Volltext : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

Adel.
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denden  Kennzeichen;  ja,  selbst  diese  Treue  (—  und  darauf ¬
  beruhte  eben  der  Unterschied  zwischen  Mannschaft
und  Hulde  (s.  oben  §.  194  S.  211.—)  haftet  auf  dem
Grundstücke,  ist  innig  mit  der  Gewehre  an  demselben  verwebt, ¬
  und  jede  Person,  die  in  dieser  Gewehre  sich  befindet, ¬
  muß  dem  Herrn  treu  seyn,  weshalb  auch  in  den
Rechtsquellen  ausdrücklich  eine  solche  Verpflichtung  des
Sohnes  des  Vasallen  zur  Treue  gegen  den  Herrn  desselben ¬
  als  nothwendig  anerkannt  wird3).  Eben  so  ist  auch  der
Aftervasall,  der  von  dem  Vasallen  wiederum  einen  Theil
des  Lehens  desselben  zu  Lehen  empfangen  hat  und  darum
in  seine  Gewehre  und  somit  gleichzeitig  in  die  Gewehre
des  Lehnsherrn  seines  Herrn  hineingekommen  ist,  zur
Treue  gegen  den  obern  Lehnsherrn  verpflichtet*).  Das
Homagium  selbst  kann  daher  gewissermassen  mit  einer
Investitur  verglichen  werden;  der  Vasall  theilte  —  wenn
man  so  sagen  darf  —
gleichsam  seine  Waffenfähigkeit
zu  Gunsten  des  Lehnsherrn.  Während  er  nämlich  bis
dahin  nur  sich  selbst  vertheidigt  hatte  und  daher  auch
nur  dem  eignen  Bedürfnisse  der  Vertheidigung  Folge  leistete, ¬
  es  sey  denn,  daß  der  königliche  Heerbann  ihn  rief,
wollte  er  jetzt  seine  Wehrhaftigkeit,  auch  wenn  das  fremde
Bedürfniß  des  Herrn,  und  darum  dessen  Befehl  es  erheischte, ¬
  verwenden;  er  gab  also  dem  Herrn  eine  Forderung') ¬
  auf  seine  Wehrhaftigkeit.  Andrerseits  nimmt
der  Herr,  außerdem  daß  auch  er,  so  weit  das  Verhältniß
es  gestattet  (§.  196.  S.  367)  dem  Vasallen  die  Lehns3) ¬
  II.  Feud.  55.  §.  3.  (§.  195.  Note  12.)
*)  II.  Feud.  55.  §.  4.  (s.  oben  §.  197.  Note  17.)
3)  S.  §.  65.  S.  449.  im  Vergleich  mit  §.  195.  S.  359.
            
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