Ueber Gesetzes- und Rechtsanalogie
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schiedenes ist. Aber freilich scheint er hier Alles zu unbestimmt -
zu halten (auf eine Weise, welche schwerlich
in unserer Wissenschaft Billigung finden wird und worüber -
er klagt, daß sie keine Billigung finde), wenn er
in seiner Zeitschrift Bd. III. S. 394 sagt: „Darin
will man mir nicht recht lassen, daß neben dem von
Zeit zu Zeit von der höchsten Gewalt ausgehenden Gesetz -
— neben dem auch im System hervortretenden Gesetzbuch -
— eine materiell und formell für sich bestehende
Rechtsquelle fließe, die aus Gewohnheit, Gerichtsgebrauch
Interpretation, Analogie, wissenschaftlichem Zusammenbinden -
und erfrischender Billigkeit zusammenlaufend dem
Auge des ächten Juristen nicht verschlossen bleiben.
Wenn aber Roßhirt sagt, die Erfindung der Worte:
Rechtsanalogie und Gesetzesanalogie sey eine Folge des
Systems der Mitte, im Ganzen aber werde dadurch
die Analogie verworfen: so ist doch in der That nicht
einzusehen, wie durch jene Unterscheidung an sich die
Analogie verworfen werden, überhaupt über eine specielle
Beziehung der Anwendung der Analogie entschieden werden -
soll; und was das System der Mitte betrifft: so
liegt darin wieder eine Verwechslung des materiellen
Punktes mit dem formellen. Ein System der Mitte ist
es allerdings, wenn man, wie es manche neuere Gesetzbücher -
thun, Bestrafung nach Gesetzesanalogie zuläßt,
die nach Rechtsanalogie=verwirft; aber abgesehen davon,
daß dies immer noch besser ist, als wenn man gar auch
noch Bestrafung nach Rechtsanalogie zulassen würde: so
folgt die Annahme eines solchen Systems noch nicht aus
der zu wissenschaftlichen und praktischen Zwecken jedenfalls -
nothwendigen Unterscheidung zwischen den beiden
Arten der Analogie. Daß aber Diejenigen, welche die
Rechtsanalogie läugnen, nothwendig auch die Gesetzesanglogie -
verwerfen müssen, dies dürfte durch das eben
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