Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1844 (1844))

Ueber  Gesetzes-  und  Rechtsanalogie
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schiedenes  ist.  Aber  freilich  scheint  er  hier  Alles  zu  unbestimmt -
  zu  halten  (auf  eine  Weise,  welche  schwerlich
in  unserer  Wissenschaft  Billigung  finden  wird  und  worüber -
  er  klagt,  daß  sie  keine  Billigung  finde),  wenn  er
in  seiner  Zeitschrift  Bd.  III.  S.  394  sagt:  „Darin
will  man  mir  nicht  recht  lassen,  daß  neben  dem  von
Zeit  zu  Zeit  von  der  höchsten  Gewalt  ausgehenden  Gesetz -
  —  neben  dem  auch  im  System  hervortretenden  Gesetzbuch -
  —  eine  materiell  und  formell  für  sich  bestehende
Rechtsquelle  fließe,  die  aus  Gewohnheit,  Gerichtsgebrauch
Interpretation,  Analogie,  wissenschaftlichem  Zusammenbinden -
  und  erfrischender  Billigkeit  zusammenlaufend  dem
Auge  des  ächten  Juristen  nicht  verschlossen  bleiben.
Wenn  aber  Roßhirt  sagt,  die  Erfindung  der  Worte:
Rechtsanalogie  und  Gesetzesanalogie  sey  eine  Folge  des
Systems  der  Mitte,  im  Ganzen  aber  werde  dadurch
die  Analogie  verworfen:  so  ist  doch  in  der  That  nicht
einzusehen,  wie  durch  jene  Unterscheidung  an  sich  die
Analogie  verworfen  werden,  überhaupt  über  eine  specielle
Beziehung  der  Anwendung  der  Analogie  entschieden  werden -
  soll;  und  was  das  System  der  Mitte  betrifft:  so
liegt  darin  wieder  eine  Verwechslung  des  materiellen
Punktes  mit  dem  formellen.  Ein  System  der  Mitte  ist
es  allerdings,  wenn  man,  wie  es  manche  neuere  Gesetzbücher -
  thun,  Bestrafung  nach  Gesetzesanalogie  zuläßt,
die  nach  Rechtsanalogie=verwirft;  aber  abgesehen  davon,
daß  dies  immer  noch  besser  ist,  als  wenn  man  gar  auch
noch  Bestrafung  nach  Rechtsanalogie  zulassen  würde:  so
folgt  die  Annahme  eines  solchen  Systems  noch  nicht  aus
der  zu  wissenschaftlichen  und  praktischen  Zwecken  jedenfalls -
  nothwendigen  Unterscheidung  zwischen  den  beiden
Arten  der  Analogie.  Daß  aber  Diejenigen,  welche  die
Rechtsanalogie  läugnen,  nothwendig  auch  die  Gesetzesanglogie -
  verwerfen  müssen,  dies  dürfte  durch  das  eben
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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