Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

Einleitung.
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derselben  von  J.  A.  Seuffert  (2.  Aufl.  1853  ff.  4  Bde)  genannt  werden ¬
  sollen.
Auch  an  systematischen  Darstellungen  des  Prozessrechts  fehlt
es  nicht.  Die  dahin  gehörenden  Arbeiten  des  fünfzehnten  und  sechzehnten ¬
  Jahrhunderts  verfolgen  meist  den  Zweck,  das  romanische
Prozessrecht  zumal  im  Anfang  in  populärer  Darstellung,  später  auch
in  mehr  wissenschaftlicher  Form  zu  lehren,  und  fussen  natürlich  durchweg ¬
  auf  den  Arbeiten  der  Italiener.  Eine  Ausnahme  machen,  wie
schon  oben  bemerkt,  die  den  abweichenden  deutschen  Brauch  mit
darstellenden  Schriften  der  Sächsischen  Schule,  aus  denen  des  Chilian
König  (st.  1526)  im  Jahr  1541  zuerst  gedruckter  „Processus  und
Practica  der  Gerichtsleuffte  nach  Sechsischem  Gebrauch“  u.  s.  w.,
hervorgehoben  zu  werden  verdient.  Unter  Vorantritt  dieser  Sächsischen ¬
  Schule,  als  deren  einflussreichstes  Erzeugniss  vielleicht  der
processus  juris  (1657)  des  Benedict  Carpzow  bezeichnet  werden  darf,
vollzog  sich  im  Lauf  des  siebenzehnten  und  achtzehnten  Jahrhunderts
die  Emanzipation  von  den  Italienern,  und  die  Heranbildung  einer
wenn  auch  über  manche  Einzelheiten  schwankenden  communis  opinio
unter  den  deutschen  Prozessualisten,  welche  ihren  Ausdruck  findet  in
zahlreichen  Lehrbüchern,  deren  einige,  wie  die  von  Claproth  und
Danz,  bis  -in  das  neunzehnte  Jahrhundert  ihre  Geltung  erstrecken.
Der  Aufschwung  deutscher  Rechtsgelehrsamkeit  wird  von  da  an  auch
in  den  Lehrbüchern  des  gemeinen  deütschen  Civilprozesses  ersichtlich,
zunächst  durch  das  Streben  nach  Erfassung  der  leitenden  Grundgedanken ¬
  (Grolmann,  Gönner,  v.  Almendingen),  gegen  dessen  Gefahren
und  Abwege  zumal  von  Chr.  Martin  die  Nothwendigkeit  des  Festhaltens ¬
  an  den  gegebenen  Rechtsquellen  betont  wird,  dann  durch
tieferes  Eingehen  auf  den  geschichtlichen  Ursprung,  Zusammenhang
und  Entwicklungsgang  der  Prozesslehren  (v.  Bethmann-Hollweg,  Heffter, ¬
  Wetzell).
Den  systematischen  Darstellungen  zur  Seite,  zum  Theil  sogar
damit  bald  loser,  bald  enger  verbunden  und  verwebt,  gehen  die  praktischen ¬
  Anweisungen  zum  Handeln  vor  Gericht  von  den  Formularsammlungen ¬
  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  an  bis  auf  die  für  den
Einblick  in  die  Rechtsübung  nicht  unwichtigen  Anleitungen  zur  Praxis
der  mittleren  und  neueren  Zeit.  —  Auf  der  anderen  Seite  dienen  zur
Ergänzung  des  Bildes  die  Monographien  über  einzelne  Prozesslehren:
die  Form,  in  welcher  im  gegenwärtigen  Jahrhundert  auf  diesem  Gebiete ¬
  die  historische  Methode  zuerst  mit  Erfolg  sich  geltend  macht.
Zur  vollständigen  Einsicht  gehört  noch  neben  der  Benutzung
            
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