Einleitung.
10
derselben von J. A. Seuffert (2. Aufl. 1853 ff. 4 Bde) genannt werden ¬
sollen.
Auch an systematischen Darstellungen des Prozessrechts fehlt
es nicht. Die dahin gehörenden Arbeiten des fünfzehnten und sechzehnten ¬
Jahrhunderts verfolgen meist den Zweck, das romanische
Prozessrecht zumal im Anfang in populärer Darstellung, später auch
in mehr wissenschaftlicher Form zu lehren, und fussen natürlich durchweg ¬
auf den Arbeiten der Italiener. Eine Ausnahme machen, wie
schon oben bemerkt, die den abweichenden deutschen Brauch mit
darstellenden Schriften der Sächsischen Schule, aus denen des Chilian
König (st. 1526) im Jahr 1541 zuerst gedruckter „Processus und
Practica der Gerichtsleuffte nach Sechsischem Gebrauch“ u. s. w.,
hervorgehoben zu werden verdient. Unter Vorantritt dieser Sächsischen ¬
Schule, als deren einflussreichstes Erzeugniss vielleicht der
processus juris (1657) des Benedict Carpzow bezeichnet werden darf,
vollzog sich im Lauf des siebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts
die Emanzipation von den Italienern, und die Heranbildung einer
wenn auch über manche Einzelheiten schwankenden communis opinio
unter den deutschen Prozessualisten, welche ihren Ausdruck findet in
zahlreichen Lehrbüchern, deren einige, wie die von Claproth und
Danz, bis -in das neunzehnte Jahrhundert ihre Geltung erstrecken.
Der Aufschwung deutscher Rechtsgelehrsamkeit wird von da an auch
in den Lehrbüchern des gemeinen deütschen Civilprozesses ersichtlich,
zunächst durch das Streben nach Erfassung der leitenden Grundgedanken ¬
(Grolmann, Gönner, v. Almendingen), gegen dessen Gefahren
und Abwege zumal von Chr. Martin die Nothwendigkeit des Festhaltens ¬
an den gegebenen Rechtsquellen betont wird, dann durch
tieferes Eingehen auf den geschichtlichen Ursprung, Zusammenhang
und Entwicklungsgang der Prozesslehren (v. Bethmann-Hollweg, Heffter, ¬
Wetzell).
Den systematischen Darstellungen zur Seite, zum Theil sogar
damit bald loser, bald enger verbunden und verwebt, gehen die praktischen ¬
Anweisungen zum Handeln vor Gericht von den Formularsammlungen ¬
des fünfzehnten Jahrhunderts an bis auf die für den
Einblick in die Rechtsübung nicht unwichtigen Anleitungen zur Praxis
der mittleren und neueren Zeit. — Auf der anderen Seite dienen zur
Ergänzung des Bildes die Monographien über einzelne Prozesslehren:
die Form, in welcher im gegenwärtigen Jahrhundert auf diesem Gebiete ¬
die historische Methode zuerst mit Erfolg sich geltend macht.
Zur vollständigen Einsicht gehört noch neben der Benutzung