begnügt,  sondern
seiner  Verordnung  durch  ein  Androhen  von  Strafe  Kraft  und
Wirksamkeit  zu  verschaffen  sucht.
Schon  die  Reformation  guter  Policey  zu  Augsburg  anno
1550  auffgericht,  hatte  im  Titel  33.  das  aussereheliche  Zusammenwohnen ¬
  neben  dem  Ehebruch  und  ein  öffentliches  Laster  genannt ¬
  und  hinzugefügt,  dasselbe  solle  nach  Gebühr  ernstlich
gestraft  werden.
Die  Reformation  guter  Policey,  zu  Augsburg  1548  auffgericht, ¬
  wiederholt  diese  Bestimmung,  indem  sie  sagt:
Tit.  XXV.  §.  1.  Dieweil  auch  viel  leichtfertige  Personen
ausserhalb  von  Gott  auffgesetzter  Ehe,  zusammen  wohnen, -
  so  ordnen  und  wollen  wir,  daß  eine  geistliche  und
weltliche  Obrigkeit,  der  solches  ordentlich  zugehört,  ein
            
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