Adel.
392
denden Kennzeichen; ja, selbst diese Treue (— und darauf ¬
beruhte eben der Unterschied zwischen Mannschaft
und Hulde (s. oben §. 194 S. 211.—) haftet auf dem
Grundstücke, ist innig mit der Gewehre an demselben verwebt, ¬
und jede Person, die in dieser Gewehre sich befindet, ¬
muß dem Herrn treu seyn, weshalb auch in den
Rechtsquellen ausdrücklich eine solche Verpflichtung des
Sohnes des Vasallen zur Treue gegen den Herrn desselben ¬
als nothwendig anerkannt wird3). Eben so ist auch der
Aftervasall, der von dem Vasallen wiederum einen Theil
des Lehens desselben zu Lehen empfangen hat und darum
in seine Gewehre und somit gleichzeitig in die Gewehre
des Lehnsherrn seines Herrn hineingekommen ist, zur
Treue gegen den obern Lehnsherrn verpflichtet*). Das
Homagium selbst kann daher gewissermassen mit einer
Investitur verglichen werden; der Vasall theilte — wenn
man so sagen darf —
gleichsam seine Waffenfähigkeit
zu Gunsten des Lehnsherrn. Während er nämlich bis
dahin nur sich selbst vertheidigt hatte und daher auch
nur dem eignen Bedürfnisse der Vertheidigung Folge leistete, ¬
es sey denn, daß der königliche Heerbann ihn rief,
wollte er jetzt seine Wehrhaftigkeit, auch wenn das fremde
Bedürfniß des Herrn, und darum dessen Befehl es erheischte, ¬
verwenden; er gab also dem Herrn eine Forderung') ¬
auf seine Wehrhaftigkeit. Andrerseits nimmt
der Herr, außerdem daß auch er, so weit das Verhältniß
es gestattet (§. 196. S. 367) dem Vasallen die Lehns3) ¬
II. Feud. 55. §. 3. (§. 195. Note 12.)
*) II. Feud. 55. §. 4. (s. oben §. 197. Note 17.)
3) S. §. 65. S. 449. im Vergleich mit §. 195. S. 359.