Volltext : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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Wo  sich  Irrthümer  in  die  Auffassung  eingeschlichen  haben
oder  die  Erklärung  einen  ungenügenden  Ausdruck  erhalten  hat
und  beides  ist  möglich  —,  da  ist  die  Wissenschaft  und  die  Praxis
in  ihrem  vollen  Rechte,  wenn  sie  sich  an  die  beigefügten  Erläuterungen ¬
  nicht  bindet.  Aber  daß  diese  im  Ganzen  in  dem  Geiste
der  Gesetzgebung  geschrieben  sind,  dafür  bürgen  allerdings  theils
die  Eigenschaft  ihres  Verfassers  als  Redaktor  des  Gesetzes,  theils
die  redliche  Absicht  desselben,  den  Sinn  des  Gesetzes  dem  gemeinen
Verständniß  möglichst  klar  und  getreu  darzustellen.
Bluntschli's  Kommentar  hat  sich  bei  Hoch  und  Niedrig,  bei
Laien  wie  bei  Juristen  eingebürgert.  Es  ist  vom  ersten  Theil
desselben,  dem  Personen-  und  Familienrecht,  1871  die  4.  Auflage ¬
  (bearbeitet  durch  a.  Oberrichter  I.  H.  Gwalter),  vom
zweiten,  dem  Sachenrecht,  1861  die  dritte,  vom  vierten  1865  die
zweite  erschienen.  Der  Unterzeichnete  glaubte  daher  mit  Bezug
auf  diejenigen  Paragraphen,  welche  unverändert  aus  dem  alten
Gesetze  herübergenommen  worden  sind,  nichts  Besseres  thun  zu
können,  als  auch  die  Erläuterungen  Bluntschli's  wenigstens  ihrem
wesentlichen  Inhalte  nach  mit  herüberzunehmen,  sofern  nicht  etwa
durch  die  Praxis  des  Obergerichtes  in  einem  von  Bluntschli's
Ansicht  abweichenden  Sinne  entschieden  worden  ist,  oder  seine
eigenen  Ansichten  von  denen  Bluntschli's  abweichen.
Der  erste  Gedanke  war  der,  da  wo  den  Erläuterungen
Bluntschli's  eigene  Zusätze  des  jetzigen  Herausgebers  beigefügt
werden,  diese  von  jenen  durch  Zeichen  abzugrenzen;  allein  es  erwies ¬
  sich  das  bald  als  unthunlich;  bisweilen  bestehen  die  Aenderungen ¬
  des  jetzigen  Herausgebers  lediglich  in  Modifikationen  einzelner ¬
  Sätze  Bluntschli's  oder  in  Weglassungen;  das  Alles  genau
hervorzuheben,  würde  von  geringem  Werthe  gewesen  sein  und  die
Handlichkeit  des  Kommentars  beeinträchtigt  haben.  So  muß  es
genügen,  hier  von  vornherein  zu  sagen,  daß  Bluntschli's  Ausführungen, ¬
  so  viel  als  es  überhaupt  möglich  schien,  wiedergegeben ¬
  worden  sind.
            
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